Virtuelle, polizeiliche „Streifengänge“ in Sozialen Netzwerken können einen hohen Grundrechtseingriff darstellen und sind nicht generell durch die Strafprozessordnung gedeckt. Zu diesem Schluss kommen die Autoren Markus Oermann und Julian Staben in ihrem Aufsatz „Auf Facebookstreife: polizeiliche Maßnahmen in sozialen Netzwerken als mittelbare Grundrechtseingriffe?“, der auf einer Veröffentlichung von letztem Jahr beruht.