Aus dem Klappentext:
„Topf Secret“ ist das erste vom Bundesnachrichtendienst herausgegebene Kochbuch überhaupt. […] Das liebevoll gestaltete und bebilderte Werk enthält nicht nur leckere Rezepte unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades, sondern auch amüsante Geschichten mit geheimdienstlichem Hintergrund.
Dem in Geheimdienstdingen geübten Leser fällt allerdings beim zweiten Lesen der Buchbeschreibung ein weiteres kleines Detail auf:
Herausgeber: Bundesnachrichtendienst und Ruth Hanning (Illustrationen)
Die Illustratorin Ruth Hanning hat eine erstaunliche Namensgleichheit mit dem langjährigen Präsidenten des BND von 1998 bis 2005, August Hanning:
August Hanning war im Anschluss von 2005 bis 2009 Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, dort verantwortete er unter anderem Dauerbrenner-Erfolgsprojekte wie Migration, Integration, Flüchtlinge, Europäische Harmonisierung, Krisenmanagement und BOS-Funk.
Was macht die geübte Internetbenutzerin, wenn ihr diese offensichtliche Namensgleichheit auffällt? Richtig, sie stellt eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) an die zuständige Aufsichtsbehörde des BND, das Bundeskanzleramt. Der BND selbst sieht sich ja ja leider vom IFG ausgenommen, wie auch hier auf netzpolitik.org regelmäßig zu lesen ist.
Eine Kurzrecherche im Aktenplan des Bundeskanzleramtes bestätigt auch die Tatsache, dass Akten zur Öffentlichkeitsarbeit des BND (AZ 151–05) im Bundeskanzleramt geführt werden.
Gegenstand der Anfrage war:
- was das Buchprojekt insgesamt gekostet hat
- wie hoch die Erlöse aus dem Verkauf sind
- welche Verträge und Gewinnvereinbarungen mit den Co-Autoren abgeschlossen wurden
- Welche Verträge mit dem Varus Verlag („we publish for your Benefit“) abgeschlossen wurden
Das Bundeskanzleramt hat ein paar Tage nach Ablauf der Frist die Anfrage nach IFG per Postzustellungsurkunde abgelehnt. Ablehnungsgrund:
In dem Aktenbestand des Bundeskanzleramtes konnten keine einschlägigen Informationen im Sinne der Anfrage ermittelt werden.
Warum man die Beantwortung einer Anfrage ablehnt, nachdem man bereits nach Akten gesucht hat, ist logisch zwar nicht komplett schlüssig, scheint aber das normale Vorgehen zu sein.
Eine nachgelagerte Anfrage beim Bundesnachrichtendienst selbst ergab das übliche:
ein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) muss bereits aus Rechtsgründen abgelehnt werden. Für den Bundesnachrichtendienst gilt die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG.
Am Ende bleibt: Selbst ein vager Anschein von Korruption kann wegen der Sicherheitsinteressen der Bundesregierung – zumindest mittels des IFG – nicht eindeutig ausgeräumt werden.
Eine Anpassung des § 3 Nr. 8 IFG hinsichtlich einer Ausnahme für offensichtlich nicht-sicherheitsrelevante Informationen wäre im gesellschaftlichen Interesse notwendig, wie sich mit Fällen wie diesem leicht demonstrieren lässt.
August Hanning ist im Januar oder Februar als Zeuge im sogenannten „NSA-Untersuchungsausschuss“ geladen. Vielleicht kann ihn bei der Gelegenheit da ja mal jemand direkt fragen.
