Gerichtsurteil schränkt private Videoüberwachung deutlich ein

Ist Videoüberwachung beim Zahnarzt erlaubt? Darüber urteilte das Bundesverwaltungsgericht und empfahl Schließfächer statt Kamerabeobachtung. Bei dem Urteil ging es aber noch um mehr: Das Gericht erteilte dem Videoüberwachungsverbesserungsgesetz eine deutliche Absage.

Gebiss
Videoüberwachung die Zähne zeigen. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Nhia Moua

Private Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen ist nur innerhalb eng gesetzter Grenzen zulässig, urteilte jüngst das Bundesverwaltungsgericht. Gezogen werden diese allein von der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), darüber hinaus gehende Regelungen wie das deutsche „Videoüberwachungsverbesserungsgesetz“ können nicht angewendet werden.

Eine Zahnärztin hatte den Eingangsbereich ihrer Praxis durch eine Kamera auf Bildschirme in ihren Behandlungsraum übertragen lassen, ihrer Auffassung nach aus Sicherheitsgründen. Das Gericht stimmte dem nicht zu. Andere Maßnahmen, Schließfächer etwa, könnten ebenso für Sicherheit sorgen. Das Recht der Patienten auf informationelle Selbstbestimmung habe Vorrang. Dabei sei unwichtig, dass die Bilder nicht aufgezeichnet wurden, solange die Patienten auf ihnen erkennbar wären.

Jahrelanger Rechtsstreit

Der Rechtsstreit dauert schon seit 2012 an. Damals hatte die Brandenburgische Datenschutzbeautragte Dagmar Hartge der Zahnärztin angeordnet, die Kameras so auszurichten, dass Besucher nicht erfasst würden. Alle Versuche der Zahnärztin, sich in Revision durchzusetzen, scheiterten. Zwischenzeitlich traten 2017 das Videoüberwachungsverbesserungsgesetz, welches die Videoüberwachung öffentlicher Räume deutlich vereinfachen sollte, und ein Jahr später die DSGVO in Kraft.

Laut DSGVO sei die private Videoüberwachung nur zulässig, wenn sie zur Wahrung „schutzwürdiger und objektiv begründbarer Interessen“ notwendig sei, heißt es in der Urteilsbegründung. Kriterien seien etwa die Notwendigkeit zur Verhinderung einer Straftat, die branchenübliche Verwendung von Überwachung und ob eine überwachte Person „vernünftigerweise absehen kann“, dass ihre Daten verarbeitet werden.

Ein Kurzpapier der Datenschutzkonferenz listet außerdem gesteigerte Transparenzforderungen auf. So müssen die Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten als Aushang verfügbar gemacht werden. Auch die Verarbeitungszwecke, die Rechtsgrundlage und die Dauer der Speicherung müssen in Schlagworten zugänglich sein. Ein einfaches Schild „Videoüberwachung“, wie im Fall der Zahnarztpraxis, reicht also nicht.

Videoüberwachungsverbesserungsgesetz gilt bei Privaten nicht

Abgesehen vom konkreten Fall hat das Urteil Folgen für das deutsche Videoüberwachungsverbesserungsgesetz aus dem Jahr 2017. Das Gesetz war nach einem Amoklauf in einer Münchner Einkaufspassage auf den Weg gebracht und später wortgleich ins Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz übernommen worden.

Der „Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit“ sollte in Betracht gezogen werden, um zu rechtfertigen, ob eine Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Plätzen angebracht war. Kurz: Im Zweifel hatte die vermeintliche Sicherheit immer Vorrang. Das Gericht kam nun zu dem Schluss: Für Private ist das nicht anwendbar, hier gilt nun allein die DSGVO.

Die Ausweitung der Videoüberwachung wurde schon während des Gesetzgebungsprozesses von Kritikern als grundrechtsschädlich bezeichnet, zum Beispiel vom deutschen Richterbund. Er warnte damals auch davor, staatliche Aufgaben auszulagern. In der Tat wurde bei dem verhandelten Fall vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich Privatpersonen „nicht selbst zum Sachwalter des öffentlichen Interesses“ erklären könnten. „Insbesondere ist sie nicht neben oder gar anstelle der Ordnungsbehörden zum Schutz der öffentlichen Sicherheit berufen.“

Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar äußerte sich positiv zu dem jetzigen Urteil: Die Kritik am Videoüberwachungsverbesserungsgesetz, die Caspar bereits als Sachverständiger bei einer Anhörung im Bundestag vorgetragen hatte, sei „nun im Ergebnis durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt“ worden. Die DSGVO ermögliche privaten Betreibern weiterhin, die Schutzinteressen von Dritten bei der Videoüberwachung zu berücksichtigen, „allerdings nicht im Rahmen einer nationalen Vorrang- und Verstärkerklausel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit durch private Videoüberwachungsanlagen“.

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