Die Verhandlungen über eine neue EU-Verordnung gegen Terrorpropaganda gehen in den Endspurt. Deutschland drängt darin zu Auflagen, die Diensteanbieter im Netz gegen das Androhen hoher Geldstrafen zum Löschen von verdächtigen Inhalten binnen kürzester Zeit verpflichten sollen. Zugleich schlägt die deutsche Ratspräsidentschaft in einem „Kompromissvorschlag“, den netzpolitik.org veröffentlicht [PDF], eine Aufweichung des grundrechtlichen Schutzes gegenüber früheren Textentwürfen vor.
Die EU möchte mit dem Gesetzesvorschlag terroristische Inhalte im Netz bekämpfen, etwa Propaganda des Islamischen Staates oder Live-Videos wie jenes des rechtsextremen Christchurch-Attentäters. Zu diesem Zweck soll es Lösch- und Sperrverpflichtungen für alle in Europa tätigen Online-Dienste geben, bei denen Nutzende Kommentare, Videos oder Bilder hinterlassen können. Einige EU-Verhandler:innen drängen überdies darauf, verpflichtende Uploadfilter gegen Terrorinhalte vorzuschreiben.
Kommen die Anbieter den Lösch-Anordnungen nicht nach, drohen ihnen Strafen von bis zu vier Prozent ihres globalen Umsatzes – für Konzerne wie Google und Facebook kann das Milliarden Euro ausmachen. Zugleich beruhte in bisherigen Entwürfen die Einstufung, was als „terroristischer Inhalt“ gilt, auf schwammigen Definitionen, die Raum für Zensur offenlassen. Die Vorschläge aus Brüssel werden von Expert:innen aus NGOs und Grundrechteorganisationen als Gefahr für die freie Meinungsäußerung kritisiert.
Der Kompromissvorschlag der deutschen Ratspräsidentschaft enthält nun eine etwas konkretere Definition, was terroristische Inhalte sein sollen. Diese konzentriert sich auf Aufrufe zu Terrorakten und Bitten um Unterstützung für terroristische Handlungen und Gruppen, auch nennt sie Anleitungen zum Bau einer Bombe, Feuerwaffen oder anderer gefährliche Gegenstände.
Verschärfung für das NetzDG
Bemerkenswert ist der Entwurf der deutschen Ratspräsidentschaft aus innerstaatlicher Perspektive. Denn der deutsche Vorschlag würde für Plattformen weitaus strengere Auflagen machen als es in Deutschland das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) tut, das die Große Koalition gerade wieder reformieren möchte. Das NetzDG sieht eine Mindest-Löschfrist von 24 Stunden vor, die neue EU-Verordnung würde diese Frist für terroristische Inhalte in „außergewöhnlichen Fällen“ auf eine Stunde heruntersetzen. Diese sehr kurze Löschfrist war bereits in früheren Entwürfen enthalten, wurde aber immer wieder scharf kritisiert.
Die Lösch-Anordnungen sollen nach dem deutschen Entwurf auch jenseits von Landesgrenzen verschickt werden können. Eine Behörde in Ungarn könnte dann etwa einem deutschen Online-Dienste die Löschung eines Inhaltes anordnen, wobei die deutschen Behörden allerdings ein Mitspracherecht haben. Dennoch etabliert der Vorschlag das auch in umstrittenen Entwürfen für die E‑Evidence-Verordnung enthaltene Prinzip, Behörden künftig europaweit Handlungsfreiheit zu geben.
Pikant ist das nicht zuletzt deshalb, weil es zwischen europäischen Ländern Auffassungsunterschiede gib, welche Gruppen als terroristisch einzustufen sind. Deutlich wird das etwa daran, dass einige EU-Staaten die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als Terrorgruppe sehen, andere aber nicht.
Schutz für Journalismus wird beschränkt
Darüber hinaus führt der deutsche Entwurf einen neuen Unterparagraphen ein, der den grundrechtlichen Schutz von Inhalten aus Nachrichtenmedien, Bildung, Wissenschaft und Kunst einschränkt. „Blanko-Ausnahmen können dazu führen, dass illegale Inhalte unter dem Vorwand schutzwürdiger Motive veröffentlicht werden“, heißt es in dem Text der deutschen Ratspräsidentschaft.
Deutschland fordert eine Prüfung von Fall zu Fall, ob es sich tatsächlich um schutzwürdige Inhalte handelt – eine Prüfung, die innerhalb kürzester Löschfristen und unter hohen Strafandrohungen wohl zu vielen ungerechtfertigten Löschungen führen dürfte. Das kehrt praktisch das Prinzip um, dass etwa journalistische und künstlerische Inhalte grundsätzlich einer größeren Freiheit unterliegen. Der deutsche Entwurf fordert, dass Online-Dienste den Nachweis erbringen, dass es sich um eine „legitime Ausübung der Freiheit des Ausdrucks und der Information“ handelt, wie es in dem Entwurf heißt.
Ob der neue Entwurf aus Deutschland weiterhin Uploadfilter vorschreibt, ist unterdessen unklar. In dem deutschen Papier heißt es, die Mitgliedsstaaten hätten den Verweis auf verpflichtende „proaktive Maßnahmen“ der Plattformen geändert, er spricht nun stattdessen von „spezifischen Maßnahmen“. Das könnte freilich noch immer eine Filterpflicht implizieren.
Nach einer Einschätzung aus Verhandlungskreisen bewegt der deutsche Entwurf die laufenden Gespräche zwischen Kommission, EU-Parlament und Mitgliedsstaaten deutlich näher an die Ziellinie. Deutschland möchte noch während seiner Ratspräsidentschaft eine Einigung erzielen, also bis Jahresende. Die Verordnung gegen Terrorinhalte könnte dann bereits nächstes Jahr Gesetz werden.
