Wir hatten am Dienstag die geheime Nebenabrede zur Vorratsdatenspeicherung öffentlich gemacht und zum Selberlesen bereitgestellt. Die Bundesregierung muss nun zugeben, dass es diese Nebenabrede gibt, und zieht als Ausrede ein „überspezifisches Dementi“ aus dem Ärmel.
Denn in der Bundespressekonferenz wurde das so hingedreht, dass diese geheime Nebenabrede zwar existiert, aber es gar keine geheime Nebenabrede sei, sondern eine nicht-öffentliche Nebenabrede.
Tilo Jung befragte in der BPK zuerst das Bundesjustizministerium zu der Nebenabrede zur Vorratsdatenspeicherung, deren Existenz in der vergangenen Woche und auch am Montag durch die mutmaßliche Autorin ebenjener Nebenabrede, Anne Zimmermann, bestritten wurde. Sie müsste das allerdings gewusst haben, sofern sie nicht unterbewusst am Rechner tippert. Vom Justizministerium hieß es erst nur:
Das kann ich Ihnen nicht bestätigen.
Nicht-öffentlich ist ja nicht gleich geheim
Aber es sprang Herr Dimroth vom Innenministerium in die Bresche:
Ich darf ergänzen: Sie hatten in den vergangenen Sitzung sowie heute nach geheimen Nebenabreden gefragt. Es gibt keine geheimen Nebenabreden. Das ist damals genauso richtig gewesen wie heute. Der wesentliche Teil Ihrer Frage, der die Antwort damals genauso richtig macht wie heute, ist der Teil geheim. Es gibt keine geheime Nebenabrede.
„Geheim“ ist im Innenministerium offenbar recht eng definiert, denn auf nochmalige Nachfrage erklärt Dimroth:
Entschuldigung, nicht-öffentlich ist nicht gleich geheim. Ich würde jetzt doch gerne ins Klein-Klein gehen. Nicht-öffentlich ist ja nicht gleich geheim. Es gibt natürlich eine Reihe von Abreden zwischen jedermann, die deswegen noch lange nicht geheim sind. Das ist offensichtlich.
Offensichtlich ist doch vielmehr, dass der Inhalt der Verabredung, die hintenrum getroffen wurde, nicht zugegeben oder diskutiert werden sollte, um den Anschein nicht zu zerstören, der mantraartig betonte „Richtervorbehalt“ würde schon verhindern, dass die Verkehrsdaten in großem Umfang benutzt werden.
Durch eine Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung wird absehbar die reale Nutzbarkeit der bereits heute leicht zugreifbaren Bestandsdaten ganz erheblich erhöht und ohne richterliche Anordnung zur umfänglichen Nutzung freigegeben. Es können auch zusätzliche Auskünfte gegeben werden, die erst wegen der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung möglich werden, sonst aber scheitern würden.
Nochmals nach der Existenz einer „nicht-öffentliche Nebenabrede“ gefragt, räumt Dimroth dann doch ein:
Es gibt die Verabredung, dass für die Bestandsdatenauskunft das gilt, was schon immer gilt.
In der Sache bestätigt die Bundesregierung unsere Darstellung
Dimroth versucht aber auch, den Sachverhalt zu erklären, es sei nämlich etwas anderes, ob man auf die Vorratsdaten direkt zugreift oder nur von einem „mittelbaren Zugriff auf Vorratsdaten durch die Unternehmen“ spricht. Denn:
Die Verkehrsdaten werden bei diesem Vorgang nicht verbeauskunftet, sondern die Verkehrsdaten werden dafür genutzt, dass der jeweilige Telekommunikationsunternehmer aufgrund der Zuordnung der dynamischen IP-Adresse in die Vergangenheit in der Lage ist, den hinter dieser dynamischen IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt stehenden Nutzer zu identifizieren und zu beauskunften.
Man gibt die Verkehrsdaten der Kommunikation also nicht heraus, sondern nutzt sie nur, um die zugehörigen Bestandsdaten zu finden. In der Sache bestätigt Dimroth unsere Darstellung: Die Bundesregierung plant, die Vorratsdaten zur „Beauskunftung“ von Bestandsdatenabfragen nutzen lassen – ohne Richtervorbehalt.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung und empfiehlt „das mal nachzulesen“. Was Dimroth dabei unterschlägt und ihm selbst zur Lektüre empfohlen werden kann, ist eine spätere Entscheidung aus Karlsruhe (Leitsatz 1, Rn. 110 sowie im Detail Rn. 116), in der klargestellt wird, dass eine mittelbare Nutzung von Vorratsdaten sehr wohl ein Eingriff in Artikel 10 GG darstellt.
Den Überwachungsapologeten, die immer so gern auf das Urteil aus Karlsruhe verweisen, sei nochmal die Passage ins Gedächtnis gerufen, in der die Richter daran erinnern, „dass nicht jede Maßnahme, die für die Strafverfolgung nützlich und im Einzelfall auch erforderlich sein kann, verfassungsrechtlich zulässig ist“. Oder von Vorteil für eine Gesellschaft, deren Miteinander in digitalisierter Form abgebildet ist.
Hier ist der Ausschnitt. Danke an Tilo Jung!
