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Öffentliches Geld – Öffentliches Gut!Warum die öffentliche Hand nicht mit Daten handeln darf

Viele kommunale Akteure befürchten , dass die Bereitstellung von Daten nicht mehr finanzieren können, wenn sie ihren Datenschatz nicht monetarisieren dürfen. Aber genau das regelt das Datennutzungsgesetz aus dem Jahr 2021. Warum die Debatte um die Veräußerbarkeit von Verwaltungsdaten falsch geführt wird, zeigt Stefan Kaufmann in dieser Kolumne auf.

Symbolbild CC-BY-NC-SA 4.0 Foto: Arthur Mazi (unsplash), Bearbeitung: netzpolitik.org – owieole

Sind Daten von Bund, Ländern oder Kommunen frei zugänglich, handelt es sich dabei oft um „Turnschuh-Open-Data“ – also Datensätze, die händisch aus den Beständen der Verwaltungen exportiert und in die diversen Datenportale geladen werden. Dieser Prozess müsste dringend modernisiert und automatisiert werden, doch bislang ist den Verantwortlichen die notwendige Investition in IT-Architekturen zu teuer.

Zusätzlich stand manchem kommunalen Kämmerer bei der Aussicht, mit den Datenschätzen der öffentlichen Hand auch handeln zu können, bereits das Eurozeichen in den Augen. Vielleicht liegt es an der schrägen Metapher von Daten als „Öl des 21. Jahrhunderts“. Sie erweckt den Eindruck, dass vor allem Fakteninformationen – also die Abbildung möglichst objektiver Beschreibungen unserer Welt – ein privatisier- und handelbares Gut seien.

Vielleicht liegt das Problem aber auch in den noch nicht ausgestorbenen Denkmodellen des New Public Management. In diesem Verwaltungsmodell aus der ausgehenden Thatcher-Ära wird die Bevölkerung zu „Kund*innen“, denen die Verwaltung Dienstleistungen zuteilwerden lässt – immer auch mit der Überlegung, dass Angelegenheiten außerhalb der unmittelbaren Kernaufgaben der jeweiligen Verwaltungsebene privatisiert werden könnten.

Wenn die Vermessungsabteilung jede verwaltungsintern gewünschte Karte in Rechnung stellt, scheint es nur konsequent, auch Dritte außerhalb der Verwaltung dafür bezahlen zu lassen, wenn sie Daten der öffentlichen Hand benutzen möchten. Vermeintlich ist das ein Win-Win: Durch den Handel mit Daten können die notwendigen Investitionen refinanziert werden.

Wissen als öffentliches Gut

Insbesondere die EU scheint sich mittlerweile ein deutlich ganzheitlicheres Vorgehen zu wünschen, das weitsichtig auch die notwendigen IT-Infrastrukturen für die Wiederverwendbarkeit von Informationen schafft. Über die Jahre hat die EU daher die sogenannte PSI-Richtlinie in die Open-Data-Richtlinie weiterentwickelt.

Besonders hochwertige Datensätze sollen gemäß der im Dezember 2022 vorgelegten Durchführungsverordnung kostenlos und unter freier Lizenz veröffentlicht werden. Und auch die nationale Umsetzung in Deutschland scheint sich nun deutlicher auf das Konzept von Wissen als öffentliches Gut zu fokussieren. Im Sommer 2021 wurde das Informationsweiterverwendungsgesetz durch die Verabschiedung des zweiten Open-Data-Gesetzes vom Datennutzungsgesetz (DNG) abgelöst. Was das in der Praxis bedeuten sollte, schien lange Zeit unklar – an einen eigenen Wikipedia-Artikel für das Gesetz traute sich erst im September 2022 ein Wikipedia-Beitragender.

Eine Einordnung lieferte im Dezember 2022 ein Artikel von Martini, Haußecker und Wagner in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ). Auf zwölf Seiten und mit 160 Fußnoten kommen die Autoren zu dem Schluss, dass Kommunen ihre Daten grundsätzlich nicht gewinnbringend verkaufen dürfen. Nur in wenigen Bereichen bleibt der Handel mit Informationen erlaubt – beispielsweise, wenn Informationen zu rein wirtschaftlichen Zwecken erhoben werden, oder durch öffentliche Unternehmen im Sinne der EU-Definition.

Wo sollen die Mittel für Digitalisierung herkommen?

Wie sich das in der Praxis ausgestaltet, wird die Zukunft zeigen. Das im NVwZ-Aufsatz betonte Diskriminierungsverbot könnte spannende Anwendungsfelder für strategische Klagen mit sich bringen, die darauf abzielen, ebenfalls direkten Zugang zu Informationen zu bekommen. Etwa wenn eine Kommune im Rahmen eines Smart-City-Projekts einer Firma Daten beispielsweise für die Verwendung in einem Dashboard oder einem Datenraum anliefert.

Der NVwZ-Aufsatz schließt etwas nachdenklich mit der Frage, woher denn nun die notwendigen Mittel für Investitionen in die Digitalisierung kommen sollen, wenn der Staat nicht mehr mit Daten handeln darf. Tatsächlich liegt in dieser Regelung eine riesige Chance, mit dem neoliberalen Modell der New-Public-Management-Verwaltung zu brechen und den Fokus auf die überfällige Ertüchtigung der öffentlichen IT-Infrastrukturen für eine nachhaltige Verwaltungsdigitalisierung zu richten.
Tatsächlich gibt es einen reichen Schatz an Informationen aus staatlicher Hand, die bereits an vielen Stellen veröffentlicht und verbreitet werden – die aber derzeit weder behördenintern noch öffentlich automatisiert wiederverwendet werden können.

Ein Hemmschuh auf dem Weg zur Wiederverwendbarkeit dieser Informationen durch die Allgemeinheit sind derzeit noch fehlende Bereitstellungsverpflichtungen als „richtiges“ Open Data, das möglichst viele der 5-Sterne-Kriterien für offene Daten erfüllen muss. Auch der geplante Rechtsanspruch auf Open Data wird erst unter Beweis stellen müssen, wie gut er sich als Motivator und Antrieb zur flächendeckenden Verfügbarkeit weiterverwendbarer Daten eignet.

Die Hürden sind andere

Die viel gewichtigere Hürde dürfte aber im Wildwuchs und der mangelnden strategischen Planung der zugrundeliegenden IT-Architekturen und -Infrastrukturen liegen, auf denen viele vermeintliche Vorzeigeprojekte der Verwaltungsdigitalisierung zwangsläufig aufbauen müssen – vom Dauerbrenner Onlinezugangsgesetz bis zu den Smart-City-Projekten, die von immer mehr Kommunen vollmundig angekündigt werden.

Eine ganzheitliche Herangehensweise würde bedeuten, in den gemeinsamen IT-Unterbau zu investieren, um damit die Wiederverwendbarkeit der ohnehin vorhandenen Informationen so umfassend wie möglich zu gewährleisten. Nicht zuletzt handelt es sich bei vielen dieser vom Staat gehaltenen Informationen entweder um aus Steuermitteln bezahlte Daten oder um pure Faktendaten – an denen es ohnehin keine Eigentumsrechte geben soll.

Die notwendigen finanziellen Mittel dafür scheinen angesichts der vielen öffentlich geförderten Digital-Scheinleuchttürme durchaus vorhanden zu sein – sie werden bisher aber ohne erkennbare Strategie eingesetzt. Mit diesen Scheinleuchttürmen und Klagen gegen Open-Data-Aktivist*innen weiterzumachen wie bisher, wird letztlich teurer sein, als endlich systematisch die Voraussetzungen für eine echte Digitalisierung zu schaffen.

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Eine Ergänzung

  1. Ein interessanter Artikel der „Autorin“ Stefan Kaufmann.
    Als pensionierter Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung hätte ich mir gewünscht zu erfahren, um welche Art gewünschter Daten es sich dabei handelt. Schade, so allgemein ist eine Bewertung kaum möglich.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.