Wer einmal irgendwo gearbeitet hat, hinterlässt einen Haufen personenbezogener Daten bei dem Unternehmen. Laut der Datenschutzgrundverordnung haben Arbeitnehmer:innen ein Recht auf Auskunft und Kopie ihrer Daten. Aber wie weit geht dieses „Recht auf Kopie“? Das Bundesarbeitsgericht bleibt vage.