Wenn der Bundestag ein „Patientendaten-Schutz-Gesetz“ beschließt, lässt die Bezeichnung erstmal nicht vermuten, dass sich im Änderungsantrag des Gesundheitsausschusses eine Regelung versteckt, die einem besseren Schutz von Patientendaten zuwider läuft.
Dort heiß es nämlich:
„Die Krankenkassen können ihren Versicherten Informationen zu individuell geeigneten Versorgungsinnovationen und zu sonstigen individuell geeigneten Versorgungsleistungen zur Verfügung stellen und individuell geeignete Versorgungsinnovationen oder sonstige individuell geeignete Versorgungsleistungen anbieten.“
Was klingt wie ein besonders netter Service, kann in der Praxis aber bedeuten, dass Patient:innen in Zukunft individuell zugeschnittene Werbung, sogenanntes „targeted advertising“, für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten könnten. Werbung, auf Versicherte individuell zugeschnitten, mithilfe ihrer persönlichen Daten.
Bislang mussten die Krankenkassen ihre Mitglieder für diese Datenauswertung explizit um Erlaubnis bitten. In Paragraph 68b SGB V hieß es, dass die Auswertung nur vorgenommen werden darf, wenn „die oder der Versicherte zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat“. Wie Telepolis Anfang der Woche berichtete, hat die Große Koalition im Gesundheitsausschuss einen Änderungsantrag in den Gesetzentwurf eingefügt, der diese explizite Einwilligung abschafft. In der neuen Fassung gilt plötzlich die Widerspruchslösung:
„Die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 ist freiwillig. Die Versicherten können der gezielten Information oder der Unterbreitung von Angeboten nach Absatz 2 durch die Krankenkassen jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen. Die Krankenkassen informieren die Versicherten bei der ersten Kontaktaufnahme zum Zwecke der Information oder des Unterbreitens von Angeboten nach Absatz 2 über die Möglichkeit des Widerspruchs.“
Das steht dem Prinzip Privacy-by-default entgegen, in welchem erst einmal die datenschutzfreundlichste Option gilt und der Betroffene einer weitergehenden Verarbeitung seiner Daten explizit zustimmen muss.
Bundesdatenschutzbeauftragter prüft Änderung
Widersprechen können Versicherte auch nur der gezielten Werbung auf Basis ihrer Daten, nicht der Auswertung der Daten selbst, stellt Telepolis fest. Im Paragraphen 68a SGB V ist geregelt, dass alle personenbezogenen Daten der Versicherungen ausgewertet werden dürfen, um den „konkreten Versorgungsbedarf und den möglichen Einfluss digitaler Innovationen auf die Versorgung zu ermitteln und um positive Versorgungseffekte digitaler Anwendungen zu evaluieren“. Krankenkassen sammeln nach §284 die Sozialdaten ihrer Mitglieder, dazu zählen beispielsweise Informationen über Beiträge, Leistungen und Abrechnungen.
Die Daten selbst dürfen die Krankenkassen zwar nicht an Dritte übermitteln. „Digitale Innovationen“ auf Grundlage der Datenauswertung dürfen aber auch „Hersteller von Medizinprodukten“, „Forschungseinrichtungen“ oder „Unternehmen aus dem Bereich der Informationstechnologie“ für die Krankenkassen entwickeln.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber äußerte sich gegenüber Telepolis besorgt über den neuen Passus. Dieser habe nicht der Änderung entsprochen, den die Regierung seiner Behörde zur Prüfung vorgelegt hatte. Daher habe er im Vorfeld keine Bedenken geäußert. Er behalte sich vor, im Zweifelsfall auf Basis der Datenschutzgrundverordnung die entsprechenden Anordnungen zu unterbinden, so Kelber gegenüber Telepolis.
Änderung im Bundestag nicht debattiert
Der Bundestag stimmte dem Gesetz am 3. Juli 2020 mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD [PDF] zu. Weder die Redner:innen der Regierungskoalition noch die der Opposition gingen explizit auf die Änderung des Paragraphen 68b ein.
Es bleibt offen, warum angeblich zu Innovationszwecken erhobene Daten – auch für Forschung durch Krankenkassen oder Unternehmen – für zielgerichtete Werbung verwendet werden dürfen. Die Regelung zusammen mit anderen datenschutzrechtlich umstrittenen Maßnahmen zur elektronischen Patientenakte zu verabschieden, scheint angesichts der fehlenden Beachtung des geänderten Paragraphen 68b durch Opposition und Öffentlichkeit ein gelungenes Manöver zu sein.
Die Möglichkeit, die eigenen Gesundheitsdaten für Innovation und Forschung zur Verfügung zu stellen, gab es auch vorher. Warum statt einer Einwilligungslösung nun eine Widerspruchslösung gesetzlich festgehalten wurde, lässt sich nicht im Sinne des Datenschutzes, sondern nur im Sinne der Krankenkassen erklären.
