Volkszählung 2021: Bürgerrechtler legen Verfassungsbeschwerde gegen Testlauf ein

Vor der bevorstehenden Volkszählung will die Bundesregierung einen Testlauf mit echten Meldedaten durchführen. Dagegen gehen nun die Gesellschaft für Freiheitsrechte und der AK Zensus mit einer Verfassungsbeschwerde vor.

Menschenmenge, Schwarz-weiß, Crowd
Vorbereitung Zensus 2021: Die Meldedaten aller in Deutschland registrierten Personen sind schon mal zentral abgespeichert. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Rob Curran

2021 findet die nächste Volkszählung statt. Um die dafür vorgesehene Software zu testen, hatte das Statistische Bundesamt eine Datenbank aller in Deutschland gemeldeten Bürger:innen erstellt – mit echten Meldedaten, anstatt anonymisierte oder Testdaten zu verwenden. Dagegen haben nun die Gesellschaft für Freiheitsrechte und der Arbeitskreis Zensus eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, nachdem die Höchstrichter zuvor einen Eilantrag abgewiesen hatten.

Die rechtliche Grundlage für den Testlauf hatte das Zensusvorbereitungsgesetz geschaffen. Insgesamt 46 personenbezogene Einzeldaten, darunter Klarnamen, Adressen sowie Angaben zu Religionszugehörigkeiten und Geburtsort, sollen demnach von den Meldestellen an das Statistische Bundesamt übermittelt werden. Dieses darf das umfangreiche Datenmaterial anschließend für bis zu zwei Jahren speichern und verwerten.

Zensus-Testlauf verstößt gegen Volkszählungsurteil

Es ist das erste Mal in der Geschichte der Bundesrepublik, dass personenbezogene Meldedaten der Bevölkerung zentral zusammengeführt wurden. Nach Ansicht der Datenschützer:innen verstößt diese Praxis gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das aus dem Volkszählungsurteil von 1983 hervorgeht. Das Grundrecht besagt, dass jede Person selbst über die Freigabe und Bearbeitung von persönlichen Daten bestimmen darf.

Dem damaligen Urteil des Bundesverfassungsgerichts gingen weitreichende Proteste voraus, in der folgenden Volkszählung im Jahr 1987 wurden schließlich die Fragebögen von den personenbezogenen Daten getrennt. Doch schon an der nächsten Erfassung im Jahr 2011 bemängelte der AK Zensus, dass es auch mit einer Anonymisierung durch Ordnungsnummern möglich ist, die erfassten Merkmale einer realen Person zuzuordnen. Zudem sammelte Deutschland schon 2011 mehr Daten ein als die Europäische Union vorgibt: Angaben zu Religionszugehörigkeit oder Migrationshintergrund sind in der Richtlinie nicht gefordert.

Karlsruhe lehnt Eilverfahren ab, zeigt sich aber skeptisch

Das Bundesverfassungsgericht hatte „in der Kürze der Zeit“ keine ausreichende Handhabe gefunden, eine einstweilige Anordnung gegen das Innenministerium zu stellen. Das Datenschutzrisiko der Bürger:innen bewertete das Bundesverfassungsgericht vorerst weniger schwerwiegend als die Notwendigkeit, einen reibungslosen Zensus 2021 sicherzustellen.

Doch die Richter hatten in ihrem Urteil auch ihre Skepsis gegenüber den Modalitäten des Testverfahrens durchscheinen lassen: Eine Verfassungsbeschwerde sei aus der Sicht der Richter „nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet“. Auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hatte laut dem Urteil in Frage gestellt, ob die Abspeicherung mit Klarnamen und detaillierten Merkmalen für den Testlauf notwendig ist.

Originaldaten weder notwendig noch zielführend

Für die Datenschützer:innen ist die Lage eindeutig: Für sie ist die massenhafte Datenabspeicherung nicht mit dem Recht auf informelle Selbstbestimmung und dem Gebot der Datensparsamkeit vereinbar. Statt der Klarnamen sollten für Testdurchläufe fiktive oder anonymisierte Daten verwendet werden. Statt der immensen Menge von rund 82 Millionen Datensätzen wäre eine kleine Stichprobe von Originaldaten ausreichend.

Unklar bleibt, wer tatsächlich Zugriff auf die Datensätze hat und für was genau sie in den zwei Jahren verwendet werden. Im Unterschied zu den Richtern aus Karlsruhe sehen die Datenschützer:innen schon in der zentralen Speicherung ein großes Risiko, da Dritte sich Zugriff verschaffen und aus dem Material ausführliche Persönlichkeitsprofile erstellen könnten.

Der IT-Sicherheitsexperte Jens Kubieziel hält es nicht für notwendig beziehungsweise „teilweise auch [für] nicht zielführend“, die Software mit Originaldaten zu testen. „Für das Vorhaben der Bundesregierung ist nicht erkennbar, welchen positiven Zweck eine Verwendung der Echtdaten aller Mitbürgerinnen und Mitbürger haben sollte“, schreibt Kubieziel.

Ulf Buermeyer, Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte, betont, der Staat dürfe den Datenschutz nicht der Bequemlichkeit opfern. Das Bundesverfassungsgericht wird nun in einem Hauptsacheverfahren klären müssen, ob die Ergänzung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 zulässig ist. Falls nein, könnte das Risiko eines Hackerangriffs reduziert und die personenbezogenen Daten der Bürger:innen in zukünftigen Tests begrenzt werden.

Deine Spende für digitale Freiheitsrechte

Wir berichten über aktuelle netzpolitische Entwicklungen, decken Skandale auf und stoßen Debatten an. Dabei sind wir vollkommen unabhängig. Denn unser Kampf für digitale Freiheitsrechte finanziert sich zu fast 100 Prozent aus den Spenden unserer Leser:innen.

Eine Ergänzung

  1. Hallo Frau Letzterer,

    ich erlaube mir, sie auf eine kleine Ungenauigkeit hinzuweisen, die Ihnen in Satz 1 des sechsten Abschnitts unterlaufen ist. Da heißt es: „Doch die Richter hatten in ihrem Urteil auch […]“ Die Antwort der Richter:innen auf den Eilantrag im Frühjahr war allerdings eine Entscheidung und kein Urteil, das nur auf eine Klage folgt.

    Beste Wünsche!

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.