Die Vernehmungen im NSA-Untersuchungsausschuss gingen am 16. Februar mit der Anhörung von Bundeskanzlerin Angela Merkel zu Ende. Der Streit um den Hauptzeugen Edward Snowden nicht. Im Mai 2014, ganz zu Anfang des Untersuchungsausschusses, beschlossen die Ausschussmitglieder einstimmig, Edward Snowden anzuhören. Das ist bis heute nicht passiert.
Vernehmung Snowdens endgültig gescheitert
Und es wird auch nicht mehr passieren, trotz aller Anstrengungen der Oppositionsmitglieder im Ausschuss. Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm heute auf Antrag von Mitgliedern der Großen Koalition eine frühere Entscheidung zurück: Der NSA-Untersuchungsausschuss muss Snowden nicht nach Deutschland einladen, weil die Opposition nicht das Recht habe, den Beweisbeschluss gerichtlich durchzusetzen – dafür sei sie zu klein.
Die Opposition wollte Snowden in Deutschland anhören, die Koalition schlug stattdessen eine Videovernehmung vor. Unterdessen verschleppte die Bundesregierung eine Untersuchung, unter welchen Umständen Snowden nach Deutschland kommen könnte und ob er hier vor einer Auslieferung an die USA geschützt werden kann. Snowdens deutscher Anwalt Wolfgang Kaleck riet seinem Mandanten davon ab, eine Einladung zu einer Videovernehmung der Koalition zuzustimmen. Snowden bestätigte, dass er sich von Moskau aus nicht umfassend äußern könne, ohne seinen Aufenthaltsstatus in Russland zu gefährden.
Eine Klage aus dem Jahr 2014 vor dem Bundesverfassungsgericht, um Snowdens Aussage in Deutschland zu erzwingen, scheiterte aus formalen Gründen. Das Verfassungsgericht sah sich nicht zuständig und verwies die Opposition an den Bundesgerichtshof. Dort stellte die Opposition im August 2016 einen Antrag, die Durchsetzung des Beweisbeschlusses anzuordnen. Damit ist auch ein Amtshilfeersuchen an die Bundesregierung verbunden, die Voraussetzungen für eine Reise Snowdens nach Deutschland zu schaffen.
Der Bundesgerichtshof gab der Opposition im November Recht und entschied, dass der NSA-Untersuchungsausschuss Snowden persönlich einladen muss. Die Freude über diesen Beschluss hielt nur kurz. Der Ausschussvorsitzende Patrick Sensburg verkündete, dass die Koalition erwäge, gegen die Entscheidung in Berufung zu gehen. Er fühle sich in seiner Freiheit als Abgeordneter eingeschränkt und wünsche sich ein „rechtlich sauberes Urteil“.
Bundesgerichtshof entscheidet aus formalen Gründen
Heute erschien die Entscheidung des BGH zur tatsächlich erfolgten Beschwerde: Der Beschluss der Ermittlungsrichterin vom November wird aufgehoben, Snowden muss nun doch nicht eingeladen werden. Das ist zum einen ein herber symbolischer Schlag gegen den Zeugen Snowden, dessen Enthüllungen dazu geführt haben, dass überhaupt ein Untersuchungsausschuss eingesetzt wurde. Martina Renner, Obfrau der Linken im Ausschuss, kommentiert dazu:
Das ist politisch ärgerlich, denn weite Teile des internationalen Überwachungsskandals bleiben nun unaufgeklärt: Deutschland hätte die Möglichkeit gehabt, hier eine wegweisende Rolle einzunehmen. Diese Chance ist vertan.
Aber genauso ernüchternd ist der Beschluss für die Minderheitenrechte im Parlament.
Der Beschluss enthält wenige Ausführungen zum Inhalt der ursprünglichen Beschwerde. Es geht also nicht darum, ob eine Vernehmung Snowdens maßgeblich und notwendig ist oder nicht. Der Beschluss bezieht sich vor allem darauf, dass der Opposition nicht das Recht zusteht, die Durchsetzung des Beweisbeschlusses zu erzwingen. Sie erfüllt laut BGH nicht das Minderheitenquorum von 25 Prozent. Im Untersuchungsausschussgesetz ist geregelt, dass die Durchsetzung einer Beweiserhebung durch ein Viertel der Ausschussmitglieder beim BGH beantragt werden kann. Die Verteilung im Ausschuss sieht so aus: Acht Mitglieder der Union, vier Mitglieder der SPD und jeweils zwei von Linken und Grünen – entsprechend den Mehrheitsverhältnissen im Bundestag.
Rein rechnerisch ist das ein Viertel. Dem BGH reicht das nicht. Er gibt bekannt, dass eine gerichtliche Durchsetzung eines Beweisbeschlusses nicht „jeder Minderheit von einem Viertel“ der Ausschussmitglieder zukommt:
Die Regelungen in § 17 Abs. 2 und 4 PUAG sind vielmehr dahin zu verstehen, dass die Ausschussminderheit entsprechend Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG mindestens ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestags repräsentieren muss.
Die Opposition im Bundestag stellt aber gerade einmal 20 Prozent. Renner gibt der SPD eine Teilschuld an dem Scheitern von Snowdens Einladung: „Hätte sie sich der Opposition angeschlossen, hätte der wichtigste Zeuge vor dem Ausschuss vernommen werden können. Stattdessen sprang sie der CDU bei und sorgte dafür, dass Snowden nicht vernommen und Trump nicht verärgert wird.“
Konstantin von Notz, Obmann der Grünen im Ausschuss, kritisiert, dass der BGH die „eigentliche Frage, wie Beweisbeschlüsse umgesetzt werden müssen“, umgeht. Und weiter:
Stattdessen beseitigt er die Minderheitenrechte von GRÜNEN und LINKEN – der kompletten Opposition – bei der Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss mit einem Federstreich.
Handlungsfähigkeit der Opposition eingeschränkt
Damit wird die Handlungsfähigkeit der Opposition stark beschnitten. Und das, obwohl der Bundestag 2014 Regelungen zur Stärkung der Minderheitenrechte erlassen hatte – jedoch nur in seiner Geschäftsordnung und nicht gesetzlich verankert. Das zeigt, wie schwierig es bei der aktuellen Großen Koalition für die Opposition ist, handlungsfähig zu sein. Und wie wenig sie sich auf die Kulanz der Großen Koalition verlassen kann, wenn diese die Opposition blockieren will.
Von Anfang an war die Farce um die Vernehmung Snowdens ein Spiel auf Zeit. Die Verschleppung durch die Bundesregierung, die Blockadehaltung der Koalition, der letztlich erfolgte Widerspruch. Schon beim ersten BGH-Beschluss zu Gunsten der Opposition wäre es schwierig geworden, Snowden in der noch verbleibenden Zeit des Ausschusses nach Deutschland einzuladen. Doch: Auch wenn die Zeugenvernehmungen nach der Sitzung mit Merkel offiziell beendet sind, eine Wiederaufnahme der Befragungen wäre bis zum Abschlussbericht theoretisch möglich.
