Sachsen-Anhalt muss mehr Transparenz in den Bereich der öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) bringen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg verpflichtete (zum PDF-Urteil) das Justizministerium Sachsen-Anhalt dazu, Einsicht in ein Gutachten von Ernst & Young zur Privatisierung der Justizvollzugsanstalt Burg zu gewähren. Geklagt hatte FragDenStaat.de.
Das Gefängnis in Burg war seit seiner Inbetriebnahme 2009 teilweise von privaten Dienstleistern betrieben worden. Das Projekt sollte Modellcharakter für ganz Deutschland haben, entwickelte jedoch bald wirtschaftliche Probleme. Unter anderem auf Grundlage des Gutachtens von Ernst & Young wurde einigen Dienstleistern 2014 gekündigt, der Staat übernahm wieder mehr Aufgaben.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist besonders in Hinblick auf das Urheberrecht interessant: Das Justizministerium hatte seine Ablehnung der Herausgabe vor allem auf darauf gestützt, dass nicht das Ministerium selbst, sondern Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young das Gutachten erstellt hatten. Diesen komme damit nicht nur das Erstveröffentlichungsrecht zu, es dürfe auch keine Einsicht in die Dokumente gegeben werden.
Verschwiegenheitsklausel unwirksam
Das Gericht entschied nun, das Urheberrecht dürfe einer Akteneinsicht nicht im Wege stehen. Zum einen erreiche der Bericht der Wirtschaftsprüfer nicht die nötige Schöpfungshöhe, um überhaupt urheberrechtlich geschützt zu sein. Zum anderen würden weder das Erstveröffentlichungsrecht noch das Vervielfältigungsrecht davon berührt, dass auf Antrag Akteneinsicht gewährt werde. Im Klartext: Selbst wenn ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, darf es eingesehen werden – aber nicht unbedingt online veröffentlicht.
Dass das Justizministerium mit Ernst & Young Verschwiegenheit über den Inhalt des Gutachtens vereinbart hatte, ist für den Fall nicht entscheidend: Eine solche Vereinbarung kann das Recht auf Informationszugang nicht ausschalten.
Zweifel am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen
Ein weiterer strittiger Punkt betrifft mögliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in dem Dokument. Nach Ansicht der Betriebsgesellschaft der JVA Burg sind solche Geheimnisse im Gutachten vorhanden. Nachvollziehbar belegen konnte dies das Ministerium allerdings nicht. Daher verurteilte das Gericht das Ministerium dazu, den Antrag neu zu bescheiden und zu entscheiden, wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse konkret betroffen sind. Selbst wenn sie im Gutachten zu finden seien, müsste das Gutachten trotzdem – gegebenenfalls mit Schwärzungen – herausgegeben werden.
Das Land Sachsen-Anhalt kann gegen das Urteil in Berufung gehen.
Gut so – und jetzt ab auf die BRAK!
Wurde da nun das Urheberrecht von einem anderen Gesetz ueberstimmt, oder nicht?
Der Titel impliziert das sehr eng, im Text heisst es dann mehrmals, dass das UrhG wegen mehrer Beanstandungen gar nicht betroffen sei. Was jetzt?
Hat alles mit dem UrhG zu tun, weil dort ja das Urheberrecht geregelt wird. Und es wird hier in diesem Fall „überstimmt“, ja.
Ja, ja, das habe ich auch mal von der Stadt München als Antwort bekommen auf eine IFG Anfrage zu einem Gutachten zu einem neuen Konzertsaal. Aber ist es ist doch lächerlich, wenn ein Gutachten per Urheberrecht vor Veröffentlichung „geschützt“ wird…
Als ob das Gutachten nochmals zu verkaufen wäre an einen anderen Kunden.
… ja, ja, sehr sachgerechtes Gutachten, speziell für den vorliegenden Fall und den Kunden geschrieben….
Am Schluss habe ich das Gutachten bekommen, ein paar Schwärzungen drin (ok), samt Kosten für das Gutachten.
Ohne Gericht. Immerhin.
Ein Gutachten erreicht die urheberr. Schöpfungshöhe nicht. Soso.
Entweder spricht das gegen das Gutachten oder ich verstehe die Kriterien für fie Schöpfungshöhe nicht.