Kommentar zum EuGH-Urteil: „Vorrang des Datenschutzes vor Meinungs- und Informationsfreiheit“

Internet-Meinung über Google: gut oder böse?
Internet-Meinung über Google: gut oder böse?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu personenbezogenen Daten und Suchmaschinen sorgt noch immer für Aufregung. Wir haben verschiedene Spezialexperten™ angefragt, ihre Meinung zum Urteil und Erwiderungen auf gängige Argumente auszuführen. Diesmal Thomas Stadler, Fachanwalt für IT- Recht:

Vor ein paar Tagen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Suchmaschinenanbieter wie Google verpflichtet werden können, Suchergebnisse aus ihrem Index zu löschen, wenn diese Treffer auf Inhalte verweisen, die personenbezogene Daten enthalten. Geklagt hatte ein Spanier, der eine amtliche Mitteilung auf eine ihn betreffende Zwangsversteigerung, die allerdings schon einige Jahre zurücklag, nicht mehr von Google indiziert haben wollte.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit von Google enthält zwei begrüßenswerte Klarstellungen:

1. Suchmaschinen verarbeiten personenbezogene Daten und zwar als Verantwortliche im Sinne der Datenschutzrichtlinie der EU.

2. Google ist an europäisches Datenschutzrecht gebunden, weil es Daten auch innerhalb der EU verarbeitet. Im Rahmen einer weiten Auslegung der Richtlinie hält es der EuGH für ausreichend, dass Google in Spanien eine Niederlassung unterhält, die die Aufgabe hat, Werbeflächen für Google zu vermarkten. Da die Trefferergebnisse und die Werbung (Ad-Words) auf denselben Seiten angezeigt werden, erfolgt die Datenverarbeitung nach Ansicht des EuGH auch im Rahmen der Werbetätigkeit der spanischen Zweigniederlassung von Google. Und daraus folgt dann nach Ansicht des EuGH die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit. Diese alles andere als zwingende Annahme wird in der Rechtswissenschaft zu Diskussionen führen. Im Interesse einer effektiven Durchsetzung des europäischen Datenschutzrechts darf man sie aber zumindest rechtspolitisch begrüßen.

Problematisch ist das Urteil des EuGH vor allen Dingen aber deshalb, weil es das Spannungsverhältnis zwischen Persönlichkeitsrecht/Datenschutz einerseits und Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit andererseits höchst einseitig zugunsten des Datenschutzes auflöst.

Der EuGH betont, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer auf Zugang zu Informationen überwiegt und dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis auch nur in besonders gelagerten Fällen durchbrochen werden kann. Diese Position des EuGH bricht mit der bisher bekannten, ergebnisoffenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit wie sie vom Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte seit langer Zeit praktiziert wird.

Die Annahme eines regelmäßigen Vorrangs des Schutzes personenbezogener Daten führt dazu, dass aus Sicht der Suchmaschine die Indizierung solcher Inhalte, die sich mit einer bestimmten oder auch nur bestimmbaren Person auseinandersetzen, regelmäßig als problematisch zu betrachten ist. Jeder, der über Google Informationen über seine Person findet, wird durch das Urteil in die Lage versetzt, von Google eine Löschung solcher Treffer aus dem Index zu fordern. Zumindest ist dieses Szenario nach der Entscheidung des EuGH jetzt als Regelfall definiert worden.

Der EuGH postuliert also nichts weniger als einen regelmäßigen Vorrang des Datenschutzes vor der Meinungs- und Informationsfreiheit. Die Heerschar an Journalisten, die hierzu in den letzten Tagen Beifall geklatscht hat, sollte sich jetzt vielleicht mal darüber Gedanken machen, was das tatsächlich auch für ihre Arbeit bedeuten kann.

Das Urteil des EuGH geht des weiteren davon aus, dass die Suchmaschine auch verpflichtet sein kann, selbst solche Informationen aus ihrem Suchindex zu tilgen, die sich rechtmäßig im Netz befinden. Insoweit könnte es nach Ansicht des EuGH nämlich sein, dass derjenige der die Informationen veröffentlicht hat, sich anders als Google auf ein Medienprivileg berufen kann. Das bedeutet im Ergebnis, dass Google und andere Anbieter nicht einmal mehr rechtmäßige Inhalte bedenkenlos indizieren können. Diese Annahme des EuGH deutet zudem auf eine äußerst befremdliche Vorstellung von der Reichweite der Pressefreiheit hin. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG können sich nämlich auch Transporteure und Informationsmittler auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Das hat einen ganz einfachen Grund. Presseerzeugnisse müssen und mussten schon immer zu ihren Lesern transportiert werden. Der Schutz dieses für einen demokratischen Staat so essentiellen Rechts ist deshalb nur dann effektiv gewährleistet, wenn auch der Transport von Presseerzeugnissen nicht beeinträchtigt wird. Ohne den Schutz der Informationsmittler ist der Schutz der Pressefreiheit also unvollständig. Diesen notwendigen Schutz will der EuGH Informationsmittlern wie den Suchmaschinen offenbar aber nicht (mehr) zukommen lassen. Das allerdings wäre im Vergleich zur Pressefreiheit wie wir sie kennen ein erheblicher Rückschritt.

Die Entscheidung des EuGH weist darüber hinaus eine erhebliche sachliche Nähe zu Netzsperren auf.

Bei Access-Sperren und den Löschpflichten die der EuGH Google abverlangt, geht es im Kern um dasselbe nämlich darum, durch staatlichen Zwang den Zugang zu Inhalten im Internet zu erschweren. In beiden Fällen geschieht dies durch die Inpflichtnahme eines Netzdienstleisters, der dafür sorgen soll, dass die Mehrheit der Nutzer nicht mehr auf bestimmte Inhalte zugreifen kann. Man kann sowohl Suchmaschinenbetreiber als auch Access-Provider als Zugangsanbieter betrachten. Zwischen dem Phänomen der Netzsperren und den vom EuGH postulierten Löschpflichten besteht also kein inhaltlich relevanter Unterschied.

Die Entscheidung des EuGH ist in seiner Kernaussage meinungs- und informationsfeindlich. Sehr treffend hat das Ansgar Koreng auf Twitter zusammenfassend so formuliert:

https://twitter.com/ako_law/status/466303694007701505

Den Treppenwitz zu seiner Entscheidung hat der EuGH übrigens auch gleich mitgeliefert. Im Urteil stand der volle Name des spanischen Klägers, mit der Folge, dass jetzt ganz Europa die Geschichte seiner Zwangsversteigerung kennt und Google es jetzt eigentlich auch unterlassen müsste, das Urteil des EuGH zu indizieren.

Die Fokussierung der gesamten Diskussion auf Google dürfte übrigens ebenfalls an der Sache vorbei gehen. Das Urteil betrifft letztlich alle Dienste mit hoher Reichweite, also insbesondere auch soziale Medien wie Facebook oder Twitter.

Es bleibt die Hoffnung, dass das Urteil des EuGH einfach nur nicht durchdacht und schlecht begründet ist. Auch diese Möglichkeit sollte man in Betracht ziehen.

8 Ergänzungen

  1. So etwas passiert, wenn die Justiz anfängt, Gesetze zu machen (oder wenigstens Normen zu definieren). Ein paar Richter können nie mit dem Weitblick und der Kompetenz Entscheidungen fällen, wie das ein Parlament könnte.

    Die Legislative unterlässt es seit Jahrzehnten, sich im Namen der Bürgerinnen und Bürger für eine vernünftige gesetzliche Regelung einzusetzen. Stattdessen werden die Gesetze aus den 80ern und frühen 90ern eingesetzt, als ob seitdem nichts geschehen wäre.

    1. Das mit dem Weitblick von Legislative und Judikative sehe ich anders. Gerade Verfassungsgerichte – und dazu zählt der EuGH – beweisen oftmals großen Weitblick und Berücksichtgung vieler Umstände.
      Man muss allerdings bedenken, dass Richter immer nur den vorgelegten Sachverhalt entscheiden können. Darüber hinaus können sie nur sehr selten und engen Ausnahmefällen gehen.

      Als viel maßgeblicher für die hier vorliegende, hochproblematische Entscheidung sehe ich Mängel in der Technik- und Medienkompetenz an, die auch ganz erheblich der Generation amtierender Rcihter geschuldet sind.
      Allerdings beobachte ich auch in anderen Alters-, Bildungs- und Berufsgruppen teilweise erschreckende Defizite in deren natruwissenschaftlich-technischen Kenntnissen.

  2. Die Entscheidung des EuGH weist darüber hinaus eine erhebliche sachliche Nähe zu Netzsperren auf.

    Diesem Teil stimme ich nicht zu. Mag sein, dass das Urteil im Recht mit Netzsperren vergleichbar ist, doch die technischen, gesellschaftlichen
    und gar moralischen Auswirkungen und Beziehungen unterscheiden sich enorm voneinander.

    Die Konsequenzen dieses Urteils ähneln viel mehr denen des Leistungsschutzgesetzes, wenn es europaweit in Kraft wäre.

    Auch wenn ich ansonsten Herrn Stadler zustimme, sehe ich das Problem nicht beim Urteil, sondern der fehlenden rechtlichen Lösung wie man den Grundsatz, dass jegliche persönliche Information grundsätzlich privat ist, im Internet weiterhin durchsetzen könnte.

    Dieser Grundsatz ist einer der Pfeiler, die uns von dem niederen Datenschutzniveau in viel anderen Ländern auf der Welt, einschließlich den USA, unterscheidet.

    Ich finde insofern, dass es die Aufgabe der Rechtsforscher, -theoretiker oder wessen auch immer ist eine Gesetzgebung zu finden, die von Stadler genannten Probleme löst, und nicht unsere Grundrechte mindert.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.