Am 20. Mai musste die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) den Wahl-O-Mat offline nehmen. Eine Kleinstpartei hatte gegen die bpb geklagt, weil sie sich nach dem Grundrecht auf Gleichbehandlung aller Parteien im Nachteil sah: Nach Beantwortung der Thesen können derzeit nur acht (von vierzig für die EU-Wahl zugelassenen) Parteien ausgewählt werden.
Die klagende Partei vermutet, dass sie dadurch im Nachteil ist, weil hauptsächlich die großen Parteien (in der Reihenfolge des Stimmzettels an den ersten Stellen) ausgewählt würden. Nachweisen kann sie das nicht. Das Verwaltungsgericht Köln gab ihr trotzdem in der Annahme recht. Dabei entschied das gleiche Gericht in ähnlicher Frage 2011 noch gegenteilig. Durch die Entscheidung ist nun ein zentrales Orientierungsangebot für Erstwähler*innen (und weit darüber hinaus) wenige Tage vor der Wahl vom Netz. Ist das verhältnismäßig?
6,4 Millionen Nutzer*innen bis zur Abschaltung
Zunächst zum Kontext und Selbstverständnis des Wahl-O-Mats: „Der Wahl-O-Mat ist ein Angebot zur politischen Bildung und Information, keine Wahlempfehlung. Daher werden die Nutzerinnen und Nutzer im Wahl-O-Mat dazu aufgefordert, viele bewusste Entscheidungen zu treffen“, schreibt die bpb selbst. Zentrales Anliegen der politischen Bildung ist, emanzipierte Entscheidungen auf Basis guter Informationen in einer pluralen Gesellschaft zu fördern und zu ermöglichen.
Listenbasierte Empfehlungen, die den Anschein erwecken, es gäbe eine fertig sortierte Liste an Parteien, die man gut und wählbar finden sollte, setzen kaum an selbstbestimmter, kritisch-reflexiver Auseinandersetzung an. Aus Sicht der politischen Bildung ist dieser Unterschied im Ansatz zentral, um den Charakter des Angebots zu erhalten. Dabei sollte der deutlich erweiterte Nutzungskreis, der sich über die letzten 17 Jahre seit Bestehen entwickelt hat, unbedingt ins Blickfeld.
Allein zur aktuellen EU-Wahl haben 6,4 Millionen Nutzer*innen den Wahl-O-Mat bis zu seiner Abschaltung genutzt. Diese Entwicklung zu einem immer breiter in der Gesellschaft genutzten Angebot weit über die Ursprungskonzeption hinaus, zeichnet sich seit langem ab.
Verbot als Chance
Ja, das Verbot kann auch eine Chance sein. Die Diskussion bietet bpb und Bürger*innen einen möglichen Startpunkt für ein neues Angebot, den gerade vielstimmig kommunizierten Bedarf aufgreifend. Dieses Angebot braucht aber eine neue Konzeption, Zeit, Ressourcen und einen partizipativen Prozess. Das wird nicht in wenigen Tagen zu schaffen sein.
Aus der Nutzungspraxis zahlreicher Bürger*innen, die gerade lautstark im Diskurs auftreten, scheint sich eine Bewertungslogik etabliert zu haben, die auf der Perspektive „ich möchte, dass das Tool für mich selbst gut funktioniert“ basiert. Dabei ist die Plattform in erster Linie für eine andere Zielgruppe, insbesondere die der Erstwähler*innen konzipiert, was offenbar nicht deutlich genug wurde.
Würde sich dieses Muster, Netzangebote zu bewerten, jedoch durchsetzen, wären zielgruppenspezifische Angebote gefährdet, die sich durch die Interpretation der Masse nicht neu definieren lassen möchten. Gerade in öffentlich finanzierten Angeboten sollten wir eintreten für Angebote von, für und aus diversen Perspektiven unserer Gesellschaft und deren spezifische Wünsche und Belange.
Kein neuer Anspruch für Parteien
Aus der breiten Nutzung heraus lässt sich dann der Angebotszweck und die Ursprungskonzeption nicht umdefinieren und für Parteien ein Anspruch ableiten, den das Angebot Wahl-O-Mat zu erfüllen hätte. Bei der Universität Düsseldorf, die die begleitende Forschung verantwortet, heißt es zum Zweck:
„Neben Informationen über wesentliche und unterscheidbare Inhalte der Parteien dient der Wahl-O-Mat als ein Instrument zur Förderung politischer Kommunikation. Anschlusskommunikation als Austausch (auch gerade in sozialen Gruppen wie Schule, Familie, Arbeitsplatz) kann zur politischen Meinungsbildung vor Wahlen beitragen. Aber weit über den konkreten Wahlgang hinaus soll die Auseinandersetzung mit Politik gefördert werden. Das geweckte Interesse an den Inhalten stellt idealer Weise eine Basis für die Aneignung individueller Standpunkte dar.“
Aus diesem Zweck heraus ist ein aktiver Umgang mit der Auswahl der Parteien, mit dem spielerischen Vergleich dieser Standpunkte von Parteien eben nicht diskriminierend gegenüber einzelnen Parteien, sondern ermächtigend gegenüber dem Einzelnen im Sinne einer politischen Bildung. Zu diesem Prozess gibt es begleitende Forschung und verschiedenste Qualitätssicherungsmechanismen.
Dem langjährigen Angebot der politischen Bildung gegenüber steht eine vermutete Ungleichbehandlung, eine zumindest nicht sichtbar in die Urteilssprechung einbezogene Analyse des Angebots und dessen Zielgruppe und ein Gericht, das im Jahr 2011 eine ähnlich gelagerte Kläger-Perspektive der Ungleichbehandlung von Kleinstparteien im Wahl-O-Mat schon mal selbst verneint hat. Damals lautete das Urteil: „Eingebunden in einen Bildungsauftrag ist diese auch nicht von vornherein darauf verwiesen, alle von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungen und alle über Art. 21 Abs. 1 GG geschützten Parteien formal gleich zu behandeln; vielmehr kann sie insoweit auch wertende Unterscheidungen treffen, hat dabei aber Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren.“ Das Urteil war insofern gegenteilig und dabei weitreichender.
Demobilisierung im sechsstelligen Bereich
Nur wenige Tage vor einer Wahl, die auch dank der vielfältigen Parteienlandschaft viele Bürger*innen, insbesondere Erstwähler*innen, vor persönliche Herausforderungen der Orientierung und Gesprächsbedarfe in ihren Peer-Groups stellt, fehlt jetzt die Unterstützung durch den Wahl-O-Mat. Mehr als sieben Prozent der Befragten gaben an, durch den Wahl-O-Mat zur Wahl mobilisiert zu werden. Bei den hohen Nutzungszahlen kann davon ausgegangen werden, dass die Abschaltung des Wahl-O-Mats für fast eine Woche in den entscheidenden Tagen bis zur Wahl zu einer Nicht-Mobilisierung im unteren sechsstelligen Bereich führt.
Allein diese Abwägung hätten insbesondere das Gericht, aber auch die klagende Partei in die Verhältnismäßigkeit des Urteils bzw. des Ansatzes und Zeitpunktes der Klage einbeziehen sollen. Was den Wahl-O-Mat nicht nur bei der Zielgruppe so wertvoll macht: Dort geht es um Inhalte, nicht um Verfahren. Es ist wichtig für die anstehende Wahl, dass das Angebot schnell wieder wegen dieser Inhalte im Fokus steht. Da immerhin sind sich alle einig. Die Bundeszentrale hat angekündigt, gegen das Urteil Beschwerde einzulegen.
Disclaimer: Der Autor ist politischer Bildner und in dieser Rolle arbeitet er auch mit der bpb zusammen. Eine Zusammenarbeit mit dem Wahl-O-Mat verantwortenden Fachbereich besteht nicht.
