Nach einer Musterklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Samsung Electronics GmBH verhandelt das Landgericht Frankfurt derzeit einen Fall mit möglicher Symbolwirkung. Die Verbraucherschützer bemängeln am Beispiel eines konkreten Samsung Smart TV (Modell UE40H6270) im Wesentlichen zwei Punkte: Die Übermittlung personenbezogener Daten noch vor Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie sowie intransparente Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nachdem der Elektronikriese auf eine Abmahnung nicht reagiert hat, klagte die Verbraucherzentrale im vergangenen Jahr auf Unterlassung. Seit 19. Mai 2016 wird verhandelt, morgen Mittag soll das Urteil verkündet werden.
Zur Einordnung der Thematik haben wir mit Thomas Kranig und Andreas Sachs vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) gesprochen. Die unabhängige Landesbehörde hatte 2014 bis 2015 in einer mit anderen Datenschutzbehörden bundesweit abgesprochenen Prüfaktion unterschiedliche Smart TVs von 13 Herstellern auf die Einhaltung von Datenschutzstandards getestet. Außerdem hat sie für den „Düsseldorfer Kreis“ (die Aufsichtbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich) die Orientierungshilfe zu den Datenschutzanforderungen an Smart-TV-Dienste [PDF] verantwortet. Thomas Kranig ist Präsident des Landesamtes, Andreas Sachs ist Leiter des Technikreferats.
Berechtigte Vorwürfe
netzpolitik.org: Im Fall „Verbraucherzentrale NRW gegen Samsung Electronics“ geht es um den Umgang eines Smart-TV-Herstellers und ‑Betreibers mit persönlichen Informationen. Ein zentraler Punkt der Klage ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Server von Samsung Electronics noch vor Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie. Konkret geht es um die Übermittlung von IP-Adressen. Wie schätzen Sie den Vorwurf ein?
Thomas Kranig: Wir Datenschutzbehörden sagen klar, dass die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist. Andere sehen das anders. In einem Verfahren, das der Bundesgerichtshof an den Europäischen Gerichtshof überwiesen hat, steht eine Entscheidung zu genau dieser Frage noch aus.
Andreas Sachs: Wir haben bei unserer Prüfung (PDF) vor eineinhalb Jahren festgestellt, dass tatsächlich fast alle Geräte beim Erstanschluss an das Internet eine Kommunikation mit den Servern der Gerätehersteller aufbauen und dabei technisch notwendigerweise auch die IP-Adresse übertragen. In manchen Fällen wurden dabei bereits erste allgemeine Internetinhalte auf den Fernseher geladen, etwa Wetterdaten für die Übersichtsanzeige. In den meisten Fällen ging es dabei jedoch darum, Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärungen, die nicht im Speicher des Gerätes abgelegt sind, in der aktuellsten Form herunterzuladen.
netzpolitik.org: Das gibt im aktuellen Fall auch Samsung an. Gibt es für diese Übermittlung noch vor der Zustimmung zu den AGB einen triftigen Grund?
Andreas Sachs: Das haben wir die Gerätehersteller natürlich auch gefragt. Begründet wird dies mit der Auswahl der richtigen Sprachoption und der notwendigen Aktualität der Datenschutzbestimmungen.
netzpolitik.org: Ist das Ihrer Meinung nach ein valides Argument?
Thomas Kranig: Aus unserer Perspektive ist das eher nicht zulässig. Der Kunde muss die Möglichkeit gehabt haben, vorher zu wissen, was mit seinen Daten passiert und müsste dafür natürlich die Datenschutzbestimmungen gelesen und ihnen zugestimmt haben.

Andreas Sachs: Unser Test hat zudem ergeben, dass manche Geräte beim Erstanschluss ebenfalls die eindeutigen Geräte-IDs mit übertragen. Das ist in jedem Fall unzulässig, weil diese für den Download der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzbestimmungen in der aktuellsten Form und der richtigen Sprache nicht notwendig sind.
netzpolitik.org: Wie stehen Sie zum zweiten zentralen Vorwurf der Verbraucherschützer, dass die mindestens 56-seitigen AGB und die Datenschutzbestimmungen, die am Fernsehbildschirm durchblättert werden müssen, eine angemessene Information der Nutzer nicht gewährleisten?
Thomas Kranig: Diese Datenschutzbestimmungen werden ja in erster Linie nicht für Kunden gemacht, damit diese sie verstehen, sondern damit Rechtsanwälte sich ausreichend informieren und keine Lücken finden können. Deshalb sind sie so umfangreich, worunter dann die Nutzerfreundlichkeit leidet. Rein aus der Brille des Datenschutzes sind die Anforderungen zwar erfüllt, wenn dort irgendwo drin steht, was mit den Daten passiert. Im Idealfall weiß der Kunde dann, worauf er sich einlässt, wenn er diese Dienste nutzt. Aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht muss aber eben geklärt sein, dass Nutzer die Texte tatsächlich verstehen. Transparenz wäre in dem Bereich das oberste Gebot: Die Kunden müssen die Chance haben, zu verstehen, welche Daten zu welchen Zwecken erhoben werden und wie damit umgegangen wird. Deshalb ist gut, dass die Verbraucherverbände intensiv prüfen, ob das noch lesbar und angemessen ist und den Vorschriften des AGB-Rechtes entspricht. Die AGB und Datenschutzbestimmungen zu dem konkreten Gerät, um das es in der Klage geht, habe ich nicht gelesen, deshalb will ich da nicht spekulieren. Aber es ist eben ein grundsätzliches Dilemma, das wir da haben.
netzpolitik.org: Das Transparenzproblem besteht natürlich nicht nur im Fall Samsung.
Thomas Kranig: Es gibt gute Überlegungen, solche Nutzungsbestimmungen zweistufig zu gestalten: Vorweg zum Beispiel eine Art Management Summary, mit dem über die wichtigsten Punkte informiert wird. Oder Informationspiktogramme, wie es sie inzwischen beim Herunterladen von Apps gibt, um einfach verständlich zu machen, welche Berechtigungen erteilt werden. Und für die wirklich Interessierten gäbe es dann noch die Langfassung, in der alles nachvollziehbar ist. Wir sehen dem Urteil jedenfalls mit Interesse entgegen, gerade weil der Fall auch als Musterprozess mit Symbolwirkung angelegt ist.
Umfangreiche Profilbildung möglich
netzpolitik.org: Lassen Sie uns nochmal über diesen Fall hinausschauen und etwas grundsätzlicher über Smart TVs und Datenschutz sprechen. Wer bekommt meine personenbezogenen Daten, wenn ich einen Smart TV nutze?
Andreas Sachs: Der Empfängerkreis hängt stark davon ab, wie die Smart TVs genutzt werden. Es kommen hier unterschiedlich Akteure zusammen: Zum einen Gerätehersteller und die Betreiber der Smart-TV-Plattformen, was häufig die selben Unternehmen sind. Dann gibt es die Betreiber der App-Stores – im aktuellen Fall ist das ebenfalls Samsung – und die App-Anbieter wie Youtube oder Amazon. Außerdem im Fall von HbbTV auch die jeweiligen Fernsehsender.

netzpolitik.org: HbbTV ist in Zusammenhang mit Datenschutz ein häufig genannter Aspekt. Die Hybrid-broadcast-broadband-TV-Funktion ermöglicht es Nutzern, parallel zum linearen TV-Signal auch Webinhalte aufzurufen, die von den Fernsehsendern bereitgestellt werden. Sie wird durch Knopfdruck auf den sogenannten „Red Button“ auf der Fernbedienung aktiviert und ermöglicht zum Beispiel parallele Social-Media-Diskussionen. Welche Daten werden hier an wen übermittelt?
Andreas Sachs: Diese Funktion ist mittlerweile Standard in allen Geräten. Beim Abruf der HTML-Inhalte können die Fernsehsender damit Daten erfassen, die auch bei der Nutzung eines normalen Browsers erfasst werden. In unserem Test haben wir festgestellt, dass auch Cookies gesetzt werden, die die Basis für umfangreiches Tracking darstellen. Es ist damit also zumindest potenziell eine Bildung von Nutzungsprofilen auf Seiten der Programmanbieter möglich.
netzpolitik.org: Wie steht es in diesem Zusammenhang um den Einsatz Third-Party-Trackern wie Google Analytics?
Andreas Sachs: Würden die einzelnen Fernsehsender ein Verfahren wie Google Analytics für das HbbTV-Tracking nutzen, dann würden zumindest theoretisch bei Google die Informationen zu einem Gesamtbild zusammengeführt werden können. Wir haben das bei unserer Prüfung aber nicht mehr festgestellt. Die Fernsehprogrammanbieter haben früher wohl Google Analytics genutzt, inzwischen setzen sie aber auf eigene Tracking- und Analyseprodukte. Vor allem Sendergruppen haben selbst Verfahren entwickelt, die senderübergreifendes Tracking bei allen Sendern der eigenen Gruppe ermöglichen.
netzpolitik.org: Gibt es denn Informationen darüber, wofür die Fernsehsender das Tracking einsetzen? Wird personalisierte Werbung geschaltet?
Thomas Kranig: Offiziell haben wir noch keine Erkenntnisse, dass die via HbbTV gewonnen Daten für personalisierte Werbung eingesetzt werden. Die Fernsehsender haben den Datenschutzaufsichtsbehörden mitgeteilt, dass sie nur an einer Messung der technischen Reichweite interessiert sind, um zu prüfen, ob und wie HbbTV überhaupt genutzt wird und ob sich das Angebot lohnt. Es ist allerdings schon so, dass personalisierte Werbung hier das Potenzial hat, ein sehr attraktiver Markt zu werden. Wir beobachten deshalb die Entwicklung sehr genau. Man muss allerdings auch sagen, dass die Möglichkeiten zur Personalisierung auf Grundlage von HbbTV auch Grenzen hat: Die Fernsehsender können darüber nicht auf die Smart-TV-Plattform des Geräts zugreifen. Sie können zum Beispiel nicht sehen, welche Programme mit dem Rekorder aufgezeichnet werden oder welche Apps installiert sind. Das Tracking bezieht sich hier nur auf das eigene Angebot und das parallele Surfverhalten.
netzpolitik.org: Aber die Plattformbetreiber und Gerätehersteller haben diese Informationen?
Thomas Kranig: Ja, HbbTV ist davon aber isoliert zu betrachten. Die Programmanbieter haben nicht die Möglichkeit, Daten über das komplette Nutzungsverhalten zu sammeln. Anders bei den Plattformbetreibern: Je nach Gerät erfahren sie, wann ich mit dem digitalen Rekorder eine Aufnahme mache, was ich aufnehme, welche Apps ich runterlade und wie ich sie nutze. Sie können auch die Informationen sammeln, welches Programm wann geschaut wird. Die umfangreichen Nutzungsprofile entstehen also eher auf Seiten der Plattformbetreiber beziehungsweise der Gerätehersteller. Sie nutzen diese Informationen etwa für den Betrieb von personalisierten Programmempfehlungen: Jemand, der sich in der Vergangenheit für Krimis interessiert hat, wird wohl auch den Krimi heute Abend interessant finden. Das ist jedenfalls potenziell möglich – je nachdem, ob die Nutzer sagen, sie möchten diese Dienste nutzen oder nicht.
netzpolitik.org: Gerätehersteller wie Samsung sind häufig sowohl die Betreiber der Smart-TV-Plattformen als auch die Anbieter dieser Elektronischen Programmführer. Gibt es hier schon Erkenntnisse, inwieweit die personenbezogenen Daten, Tracking und Profilbildung auch für personalisierte Werbung eingesetzt werden?
Thomas Kranig: Zunächst muss man sagen, dass diese personalisierten Empfehlungsdienste eigene Produkte sind, sodass man der Datennutzung hier nochmal extra zustimmen muss. Falls man das tut, haben die Betreiber tatsächlich sehr umfangreiche Möglichkeiten der Profilbildung. Vor eineinhalb Jahren, als wir unsere Prüfung gemacht haben, stand das noch eher in den Kinderschuhen, sodass wir dazu kaum Erkenntnisse haben. Aber personalisierte Werbung ist ganz sicher ein zentraler Punkt.
Profilbildung oder Einbahnstraßen-TV
netzpolitik.org: Kann man in Anbetracht der datenintensiven (potenziellen) Geschäftsmodelle im Bereich Smart TV noch davon sprechen, dass Smart-TV-Nutzer beim Fernsehen anonym bleiben?
Andreas Sachs: Im Allgemeinen: Nein. Sobald der Smart-TV an das Internet angeschlossen wird, ist eine anonyme Nutzung bei den meisten Geräten nicht mehr möglich – da zumindest immer die IP-Adresse übertragen wird. Eine anonyme Nutzung wäre dann weiterhin möglich, wenn der Ansatz „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ konsequent umgesetzt würde.
Thomas Kranig: Alle Produkte sollten bei der Auslieferung immer die datenschutzfreundlichste Voreinstellung haben. Die Datenübermittlungstüren sollten alle erstmal zu sein, sodass sie vom Nutzer jeweils geöffnet werden müssten, wenn er die Dienste nutzen will. Dieses begrüßenswerte Prinzip ist jedoch erst mit Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018 verbindlich.

netzpolitik.org: Wie sähe das denn konkret aus?
Andreas Sachs: Dies würde bedeuten, dass dem Nutzer die vollständige Konfigurationsmöglichkeit der Nutzung der einzelnen smarten Komponenten, also zum Beispiel Empfehlungsdienste, zentrales Startmenü oder HbbTV, möglich ist. Bei HbbTV würde dies beispielsweise auch bedeuten, dass die erste HbbTV-Seite nicht über das Internet, sondern über das Rundfunksignal übertragen wird. Erst mit einer aktiven Handlung des Nutzers, zum Beispiel dem Drücken des Red-Buttons, würde dann eine Internet-Kommunikation notwendigerweise aufgebaut. Da mit einem solchen Verfahren gewisse Einschränkungen, etwa in Hinblick auf Latenzzeit und Bandbreite, verbunden sind, sowie ein Tracking nicht mehr möglich ist, wird dieses von den Programmanbietern nicht vorangetrieben – der HbbTV-Standard würde das aber schon unterstützen.
Thomas Kranig: Grundsätzlich gilt natürlich schon heute, dass Verarbeiter sich für jedes Datum überlegen sollten, ob sie es wirklich benötigen. Letztendlich ist es aber so, dass die eben besprochenen Prozesse in Ordnung sind, wenn sie transparent sind und der Nutzer sagt, dass er sie billigt. Ein Programmführer, der mich immer auf Sportveranstaltungen hinweist, der braucht die Informationen.
netzpolitik.org: Rein datenschutzrechtlich gibt es also nicht so viel zu bemängeln. Naiv gefragt: Gibt es bei Smart TVs denn auch alternative Modelle, die nicht nach dem Prinzip „Persönliche Daten gegen Dienstleistung“ funktionieren? Zum Beispiel ein Programmführer, dem ich selber sage, was meine Präferenzen sind, anstatt dass ich getrackt werde?
Thomas Kranig: Grundsätzlich ist das natürlich denkbar und wenn jemand das anbieten möchte, kann er das machen. Aber hier geht es um das Geschäftsmodell: Wer Smart-TV-Plattformen oder elektronische Programmführer anbietet, will damit etwas verdienen.
netzpolitik.org: Was können Verbraucher tun, die sich vor Profilbildung schützen wollen?
Thomas Kranig: Die Fernseher, die heute verkauft werden, sind im Prinzip ja alle Smart TVs. Samsung hat mit dem veröffentlichten Statement gewissermaßen recht, dass niemand gezwungen ist, den Fernseher ans Internet anzuschließen. Für diejenigen, die keine Datenübertragung und ‑verarbeitung möchten, heißt es dann aber eben weiter Einbahnstraßen-TV. Wichtig ist, dass man sich vorher informiert. Möchte ich die App nutzen? Möchte ich den Empfehlungsdienst aktivieren? Personenbezogene Daten sind hier eben die Gegenleistung. Die Betreiber machen ein Angebot und die Nutzer müssen entscheiden, ob sie sich darauf einlassen. Es muss aber eben Transparenz vorherrschen. Von daher verfolgen wir interessiert, wie das Urteil in Frankfurt ausfällt.
