Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, hat gestern dem Präsidenten des Deutschen Bundestages, Dr. Norbert Lammert, den ersten Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz für die Jahre 2006/2007 übergeben. Dazu gibt es eine sehr ausführliche Pressemitteilung, die lesenswert ist: Erster Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz übergeben.
Ich poste hier nur mal kleine Abschnitte:
Der freie Zugang zu den Akten und Informationen der öffentlichen Verwaltung ist ein neues Bürgerrecht. Es zu respektieren und seine Anwendung zu fördern, ist keine lästige Verpflichtung, sondern liegt ganz überwiegend auch im behördlichen Eigeninteresse. Informationsfreiheit ist ein wichtiges Element einer lebendigen Demokratie. Wenn die Bürgerinnen und Bürger wissen, wie staatliche Stellen handeln, fördert dies das Vertrauen in sie und führt zugleich zu einem verbesserten Verständnis von Verwaltungsabläufen. Das Informationsfreiheitsgesetz hat bereits jetzt, zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten, ‚mehr Licht’ in die Amtsstuben gebracht. Transparenz und Offenheit des Verwaltungshandelns fördern die demokratische Meinungs- und Willensbildung. Die dadurch verbesserte öffentliche Partizipation kann und wird auch die Akzeptanz staatlichen Handelns stärken.
[…]In den zwei Jahren, die seit dem Inkrafttreten des IFG vergangen sind, hat sich eine Reihe von Fragen und Problemen bei der Gesetzesanwendung ergeben; insbesondere im Zusammenhang mit den zahlreichen Ausnahmeregelungen:
* Ein häufiger Ablehnungsgrund ist das angebliche Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 IFG. Die Behörden ziehen sich allerdings zu schnell hierauf zurück, ohne die betroffenen Unternehmen zu beteiligen bzw. deren Angaben zu überprüfen, oder ausreichend darzulegen, inwiefern die Offenlegung der begehrten Information zu einem konkreten wirtschaftlichen Nachteil des Unternehmens führen könnte.Vertragliche Beziehungen zwischen einem Unternehmen und der öffentlichen Hand können und dürfen für sich genommen noch kein Geschäftsgeheimnis sein. Häufig kann hier zumindest ein teilweiser Informationszugang nach § 7 Abs. 2 IFG ermöglicht werden.
* Finanz-, Wettbewerbs- oder Regulierungsbehörden berufen sich immer wieder pauschal auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1d IFG. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Bereichsausnahme für diese Behörden, sondern es ist von ihnen in jedem Einzelfall konkret dazulegen, inwiefern das Bekannt werden der jeweiligen Information nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben haben kann.
* Häufig wird ein Informationszugang auch deshalb verweigert, weil die Information einer gesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift unterliege (§ 3 Nr. 4 IFG). Hier ist jedoch stets sorgfältig zu prüfen, wie weit solche Spezialregelungen tatsächlich reichen. Auch stellen vermeintlich „besondere“ Amtsgeheimnisse mitunter nur Konkretisierungen des allgemeinen Amtsgeheimnisses dar, so dass sie einem Informationszugang nicht entgegenstehen können. Bei als Verschlusssachen eingestuften Dokumenten sollte ein Antrag auf Informationszugang außerdem zum Anlass genommen werden, die Einstufungsentscheidung nochmals zu überprüfen. Insbesondere bei länger zurückliegenden Einstufungen kann der Geheimhaltungsgrund inzwischen entfallen sein.
* Vertragliche Vertraulichkeitsabreden dürfen nicht dazu führen, dass das IFG leer läuft. Das Gesetz kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen umgangen werden. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 7 IFG soll nur Informanten schützen und ist wie alle Ausnahmetatbestände eng auszulegen.
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