Rechtsanwälte fordern EU-Kommission auf, gegen Vorratsdatenspeicherung in Deutschland vorzugehen

Die EU-Kommission soll Deutschland auffordern, die Vorratsdatenspeicherung zu beenden, weil sie gegen EU-Recht verstößt. Anwälte haben bei der Europäischen Exekutive beantragt, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik einzuleiten.

Über der Vorratsdatenspeicherung braut sich etwas zusammen. CC-BY-SA 2.0 Ashton Drake

Zwei Rechtsanwälte aus Berlin haben die EU-Kommission aufgefordert, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland aufgrund der wiedereingeführten Vorratsdatenspeicherung einzuleiten. Ein solches Verfahren kann die Kommission eröffnen, wenn Mitgliedstaaten EU-Richtlinien nicht umsetzen oder wenn sie Verstöße gegen EU-Recht nicht beheben.

Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig

Carl Christian Müller und Sören Rößner von der Kanzlei MMR hatten direkt nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, das war im Dezember 2015. Zu den 22 Beschwerdeführern gehören unter anderem die grüne Abgeordnete Tabea Rößner sowie der Landesverband Berlin-Brandenburg des Deutschen Journalisten-Verbands. Doch seitdem ist nichts passiert, trotz zweier Eilanträge.

Und trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes im Dezember, der eine anlasslose, massenhafte Speicherung von Verkehrsdaten bereits zum zweitem Mal für europarechtswidrig erklärte. Für Rößner ist die Sache klar:

Vor Einleitung und im Verlauf des von uns vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfahrens hat der Europäische Gerichtshof in zwei Entscheidungen unmissverständlich klargestellt, dass sich nationale Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung „auf das absolut Notwendige“ beschränken müssen und eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung gegen Europarecht verstößt. Diesen Anforderungen werden die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung bereits deshalb nicht gerecht, weil sie die Verpflichtung zur anlass- und unterschiedslosen Speicherung von Daten vorsehen.

In der letzten Woche übernahm das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines Eilantrags die Argumentation des EuGH und kam zu dem Schluss, die deutsche Vorratsdatenspeicherung verstoße gegen EU-Recht. Das letzte Wort in der Sache hat jedoch das Bundesverfassungsgericht, es muss darüber entscheiden, ob das deutsche Gesetz verfassungskonform ist oder nicht. Und das lässt sich Zeit.

Bundesverfassungsgericht lässt sich Zeit

Zu viel Zeit, meinen die Anwälte und suchen Hilfe bei der EU-Kommission und fordern sie auf, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Müller berichtet, anderthalb Jahre nach Einreichen der Verfassungsbeschwerde bei Gericht sei nicht abzusehen, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne – die Eilanträge seien abgelehnt worden. Als Begründung habe das Gericht lediglich angebracht, „selbst die offenkundige Unvereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit europäischem Recht sei im Eilrechtsschutz unbeachtlich“, so Müller weiter.

Es ist nicht das erste Mal, dass ein EU-Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der aktuellen Vorratsdatenspeicherung im Raum steht. Die EU-Kommission bemängelte in ihrer Stellungnahme zur deutschen Vorratsdatenspeicherung, das Gesetz schränke die Dienstleistungsfreiheit ein, da die gespeicherten Daten in Deutschland gespeichert werden müssen. Die Kommission erwähnte auch, sie könne sich gezwungen sehen, ein „Mahnschreiben“ zu übersenden, falls das Gesetz nicht geändert werde. Sie dementierte im Anschluss jedoch Berichte, ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten zu wollen.

Ob die EU-Kommission einschreitet, wird sich in spätestens zwei Monaten zeigen. So lange hat die EU-Kommission Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Falls es zu einem Vertragsverletzungsverfahren kommen sollte, bittet die Kommission zuerst das betroffene Land um Rückmeldung und mehr Informationen. Daraufhin prüft sie, ob ein Land gegen EU-Vorgaben verstößt und verfasst dazu eine Stellungnahme. Sollten sich Kommission und Mitgliedstaat nicht einigen können, kann das Verfahren bis zum Europäischen Gerichtshof gehen und Sanktionen nach sich ziehen.

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