Informationsfreiheitsanfrage zur Verleihung der Ehrendoktorwürde an Snowden

Schon seit mehreren Jahren versucht die Philosophische Fakultät der Universität Rostock, Edward Snowden die Ehrendoktorwürde zu verleihen – sogar per Rechtsstreit. Mit einer Informationsfreiheitsanfrage haben wir Schreiben zwischen dem Landesministerium für Bildung und Wissenschaft und dem Rektor der Uni aus der Zeit vor dem Urteil erhalten. Der Rechtsstreit geht nun in die nächste Runde.

Universität Rostock. CC-BY-NC-ND 2.0 pittigliani2005

Nachdem im Juni dieses Jahres ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin ergangen war, das den Plan vereitelte, Edward Snowden die Ehrendoktorwürde der Universität Rostock zu verleihen, wollten wir gern etwas mehr über die Kommunikation zwischen den Beteiligten erfahren. Vor einigen Monaten schon baten wir daher das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege einer Informationsfreiheitsanfrage um Auskunft. Wir wollten gern…

…alle dem Ministerium vorliegenden Unterlagen über die geplante Verleihung der Ehrendoktorwürde der Universität Rostock an Edward Snowden…

erhalten. Wir fragten auch explizit nach dem Schriftverkehr des Ministeriums mit dem Rektor der Universität Rostock.

Der Rektor, Professor Wolfgang Schareck, hatte nämlich im Mai 2014 eine sogenannte Beanstandung gegen den kurz vorher erfolgten Beschluss der Philosophischen Fakultät ausgesprochen, den Ehrendoktor an Snowden zu verleihen. Auch das Landesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur war involviert, weswegen politische Einflussnahme befürchtet worden war. Was zwischen dem Rektorat und dem Ministerium kommuniziert wurde, wollten wir daher gern erfahren.

Kommunikation zwischen Ministerium und Rektor vor der Klage

Die Informationsfreiheitsanfrage war zunächst nicht erfolgreich, da das Ministerium auf der papiernen Schriftform bestand, die tatsächlich in § 10 Abs. 1 S.2 des Informationsfreiheitsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern verlangt wird. Also haben wir einen leicht modifizierten Papierbrief (pdf) an das Ministerium gesendet, der positiv beschieden wurde.

Wir erhielten sechs Dokumente, die alle aus dem Jahr 2014 stammen, also aus der Zeit vor dem Rechtsstreit am Verwaltungsgericht Schwerin. Es handelt sich um:

  • die Unterrichtung des Ministers Mathias Brodkorb durch den Rektor vom 20. Juni 2014, in der die Beanstandung gegen den Beschluss des Rates der Philosophischen Fakultät mitgeteilt und kurz begründet wird, sich aber gleichzeitig die klaren Worten des Rektors finden: „Meine Entscheidung ist nicht von politischen Einflüssen beeinträchtigt worden, Behauptungen dieser Art weise ich entschieden zurück“,
  • einen Bescheid des Ministeriums vom 1. September 2014, in dem das Ministerium in wenigen Worten feststellt, dass die Beanstandung des Rektors aus Ministeriumssicht rechtmäßig erfolgte,
  • einen dazugehörigen Vermerk vom 1. September 2014 (pdf), der diese Rechtsauffassung ausführlicher begründet
  • sowie schriftliche Eingangsbestätigungen für Schreiben und Aktenübersendungen.

In keinem der Schreiben finden sich Anhaltspunkte, dass es eine ungebührliche politische Einmischung seitens des Ministeriums gegenüber der Universitätsleitung gegeben hätte. Die kurzen Schreiben und Bestätigungen enthalten personenbezogene Daten der Beteiligten, die nicht geschwärzt sind, daher haben wir sie nicht zum Download hochgeladen.

Klageabweisung und Urteilsbegründung

Im Juli 2015 war dann Klage erhoben worden. Denn die Klägerin, die Philosophische Fakultät, sah sich durch den Rektor der Universität in ihrer Wissenschaftsfreiheit unzulässig eingeschränkt.

In dem Rechtsstreit ging es auch darum, ob mit einer Ehrendoktorwürde nur wissenschaftliche Leistungen Snowdens zu ehren wären oder auch andere Verdienste. Berührt ist das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und damit ganz grundsätzliche Fragen, die schon das Bundesverfassungsgericht beschäftigt haben. Denn die Kläger argumentierten, dass zur Wissenschaftsfreiheit und zum Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung eben auch die Verleihung der Ehrendoktorwürden gehöre.

Die Klage wurde allerdings abgewiesen. In der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Schwerin vom Juli 2016 geht es zwar auch um die „besondere wissenschaftliche Leistung“ Snowdens, die für eine geisteswissenschaftliche Ehrendoktorwürde vorliegen soll. Was aber genau nach dem Landeshochschulrecht im § 43 LHG mit einer „besonderen wissenschaftlichen Leistung“ gemeint ist, dafür existiert keine konkrete Definition oder Erläuterung. Das Urteil verweist daher vor allem auf formalrechtliche Gründe und Rechtsfehler.

Rechtsweg wird weiter beschritten

von wensierski
Hans-Jürgen von Wensierski.
Foto: CC-BY-SA 2.0 Marcus Sümnick.

Aus dem Urteil geht aber nicht etwa hervor, dass es nach dem Landesrecht keine Möglichkeit gäbe, Snowden zum Ehrendoktor zu ernennen. Das überrascht auch nicht, wenn man die Verleihungspraxis berücksichtigt. Denn es wurden nach der Novellierung des LHG im Jahr 2002 zahlreiche Nicht-Wissenschaftler mit dem Ehrendoktor gewürdigt.

Tatsächlich haben sich der frühere Dekan Hans-Jürgen von Wensierski und seine Mitstreiter dafür entschieden, den Rechtsweg weiter zu beschreiten. Das bestätigte von Wensierski gegenüber netzpolitik.org. Die Berufung ist bereits seit einigen Wochen beim Oberverwaltungsgericht Greifswald eingelegt. Auch die Begründungen der Rechtsanwälte liegen dem Gericht bereits vor.

Vielleicht erhält also Edward Snowden doch noch einen Ehrendoktor der Universität Rostock. :}

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1 Ergänzungen

  1. Und so bekam Edward Snowden die Ehrendoktorwürde der Universität Rostock verliehen.

    Einstein freut es. Das deutsche Volk auch.

    Und die deutschen Grünen können endlich nach Moskau fliegen und Edward Snowden einen deutschen Reisepass überreichen.

    Und dann findet doch noch die Befragung von Edward Snowden durch den NSA-Ausschuss in Moskau statt.

    Und last but not least das Wort zum Sonntag (Lamentations 3:33):
    For he does not willingly afflict or grieve the children of men.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.