Nächste Woche findet wieder die Frühjahrskonferenz der Justizminister/innen statt. Im Brandenburgischen Nauen sollen laut Tagesordnung 56 Themen abgearbeitet werden. Eine davon ist die „Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Quellen-TKÜ“. Also ein Staatstrojaner-Gesetz.
Staatstrojaner: Nur gegen Terrorismus?
Der Einsatz staatlicher Spähsoftware ist derzeit rechtlich umstritten. Eine klare Befugnis zum Einsatz von Staatstrojanern haben neben ein paar Landeskriminalämtern nur das Zollkriminalamt (im Zollfahndungsdienstgesetz) und das Bundeskriminalamt (im BKA-Gesetz). Das BKA darf die Spähsoftware aber nur zur Gefahrenabwehr und nur bei internationalem Terrorismus einsetzen – aber nicht zur Strafverfolgung, die der Normalfall für herkömmliche Telefon-Überwachungen ist.
Andere Behörden setzen den Staatstrojaner trotz fehlender Gesetzesgrundlage und auch zur Strafverfolgung ein. Dabei stützen sie sich dabei auf § 100a der Strafprozessordnung, der die Telekommunikationsüberwachung regelt. In ihren Augen ist eine „Quellen-TKÜ“ nichts anderes als eine normale TKÜ – nur eben nach dem digitalen Einbruch in ein IT-System.
Keine „normale“ Telefon-Überwachung
Nicht nur wir sind der Auffassung, dass dieser Vergleich hanebüchen ist. Auch der Generalbundesanwalt lehnt diese Rechtsauffassung ab. Im Januar 2013 veröffentlichten wir ein Gutachten, in dem die oberste Staatsanwaltschaft des Bundes erklärt, dass eine Quellen-TKÜ nicht auf Basis des § 100a StPO eingesetzt werden darf, weil das „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ verletzt wird.
Auch Mitblogger Richter Ulf Buermeyer sowie Jura-Professor Matthias Bäcker kommen in ihrem Aufsatz „Zur Rechtswidrigkeit der Quellen-Telekommunikationsüberwachung auf Grundlage des § 100a StPO“ zu dem Fazit:
§ 100a StPO ist keine taugliche Grundlage für eine Quellen-TKÜ, sofern dazu Software auf dem betroffenen Endgerät installiert werden soll.
Und erst vor einem Monat arbeitete das Bundesverfassungsgericht die rechtlichen Hürden in seinem Urteil zum BKA-Gesetz erneut heraus. Auch wenn das Gericht die Gültigkeit des IT-Grundrechts bei der Quellen-TKÜ neu bewertete: Der Paragraf zur normalen TKÜ erlaubt auch weiterhin keinen Einsatz von Staatstrojanern.
Illegaler Einsatz soll legalisiert werden
Damit wird jetzt auch den Justizminister/innen die derzeitige Situation zu heikel. Aber anstatt staatliche Spähsoftware aufzugeben, wollen sie den illegalen Einsatz legalisieren und ausweiten. Der Staatstrojaner soll nicht mehr nur vom BKA gegen internationalen Terrorismus eingesetzt werden – wie er mal begründet wurde -, sondern auch von lokalen Polizisten bei einfachen Straftaten.
Das geht aus dem Beschlussvorschlag der Justizminister-Konferenz zur Quellen-TKÜ von Berlins Justizsenator Heilmann hervor, die wir an dieser Stelle veröffentlichen. Statt Staatstrojaner auf Terrorismus zu begrenzen, heißt es darin, dass die Quellen-TKÜ auch für einfache Strafverfolgung „ein unverzichtbares Instrument […] darstellt“. Also bitten Sie Bundesjustizminister Maas, „eine tragfähige Rechtsgrundlage für den Einsatz der Quellen-TKÜ“ zu schaffen. Zudem fordern die Landes-Minister „erhebliche finanzielle Mittel“ zur Durchführung der Maßnahme.
CCC: „Grenzen der Grundrechte werden ausgetestet“
Julius Mittenzwei, Jurist und langjähriges Mitglied im Chaos Computer Club, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:
Offenbar werden die Urteile aus Karlsruhe immer mehr zur Kopiervorlage, die nicht etwa zum Umdenken, sondern als Ermunterung verstanden werden, erneut die Grenzen der Grundrechte weiter auszutesten. Dabei bleibt die staatliche Infiltration von Computern, also heimlich installierte und von außen gesteuerte Trojaner, schon aus technischen Gründen heikel. Bevor man den Staatstrojaner gesetzlich zu einem normalen Ermittlungsinstrument macht, sollte feststehen, wer als Kontrolleur mit welchen Kontroll-Kompetenzen die Spionagesoftware überprüfen wird und wer den Quelltext einsehen kann.
Hier der Vorschlag von Berlin, was die Justizminister-Konferenz nächste Woche beschließen soll:
Beschlussvorschlag „Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ)“
Berichterstattung: Berlin
1. Die Justizministerinnen und Justizminister sowie die Justizsenatorinnen und Justizsenatoren haben sich vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 – zur Vereinbarkeit des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) mit dem Grundgesetz umfassend mit der Thematik der Quellen-TKÜ befasst. Sie sind der Auffassung, dass die Quellen-TKÜ ein unverzichtbares Instrument der Strafverfolgung darstellt.
2. Die Justizministerinnen und Justizminister sowie die Justizsenatorinnen und Justizsenatoren bitten den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz um Prüfung, wie im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine tragfähige Rechtsgrundlage für den Einsatz der Quellen-TKÜ geschaffen werden kann. Sie sind sich einig, dass für einen zielführenden Einsatz der Quellen-TKÜ erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen.
Begründung:
Bereits auf dem vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz am 17. März 2016 veranstalteten Justizgipfel zur Bekämpfung extremistischer Gewalt waren sich die Justizminister aus Bund und Ländern sowie die anwesenden Vertreter der Sicherheitsbehörden einig, dass die Quellen-TKÜ auf Grund der ständigen Zunahme der Verbreitung kryptierender Applikationen (Skype, WhatsApp‚ Viber etc.) ein unverzichtbares Instrument zur effektiven Verfolgung insbesondere schwerer und schwerster Kriminalität darstellt.
Dabei war strittig, ob für diese Ermittlungsmaßnahme mit § 100a StPO bereits eine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. April 2016 die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen verdeutlicht und insbesondere die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Ausgestaltung solcher Maßnahmen hervorgehoben hat, erscheint die Schaffung einer diese Vorgaben wahrenden spezifischen Rechtsgrundlage für den Einsatz der Quellen-TKÜ zu Zwecken der Strafverfolgung auch aus Gründen der Rechtssicherheit dringend erforderlich.
Mit der Quellen-TKÜ sind erhebliche Kosten im technischen und personellen Bereich verbunden, insbesondere auch um die notwendige Anpassung an die aktuellen technischen Entwicklungen zu gewährleisten. Für einen zielführenden Einsatz der Maßnahme wird daher die Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel unabdingbar sein.
