Mit seiner jüngsten Entscheidung (PDF der Pressemeldung, Urteil Az.: C‑301/15), erklärt der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine französische Bestimmung für unzulässig, die eine Digitalisierung und Verwertung von vergriffenen Büchern durch eine Verwertungsgesellschaft vorsieht. Konkret konnte die Verwertungsgesellschaft SOFIA die digitale Nutzung vergriffener Werke erlauben, sofern Urheber dem nicht binnen sechs Monaten nach der Aufnahme der Bücher in eine hierfür eingerichtete Datenbank widersprochen hatten. Eine tatsächliche Information bzw. explizite Zustimmung der AutorInnen musste nicht eingeholt werden.
Für diese Praxis fehlt es laut EuGH an ausreichender europarechtlicher Grundlage. Aus der Pressemeldung:
Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass einige betroffene Urheber faktisch keine Kenntnis von der geplanten Nutzung ihrer Werke haben und daher nicht in der Lage sind, zu ihr Stellung zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann die bloße Tatsache, dass sie der Nutzung nicht widersprechen, nicht als Ausdruck ihrer impliziten Zustimmung angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als vernünftigerweise nicht angenommen werden kann, dass sämtliche Urheber „vergriffener“ Bücher, die nicht widersprechen, damit einverstanden sind, dass ihre Werke zwecks gewerbsmäßiger Nutzung in digitaler Form „wiederaufleben“.
Zwar verweist der EuGH dezidiert auf die prinzipielle Zulässigkeit des „Ziels, die digitale Nutzung vergriffener Bücher im kulturellen Interesse der Verbraucher und der Gesellschaft zu ermöglichen“, betont jedoch gleichzeitig, dass es an einer entsprechenden Regelung in der EU-Urheberrechtsrichtlinie fehle.
Weitere Gründe für die Entscheidung des EuGH waren Bestimmungen im französischen Gesetz, die den Nachweis der Alleinurheberschaft bzw. der Zustimmung weiterer Urheber sowie die Beachtung von Formerfordernissen für die Rechtsdurchsetzung vorsahen.
Abgesehen von diesen Details belegt die Entscheidung einmal mehr, dass es im derzeitigen EU-Urheberrecht an praktikablen Regelungen zur Digitalisierung und Zugänglichmachung insbesondere von Werken des 20. Jahrhunderts mangelt. Während im US-Copyright die Fair-Use-Klausel Angebote wie Google Books erlaubt (allerdings unvergütet), sind durch das Urteil auch die wenigen kollektiven Ansätze zur Digitalisierung auf nationalstaatlicher Ebene in Europa bedroht. Stefan Krempl verweist in seinem Beitrag für heise.de darauf, dass neben der französischen auch die deutsche Regeln zu verwaisten und vergriffenen Werken von dem Urteil betroffen sein könnten. Und am IPKat-Blog, dem Zentralorgan europäischer Urheberrechtsnerds, wird angesichts des Urteils auch die Zulässigkeit des in skandinavischen Ländern verbreiteten Extended Collective Licensing (vgl. das norwegische Bokhylla-Projekt) bezweifelt.
Kurz: Es fehlt an geeigneten europäischen Rechtsgrundlagen für die Digitalisierung und Nutzbarmachung unseres gemeinsamen kulturellen Erbes. Umso drängender ist deshalb die ohnedies anstehende Urheberrechtsreform. In dem in vieler Hinsicht problematischen Vorschlag der EU-Kommission zur Reform des EU-Urheberrechts findet sich auch ein Vorschlag zu genau diesem Thema. Einen Termin für die Behandlung der Materie im Parlament gibt es jedoch noch nicht.
