Edit PolicyQuad9 in Störerhaftung – neue Rechtsunsicherheit für DNS-Resolver

Der nichtkommerzielle DNS-Dienst ist im Streit mit Sony Music zunächst unterlegen: Das Landgericht Hamburg bejaht Störerhaftung. Ein Unding, findet Felix Reda.

Der Rechtsstreit zwischen Sony Music und dem DNS-Resolver Quad9 geht in die nächste Runde.
Netzsperren sind existentielle Bedrohung für Quad9 – und für die Grundrechte im Netz. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Markus Spiske

Felix Reda saß von 2014 bis 2019 für die Piraten im Europäischen Parlament und verantwortet heute bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte das Projekt „control c“ zu Urheberrecht und Kommunikationsfreiheit. Dieser Beitrag erschien zuerst in seiner Kolumne auf heise.de und wurde dort unter der Lizenz CC BY 4.0 veröffentlicht.


Der Rechtsstreit zwischen Sony Music und dem DNS-Resolver Quad9 geht in die nächste Runde. Im Juni wurde die Betreiberin eines kostenfreien, privatsphärefreundlichen DNS-Resolvers, die in der Schweiz ansässige Quad9-Stiftung, Ziel einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg. Durch diesen Beschluss wird Quad9 verpflichtet, den Zugang zu einer von Dritten betriebenen Webseite, die ihrerseits auf mutmaßliche Urheberrechtsverletzungen auf einer anderen Webseite verlinkt, für die deutschen Nutzer:innen des DNS-Resolvers zu sperren. Die Nachricht löste eine Welle der Solidarität mit dem nichtkommerziellen, rein spendenfinanzierten Dienst aus.

Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg haftet Quad9 nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen Dritter und kann sich nicht auf den Haftungsausschluss für Internetzugangsdienste berufen, der im Telemediengesetz vorgesehen ist. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., bei der ich das Projekt control © leite, unterstützt Quad9 nun beim Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung, da der Fall von großer Bedeutung für den Betrieb gemeinnütziger IT-Infrastruktur ist. DNS-Dienste müssen genau wie Internetzugangsanbieter von der Störerhaftung befreit sein, zumal sie noch weiter von Rechtsverletzungen Dritter entfernt sind als die Internetprovider. Die Einrichtung von Netzsperren verletzt die Grundrechte der Internetnutzer:innen und bürdet Quad9 unverhältnismäßige Pflichten auf.

Netzsperren sind existentielle Bedrohung für Quad9

Sollte das Urteil Schule machen, müsste sich Quad9 wahrscheinlich aus dem deutschen Markt zurückziehen – zum Nachteil der IT-Sicherheit und Privatsphäre aller. Gestärkt würden dadurch die kommerziellen DNS-Angebote der Internetzugangsanbieter und von Google. Der Zugang zu Urheberrechtsverletzungen würde dagegen kaum erschwert. Kann ein DNS-Resolver eine Webseite nicht auflösen, kommt meist automatisch ein anderer, alternativer DNS-Resolver zum Einsatz, ohne dass Endnutzer:innen davon etwas merken.

Ein DNS-Resolver ist ein elementarer Bestandteil eines jeden Internetzugangs. Wer eine Web-Adresse über den Browser aufrufen will, löst im Hintergrund eine DNS-Abfrage aus, die eine URL in eine numerische IP-Adresse übersetzt. Erst unter der IP-Adresse ist der gewünschte Inhalt abrufbar. Deshalb ist bei jedem Internetzugang ein DNS-Resolver voreingestellt. Der Dienst von Quad9 zeichnet sich dadurch aus, dass er die IT-Sicherheit gegenüber alternativen, meist kommerziellen DNS-Diensten erheblich erhöht. In unabhängigen Tests wurde ermittelt, dass Quad9 über 97 Prozent getesteter Malware- und Phishing-Domains filtert. Im Gegensatz zu Netzsperren, wie das Landgericht Hamburg sie in seiner einstweiligen Verfügung verlangt, handelt es sich bei der Malware-Filterung von Quad9 um eine Option, die Nutzer:innen durch Wahl der IP-Adresse des DNS-Resolvers freiwillig aktivieren oder deaktivieren können, und die global einheitlich auf derselben Filterliste basiert. Diese Filterliste wird nicht von Quad9 selbst befüllt, sondern von Trusted Third Parties, also unabhängig anerkannten IT-Sicherheitsgremien. Quad9 entfernt Webseiten von dieser Filterliste, wenn sich herausstellt, dass sie kein Sicherheitsrisiko darstellen, fügt aber selbst keine Seiten zur Filterliste hinzu.

Rechtsunsicherheit trotz Abschaffung der Störerhaftung

Es ist verwunderlich, dass das Landgericht Hamburg überhaupt eine Störerhaftung für DNS-Dienste in Erwägung zieht. Bereits im Jahre 2017 hat der Deutsche Bundestag die Störerhaftung für Internetzugangsanbieter abgeschafft. Wer im öffentlichen Interesse ein freies WLAN betrieb – beispielsweise die zahlreichen Freifunk-Initiativen in Deutschland – musste bis dahin mit kostenpflichtigen Abmahnungen der Unterhaltungsindustrie wegen Urheberrechtsverletzungen unbekannter Dritter rechnen, hinzu kamen erhebliche Kostenrisiken durch strafbewehrte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Das Ergebnis: Deutschland hinkte bei der Bereitstellung offener WLANs anderen Ländern deutlich hinterher. Die Reform des Telemediengesetzes von 2017 hat dieses Problem zumindest teilweise gelöst. Seitdem ist klar, dass Personen oder Institutionen, die einen freien Internetzugang anbieten, von der Störerhaftung befreit sind und dieses potentiell existenzbedrohende Risiko nicht mehr tragen müssen.

In der Praxis kommt es dennoch in einigen Fällen zur Verurteilung von Freifunk-Betreiber:innen, da Gerichte von den Anschlussinhaber:innen einen Nachweis verlangen, dass diese die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen nicht selbst begangen haben. Im Fall von einem Dienstleister wie Quad9 hingegen ist klar, dass dieser an etwaigen Urheberrechtsverletzungen, die auf Webseiten Dritter begangen wurden, in keiner Weise beteiligt sind, nur weil er die IP-Adresse dieser Webseiten auflöst. Die Störerhaftung sollte für Quad9 also seit der Novelle des Telemediengesetzes nicht infrage kommen.

Es ist nicht ersichtlich, warum ein DNS-Resolver, der für einen funktionierenden Internetzugang unersetzlich ist, rechtlich anders behandelt werden sollte als der Internetzugangsanbieter selbst. Andernfalls liefe die Abschaffung der Störerhaftung auch für die Internetprovider ins Leere, da sie selbst neben der reinen Durchleitung des Internetverkehrs immer auch einen DNS-Resolver betreiben. Ihnen wäre nicht geholfen, wenn sie zwar für die unbeabsichtigte Durchleitung von Urheberrechtsverletzungen von der Haftung befreit wären, für die Auflösung der IP-Adresse einer etwaigen urheberrechtsverletzenden Webseite dann aber doch wieder haften müssten. Das sieht auch die EU-Kommission so, die in ihrem Entwurf zum Digital Services Act daran erinnert, dass DNS-Dienste bereits heute vom Haftungsausschluss profitieren.

DNS-Sperren trotz Haftungsausschluss?

Einen Haken hatte die Novelle des Telemediengesetzes, mit der die Störerhaftung 2017 abgeschafft wurde. Unter Umständen können Internetzugangsanbieter dennoch zu Netzsperren verpflichtet werden, auch wenn sie von Abmahnkosten und anderen Risiken der Störerhaftung befreit sind. Das kommt jedoch nur infrage, wenn eine Urheberrechtsverletzung auf keinem anderen Wege abgestellt werden konnte und die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig ist. So ist es auch zu erklären, dass deutsche Internetprovider sich „freiwillig“ an der Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) beteiligen, in der Unterhaltungsindustrie und Provider sich außergerichtlich auf Netzsperren einigen. Die Provider sparen dadurch gerichtliche Auseinandersetzungen, zum Leidwesen ihrer Nutzer:innen, deren Grundrechte nicht mehr von einem Gericht abgewogen werden können, ehe eine Netzsperre in Kraft tritt. Die Anforderungen an den Grundrechtsschutz, die das Gesetz und die höchsten Gerichte bei Netzsperren durch Internetzugangsanbieter definiert haben, sind aber im Fall Quad9 nicht erfüllt.

Nach Vorstellung des Landgerichts Hamburg müsste es der Stiftung Quad9 ein Leichtes sein, neben Malware auch Urheberrechtsverletzungen zu filtern, sobald sie auf diese hingewiesen wurde. Tatsächlich ist diese Verpflichtung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Die Sperrung von DNS-Abfragen aus Deutschland, wie das Landgericht Hamburg sie verlangt, ist bei dem global verfügbaren Dienst technisch überhaupt nicht vorgesehen. Möglicherweise hoffte Sony darauf, Quad9 würde die Sperrung in vorauseilendem Gehorsam einfach weltweit umsetzen. Eine solche globale Netzsperre hat das Gericht aber weder verlangt, noch wäre sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar. Andernfalls könnten Gerichtsentscheidungen aus autokratischen Staaten, die beispielsweise bestimmte politische Äußerungen unter Strafe stellen, zur weltweiten Sperrung dieser Inhalte führen.

Um der einstweiligen Verfügung zu entsprechen, musste Quad9 also unter großem finanziellem Aufwand sein System umbauen. Darunter leidet auch die Schnelligkeit des DNS-Dienstes in Deutschland. Der Aufwand würde noch erheblich steigen, wenn weitere Sperrforderungen hinzukommen. Bei der Domain, um die sich das Gerichtsverfahren dreht, handelt es sich um eine der Webseiten, die durch die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) von deutschen Internetzugangsanbietern gefiltert wird. Sony Music ist Mitglied des Bundesverbands Musikindustrie, eines der CUII-Verbände. Eine Informationsfreiheitsanfrage der Gesellschaft für Freiheitsrechte beim Bundeskartellamt ergab, dass die CUII bereits die Sperrung von 170 Webseiten plant. Hat die einstweilige Verfügung Bestand, könnte also eine so große Zahl von Sperrforderungen aus Deutschland auf Quad9 zukommen, dass sie ihren Dienst für deutsche Nutzer:innen künftig einstellen müssten.

Grundrechtsschutz setzt Netzsperren enge Grenzen

Die Gefahr des Overblocking bei DNS-Sperren ist erheblich. Diese führen dazu, dass eine ganze Domain nicht mehr erreichbar ist. Deshalb hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass nur Webseiten, die fast ausschließlich aus Rechtsverletzungen bestehen, gesperrt werden dürfen. Im vorliegenden Fall war Quad9 eine Prüfung des Anspruchs von Sony allein deshalb schon unmöglich, da Sonys Schreiben Quad9 gar nicht erreichten. Ob jegliche Sperraufforderungen von beliebigen Unternehmen aus aller Welt sich jeweils ausschließlich auf illegale Inhalte beziehen, vermag Quad9 als nichtkommerzielle, gemeinnützige Stiftung aber auch sonst nicht zu beurteilen. Andernfalls müsste sie juristische Expertise zu allen Rechtsordnungen der Welt heranziehen. Der Bundesgerichtshof hatte in einem ähnlichen Fall in Bezug auf die DENIC geurteilt, dass diese nicht zur eigenständigen Prüfung etwaiger Rechtsverletzungen auf Webseiten verpflichtet werden dürfe, da diese „ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt und ihre Aufgabe im Interesse sämtlicher Internetnutzer und damit zugleich im öffentlichen Interesse wahrnimmt“, dasselbe dürfte für Quad9 gelten.

Der Europäische Gerichtshof hat Netzsperren unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes nur dann für zulässig erklärt, wenn unter anderem die betroffenen Nutzer:innen effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung haben, um sich gegen eine etwaige Sperrung legaler Inhalte zu wehren. Laut Bundesgerichtshof können Kund:innen von Internetzugangsanbietern diesen Rechtsschutz auf vertraglichem Wege geltend machen, indem sie bei Overblocking ihren Provider wegen Vertragsverletzung verklagen. Das wird bei einem DNS-Resolver wie Quad9 nicht möglich sein. Schließlich handelt es sich dabei um einen frei verfügbaren Dienst, den jede:r ohne Anmeldung oder Anerkennung von Geschäftsbedingungen verwenden kann. Nötig ist dazu nur der Eintrag 9.9.9.9 als DNS-Resolver in den Systemeinstellungen des eigenen Computers. Unter diesen Umständen sind die Schutzvorkehrungen für die Grundrechte, die der Europäische Gerichtshof für Netzsperren verlangt, nicht erfüllbar. Gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte wird Quad9 sich also dafür einsetzen, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.

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13 Ergänzungen

  1. Kann man so einen DNS Dienst nicht dezentral anbieten zum Beispiel auf Blockchain Basis so das es dann gar keinen zentralen Serverbetreiber gibt welcher zur Haftung gezogen oder zur Zensur gezwungen werden kann ?

    1. DNS ist eigentlich schon ziemlich dezentral. Hier wird eher die Tatsache ausgenutzt, dass >90% der Internetnutzer nicht wissen was ein DNS-Resolver ist und wie man den vom eigenen Router oder Betriebssystem genutzten DNS-Server ändert. Dass diese Art der Zensur/Blockierung praktisch nichts bringt weiß man ja schon seit Zensursulas Zeiten.
      Und Blockchain bringt hier gar nichts.

    2. @Fritz Semmler:
      Eine Blockchain (halte ich eh für Buzzwort-Unsinn) ist auch nicht anonym, bestenfalls pseudonym denn vom Wesen her soll sie ja transaktionen kryptografisch gesichert speichern. Das wäre bestenfalls sinnvoll wenn man änderungen über die Zeit an der domain verfolgen wollte. Das braucht aber kein normaler User. Und DNS ist wie schon gesagt wurde dezentral. Es gibt die Toplevel Server, Jeder Provider hat DNS-Server und es gibt welche dazwischen. Wenn die beiden letzteren eine Domain nicht kennen fragen sie eh die Top Level Server die sie dann zum richtigen weiter leiten. Und jeder ist nur für den eigenen DNS Dienst verantwortlich und kann festlegen wer ihn fragen darf und wen dieser dann anfragt. Dezentral genug, meine ich.

  2. Wenn man in einem Telefonbuch nach Rohrreinigern, Schlüsseldiensten und anderen Dienstleistern sucht, der findet an prominenter Stelle Einträge von solchen, deren Geschäftszweck skrupellose Abzocke und hemmungsloser Betrug ist. Mir ist kei einziger Fall bekannt, dass diese leicht nachprüfbare Tatsache jemals zu einer Anklage oder gar Verurteilung eines Telefonbuch-Verlags geführt hätte.

    Es gibt viele DNS-Server-Betreiber. Warum wurde gerade Quad9 juristisch angegriffen und nicht etwa Google oder Cloudflare? Wie haben sich diese oder andere „Konkurrenten“ in dieser Causa verhalten? Das hätte ich schon gerne gewusst!

    So wie die Dinge liegen hat es den starken Anschein, dass es eher darum geht, einen finanziell schwächer aufgestellten Dienstbetreiber mit juristischen Mitteln so zu bedrängen, dass dieser in Existenznöte kommt. Das hätte bei global operierenden IT-Konzernen, die kaum ihrer Steuerpflicht nachkommen, wenig Aussicht auf Erfolg.

    1. Im verlinkten heise-Artikel steht es: Quad9 ist der letzte große* DNS-Resolver der – aus Datenschutzgründen wohlgemerkt! – nicht in den USA ansäßig ist. Den will man jetzt halt deswegen mal fertig machen.

      *Quad9 ist mit nur etwa 1% Marktanteil der kleinste der Großen

      1. Vorweg an Netzpolitik: Ich weiss nicht ob der folgende lange und listenartige Post euren Kommentarregeln entspricht. Ich finde einfach eine Aufzählung freier DNS-Provider an dieser Stelle angemessen. Sö können aus kleinen Providern vielleicht einige etwas größere werden.
        – Wenn ihr den Beitrag nicht freischalten solltet, bin auch nicht böse.

        List of public and free DNS servers DE : https://public-dns.info/nameserver/de.html
        = https://www.ungefiltert-surfen.de/nameserver/de.html
        List of public and free DNS servers AT : https://public-dns.info/nameserver/at.html
        List of DoH servers: https://github.com/curl/curl/wiki/DNS-over-HTTPS#publicly-available-servers
        List of DoT servers: https://dnsprivacy.org/wiki/display/DP/DNS+Privacy+Test+Servers +++
        List of recommended and NOT recommended DNS prov. https://wiki.ipfire.org/dns/public-servers

        Beispiele

        ##### >>> NO FILTERING:

        Freifunk München (> normales DNS, DoH and DoT ),
        new: https://www.privacy-handbuch.de/handbuch_93d.htm#09_04_21
        no DNSSEC via plain DNS?
        * info: https://ffmuc.net/freifunkmuc/2019/09/16/doh-dot-ffmuc/
        * Status: https://stats.ffmuc.net/d/tlvoghcZk/doh-dot?orgId=1&refresh=1m
        * DNS1 5.1.66.255 2001:678:e68:f000::
        * DNS2 185.150.99.255 2001:678:ed0:f000::
        * DoH https://doh.ffmuc.net, 5.1.66.255 2001:678:e68:f000::
        * DoH https://doh.ffmuc.net, 185.150.99.255 2001:678:ed0:f000::
        * DoT forward-addr: 5.1.66.255@853#dot.ffmuc.net

        Digitalcourage
        * info: https://digitalcourage.de/support/zensurfreier-dns-server
        * Status: https://www.nbiserv-status.de/
        * Mastodon: https://digitalcourage.social/@digitalcourage
        * dns2.digitalcourage.de / Martin Prager trading as NbIServ
        * unencrypted DNS: 46.182.19.48, 2a02:2970:1002::18 -but DNSSEC
        * only DoT: 5.9.164.112 / dns3.digitalcourage.de
        * OLD – dont use: DoT: 46.182.19.48@853#dns2.digitalcourage.de
        * OLD – dont use: 85.214.20.141

        Digitale Gesellschaft
        * info: https://www.digitale-gesellschaft.ch/dns/
        * how-to: https://github.com/DigitaleGesellschaft/DNS-Resolver#technical-information–configuration-how-tos
        * DoH: https://dns.digitale-gesellschaft.ch/dns-query
        (IPv4) 185.95.218.42 , 185.95.218.43, (IPv6) 2a05:fc84::42 , 2a05:fc84::43
        * DoT: dns.digitale-gesellschaft.ch :853
        > 185.95.218.42@853#dns.digitale-gesellschaft.ch bzw.
        > 185.95.218.43@853#dns.digitale-gesellschaft.ch

        Censurfridns Denmark / UncensoredDNS
        * see: https://blog.uncensoreddns.org/
        * anycast IPv4: 91.239.100.100 / IPv6: 2001:67c:28a4::
        * unicast IPv4: 89.233.43.71 / IPv6: 2a01:3a0:53:53:: (mit DNS-over-TLS Support)

        Applied Privacy
        * experimental, located in Ö., info: https://applied-privacy.net/de/services/dns/
        * DNS (=DoH?): 37.252.185.229 > BUT: „…do NOT support plain DNS over UDP/53 on our resolvers.“
        * DoH: https://doh.applied-privacy.net/query
        * DoT: 37.252.185.232@853#dot1.applied-privacy.net
        * also Dns-over-Onion (TCP)

        ##### >>> WITH FILTERING:

        Dismail
        * filtering ads, tracking & malware
        * DNS1: 80.241.218.68, 2a02:c205:3001:4558::1
        * DNS2: 159.69.114.157, 2a01:4f8:c17:739a::2
        * DoT 1: 80.241.218.68@853#fdns1.dismail.de
        * DoT 2: 159.69.114.157@853#fdns2.dismail.de

        Dnsforge
        * info: https://dnsforge.de/
        * Ad and malware filter
        * Status: https://stats.adminforge.de/d/000000023/adminforge-dns-resolver
        * Features: DNSSEC: validating, Filter: Ad blocking, Privacy: no logging, Limits: 100 queries per second, Query log: off
        * DNS1: IPv4: 176.9.93.198 IPv6: 2a01:4f8:151:34aa::198
        * DNS2: IPv4: 176.9.1.117 IPv6: 2a01:4f8:141:316d::117
        * DoH: https://dnsforge.de/dns-query
        * DoT: Hostname: dnsforge.de Port: 53
        SPKI: m51QwAhzNDSa3G7c1Y6eOEsskzp6ySzeOqy0LKcptDw=
        Issuer: Let’s Encrypt

        BlahDNS
        * BlahDNS.com (DNS-over-TLS, DNS-over-HTTPS, DNScrypt)
        * DE Server: 78.46.244.143 / 2a01:4f8:c17:ec67::1 / dot-de.blahdns.com
        * FI Server: 95.216.212.177 / 2a01:4f9:c010:43ce::1 / dot-fi.blahdns.com
        * (Außerdem gibt es DNS Server in Japan und Sigapure, siehe BlahDNS.com)
        * https://www.privacy-handbuch.de/handbuch_93d.htm

        .

    2. Ich glaube nicht, das es das Ziel ist C9 in Existenznöte zu bringen.
      Hier wird eher versucht mit einem kleinen DNS-Server-Betreiber – Kosten günstig – ein Grundsatzurteil zu erwirken, das dann gegen „die Großen“ angewandt werden kann.

      1. Wie ich oben schrieb: das funktioniert gegen die „Großen“ nicht, da diese nicht in der Schweiz sondern in USA sitzen – dort greift die „schöne, deutsche Störerhaftung“ nicht, aber dafür gibt es eben totale Massenüberwachung.

  3. Ganz streng genommen, müsste man bei Urheberrecht auch Verweise auf Schädlingswerke auch eindämmen. D.h. also insbesondere, dass dort der Massenverfügbarkeit einhalt geboten werden sollte, wo in großem Maßstab auf Schädlingswerke verwisen wird, wie z.B. im Allgemeinen der Fall bei Originalwerken.

    1. Der Absatz ist jetzt halb verkackt. Für die, die eine Übersetzung brauchen: eine KI würde wegen der Schädlichkeit im Urheberrechtsbereich die Originalwerke sperren. Heraus führt nur ein Lizenzzahlungskonzept, sowie als Reminiszenz eine Art technisch unterstütztes notice and take down, nicht aber vollautomatische magische Filterung. Man wird aber die Schärfe herausnehmen, indem z.B. ein Teil immer einbehalten wird, und für nachfolgende Aufteilungen zurückgehalten wird, so dass auch eine Art Verjährungseffelt algorithmisch entsteht. Ohne Zinsen, natürlich.

      ***

      Der ganze Patentquatsch und die beliebigen Konzernfabriken werden auch ersetzt werden, so dass die Erfinder selbst immer Lizenzzahlungen kriegen, zusätzlich zur Grundversorgung und Extras z.B. für Inspiration anderer usw., und nach Nachhaltigkeitsbetrachtungen Produkte in mehr oder weniger großen Serien zur Produktion freigegeben werden. Selbstverständlich sind auch für alle Beteiligten Bonusprozente für erfolgreiches oder wichtiges drinnen. Spätestens bei einer räumlich aufgefächerten Zivilisation, bei der sich Teile „schneller“ entwickeln, als man hinfahren kann, wird sich das Heutige erledigt haben – entweder durch eine Militärflotte (…) oder wegen der Interaktionsdichte. Geld in der heutigen Form ist definitiv systemisch im Weg, das betrifft Kryptowährungen zunächst genau so.

      (Aufgefächert first? Welchen Transformationsweg das nehmen würde ist eine andere Frage. Im Moment sieht es allerdings nicht so aus, dass die Menschheit so weit kommt.)

  4. Wieder mal die realitätsfernen Richter des LG Hamburg…

    Ich frag mich grad:
    Wenn die Verfügungsanforderung festlegt, dass Internetbenutzer aus Deutschland nur zensiert werden müssen, ist dann auch inbegriffen, dass z.B. ein Berliner mit VPN nach Brasilien vom schweizer Dienst gesondert behandelt werden muss?

    Allein schon die technischen Möglichkeiten zum Benutzen des Dienstes ohne „ersichtlich deutsche Herkunft“ führt den Zweck doch ad absurdum.

  5. Ich finde weder hier noch im verlinkten Heise-artikel (vom Juni) eine Konkrete Angabe ob Sony ihre Sperrwünsche bereits an alle Deutschen Provider weiter leitete und ob diese (CUII?) dieser bereits folge leisteten – die inkriminierten Domains also bereits sperren. Ich lese nur was von „bereitet die sperrverfügungen für xxx domains vor“.

    Außerdem: Gilt Deutsches Recht jetzt auch in der Schweiz? Ich glaube nicht. Hier wiehert der Amtschimmel aber heftig. Zeit dem alten Klepper den Gnadenschuß zu geben oder? :-)

    Es liest sich außerdem so als ob man eine domain sperren wolle die selbst nur auf eine weitere domain verweist auf der die eigentliche Urheberrechts-verletzung passiert. Ob letztere auch ziel der Sperrwünsche ist las ich nicht explizit heraus. Könnte ich also jetzt auch Google verklagen wenn deren Suchergebnis mich auf eine seite leitete die mit Faule Äpfel andrehte? Hossa, Don Quichote, er Reitet wieder. :-)

    (Manche Dinge werden m.E. nur durch vergleichende Satire erträglich, Erklärbar – aber nicht)

    1. „Außerdem: Gilt Deutsches Recht jetzt auch in der Schweiz?“

      Ein Witz so alt wie das Internet – deutsche Richter*innen wollen weltweit öde Formalien wie Impressumspflicht durchsetzen sobald eine Webseite auf deutsch ist.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.