Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich in einem Gutachten mit der parlamentarischen Kontrolle des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) befasst. Hintergrund ist die fortdauernde Weigerung der Bundesregierung, über die Auslandsaktivitäten des deutschen Inlandsgeheimdienstes in Den Haag Auskünfte zu geben. Auch das Parlamentarische Kontrollgremium wurde hierzu nicht informiert.
Die Heimlichtuerei ist laut der Ausarbeitung rechtlich bedenklich. Demnach darf die Bundesregierung zwar ihre Geheimhaltungsinteressen wahren, muss aber gleichzeitig auch Möglichkeiten suchen, das Informationsbedürfnis der Abgeordneten zu erfüllen.
Operative Zusammenarbeit seit Sommer 2016
Seit einem Jahr hat sich das BfV mit 29 europäischen Geheimdiensten in Den Haag in einer „operativen Plattform“ zusammengeschlossen. Es handelt sich dabei um ein Echtzeit-Informationssystem und eine gemeinsame Datei zur Terrorismusbekämpfung. Die beteiligten Dienste entsenden hierzu VerbindungsbeamtInnen nach Den Haag. Die Anlage ist physisch beim niederländischen Inlandsgeheimdienst AIVD angesiedelt, gehört jedoch zu der „Counter Terrorism Group“ (CTG).
Die CTG wurde im Jahr 2001 vom sogenannten „Berner Club“ ins Leben gerufen, einem informellen Zusammenschluss von Inlandsgeheimdiensten der EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens und der Schweiz. Weder die CTG noch der „Berner Club“ gehören zur Europäischen Union, die kein Mandat für die Koordination der Geheimdienste hat.
Zwar nimmt das BfV seit Jahrzehnten an Treffen des „Berner Clubs“ teil, jedoch wurden dort bislang nur strategische Verabredungen getroffen. Die nunmehr operative Zusammenarbeit wurde im Sommer 2016 in einer eilig gezimmerten Vorschrift des Bundesverfassungsschutzgesetzes geregelt.
Geheimhaltung wegen „Third Party Rule“
In rund einem Dutzend parlamentarischer Initiativen hatten Abgeordnete in den vergangenen zwei Jahren erfolglos nach der CTG, dem „Berner Club“ und der neuen „operativen Plattform“ in Den Haag gefragt. So ist völlig unklar, welche Personen nach welcher Maßgabe in der „CTG-Datenbank“ gespeichert werden. Auch der konkrete Ort, die Beschaffenheit der Datenbank, dort geführte Datenfelder oder eingesetzte Such- und Analysewerkzeuge bleiben geheim. Keine Details gibt es zur Geheimdienstzusammenarbeit, zu übernommenen Aufgaben, internen Arbeitsgruppen, Kosten und zur internen Organisationsstruktur.
So kann nicht geklärt werden, ob die Arbeit des Zentrums wie behauptet auf den „islamistischen Terrorismus“ beschränkt bleibt. Von Bedeutung ist auch die Frage der beteiligten Dienste. Sofern diese über Polizeivollmachten verfügen, dürfte das BfV aufgrund des deutschen Trennungsgebotes mit diesen keine Informationen austauschen.
Als Grund der Geheimhaltung nennt die Bundesregierung die „Third Party Rule“. Dabei handele es sich um eine „allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtendienstbereich“. Keine der gelieferten Informationen sollen an Dritte („Third Party“) weitergegeben werden. So der mitteilende Staat die Verfügungsbefugnis über seine Informationen behalten, damit auch keine Rückschlüsse auf die Quelle möglich sind.
Kein pauschales Auskunftsverweigerungsrecht
Dem Bundesinnenministerium zufolge (PDF) fällt sogar die bloße Existenz einer Kooperation von Geheimdiensten unter die „Third Party Rule“. Der Wissenschaftliche Dienst vertritt hierzu eine andere Rechtsauffassung und verweist darauf, dass der Grundsatz der „Third Party Rule“ kein absolutes Verbot der Weitergabe von Informationen darstellt, sondern als „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ einzuordnen ist:
Ein pauschales Auskunftsverweigerungsrecht unter Verweis auf die „Third Party Rule“ über sämtliche Aktivitäten in der CTG, wie dies in der Fragestellung angelegt ist, steht der Bundesregierung unter Zugrundelegung der dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu.
[…]
Das Bundesverfassungsgericht ordnet, wie bereits oben dargestellt, die „Third Party Rule“ nicht als zwingenden Rechtssatz ein. Die Bundesregierung muss sich daher in entsprechenden Konstellationen um eine Freigabe beim herausgebenden Staat bemühen. Scheitern diese Bemühungen, ist zudem eine Interessenabwägung zwischen der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit der Bundesregierung und dem parlamentarischen Informationsinteresse vorzunehmen.
Ministerium hat niemals Freigabeanfragen gestellt
Im Klartext heißt das: Die Bundesregierung hat die Pflicht, sich um ein Einverständnis mit dem Staat zu bemühen, der die Informationen in Den Haag geteilt hat. Dieser kann die Weitergabe verweigern. Jedoch muss die Bundesregierung in jedem Einzelfall prüfen, ob sich das Verbot auch auf das Parlamentarische Kontrollgremium erstreckt.
Laut dem Bundesinnenministerium wurde bei allen parlamentarischen Anfragen „das parlamentarische Informationsinteresse gegen das Interesse an der Erhaltung der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit“ abgewogen. In welchen Fällen überhaupt eine Freigabeanfrage erfolgte, verschwieg das Ministerium zunächst.
Erst auf Nachfrage kam jetzt heraus, dass die Bundesregierung sich niemals die Mühe machte, die Abgeordneten über die Auslandsaktivitäten des Inlandsgeheimdienstes zu informieren. Nach eigenem Gutdünken hat das Bundesinnenministerium auf die vorgeschriebenen Freigabeersuchen verzichtet. Weil die Anfragen den „Kernbestand nachrichtendienstlicher Arbeitsweise“ berührten, hätten diese „keine Erfolgsaussichten gehabt“.
