Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien lehnt das Angebot der anonymen Hackerin ab, Webseiten mit strafbarer Kinderpornografie zu löschen statt zu sperren. Das erklärt die Behörde im Interview mit netzpolitik.org. Einzelne Fälle von Overblocking will man nicht kommentieren, aber die Vorwürfe überprüfen.
Am Dienstag haben wir berichtet, dass die geheime Liste in Deutschland indizierter Webseiten veröffentlicht wurde. Am Mittwoch erklärten wir, warum wir den Link zur Originalseite entfernt haben. Gestern haben wir ein Interview mit dem oder der anonymen Hacker/in veröffentlicht.
Jetzt haben wir auch eine Antwort der zuständigen Stelle, der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Obwohl wir bereits am Dienstag Mittag vor der Veröffentlichung unseres ersten Beitrags angefragt hatten, erhielten wir erst gestern eine Antwort. Weitere Rückfragen wurden heute beantwortet. Hier die Korrespondenz als Interview:
netzpolitik.org: Unter BPjM-Leak gibt jemand an, das „BPJM-Modul“ reverse-engineered zu haben. Laut dieser Aussage konnte er oder sie über 99 % der URLs errechnen und veröffentlichen. Können sie bestätigen, dass es sich um ihre Liste handelt?
BPjM: Zu diesem Vorgang verweisen wir zunächst auf unsere aktuelle Stellungnahme, die auf www.bundespruefstelle.de eingesehen werden kann.
Klarstellend merken wir an, dass nach eigener Beschreibung der/des o.g. keine Rückrechnung der zur Gewährleistung der Nichtöffentlichkeit verschlüsselten (gehashten) Daten erfolgte, sondern versucht wurde, eine Rekonstruktion der im BPjM-Modul enthaltenen indizierten Telemedienangebote vorzunehmen.
Unverkennbar enthält diese Auflistung auch jugendschutzrelevante URLs, die nach Indizierung durch die BPJM in das BPJM-Modul eingespeist wurden und Erziehenden bei Anwendung entsprechender Filterprogramme den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jugendgefährdenden Inhalten ermöglichen sollen.
Zur Vollständigkeit und Aktualität der veröffentlichten Daten wird die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPJM) im Interesse des Jugendmedienschutzes allerdings keine Aussage treffen.
netzpolitik.org: Das verstehe ich nicht. Wie wird denn die Jugend geschützt, indem die Anzahl der indizierten URLs nicht bekannt ist?
BPjM: Bei den im Modul enthaltenen URLs handelt es sich um Angebote, die trotz ergangener Indizierungsentscheidung weiterhin im Netz frei abrufbar sind. Um dem Jugendschutz dennoch an Orten, an denen Minderjährige Zugriff auf das Internet haben, nachzukommen, kann das BPjM-Modul im Rahmen des jeweils eingesetzten Filterprogramms den Abruf jugendgefährdender Inhalte verhindern. Ob es sich bei den über das Modul geblockten Seiten um 3.000 Angebote oder um 3.100 Angebote handelt, ist für diejenigen, die das Modul nutzen wollen, nicht relevant; sie möchten einfach alles ausblocken können, was seitens der BPjM bereits als jugendgefährdend eingestuft wurde. Die jeweiligen zusätzlichen Filtersysteme, in die das Modul eingebunden ist, filtern weitere Inhalte aus, z.B. pornographische Angebote etc. Die Menge der bislang indizierten Onlineangebote ist jederzeit über die BPjM-Website (Statistik) einsehbar. Die BPjM kann und will aber nicht bestätigen, ob die Inhalte der veröffentlichten Leak-Liste tatsächlich hinsichtlich Vollständigkeit und Aktualität den gegenwärtigen Indizierungs-/Moduldaten entsprechen.
netzpolitik.org: Was sagen sie zu den Bemerkungen im Abschnitt „Analysis of the list entries“ der Seite „BPjM-Leak“? Warum sind fast die Hälfte aller Einträge nicht mehr erreichbar, aber trotzdem in der Liste?
BPjM: Selbstverständlich wird die BPjM die in diesem Zusammenhang erhobenen Anmerkungen zu mutmaßlichen Modulbestandsfehlern analysieren. Ausdrücklich ist jedoch schon jetzt festzustellen, dass eine Indizierung von Telemedien sowie deren Streichung nach einem rechtsstaatlichen, im Jugendschutzgesetz geregelten Verfahren – unter Beteiligung des davon betroffenen Telemedienanbieters, wie schon oben erläutert, – erfolgt. Somit sind ausschließlich solche Angebote im BPJM-Modul enthalten, für die der Gesetzgeber die Bereitstellung in Filterprogrammen bestimmt.
Weitere Informationen zum Indizierungsverfahren und zum BPjM-Modul unter: www.bundespruefstelle.de
netzpolitik.org: Wie wird der Prozess „zu mutmaßlichen Modulbestandsfehlern“ aussehen?
BPjM: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zum jetzigen Zeitpunkt keine Auskunft darüber geben, wie die Analyse der mutmaßlichen Modulbestandsfehler gestaltet sein wird.
netzpolitik.org: Warum ist ein einzelnes Konsolen-Spiel auf Amazon auf dem Index? (Im Gegensatz zu allen oder gar keinen?)
BPjM: (Keine Antwort.)
netzpolitik.org: Warum ist das komplette „eBay der Musik“ discogs.com/sell/list auf dem Index?
BPjM: (Keine Antwort.)
netzpolitik.org: Warum ist bible.org auf dem Index?
BPjM: (Keine Antwort.)
netzpolitik.org: Die KJM hatte uns am Dienstag angerufen und mit Strafanzeige wegen angeblicher „Zugänglichmachung von Kinderpornografie“ gedroht, wenn wir den Link auf die Originalseite nicht rausnehmen. Was halten sie von diesem Verfahren? Vertreten sie ebenso diese Rechtsauffassung der KJM? Handelte die KJM in ihrem Namen oder mit ihrer Bewilligung?
BPjM: Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat als Aufsicht über den Jugendschutz im Internet gerade die Aufgabe, gegen mögliche Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorzugehen. Dies geschieht unabhängig von der Tätigkeit der BPjM und bedarf deshalb auch nicht ihrer Zustimmung.
netzpolitik.org: Der oder die anonyme Hackerin hat uns gesagt:
Wenn ich von URLs auf der Liste erfahren würde, die solches Material enthalten, würde ich sowohl eine Abuse-Mail an sowohl den Domain-Kontakt als auch den Hoster schreiben und den Missbrauch melden. Die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Website gehostet wird, über die URL zu informieren, wäre auch eine gute Idee. Dann würde ich erwarten, dass die Website innerhalb weniger Stunden vom Netz genommen wird. Wenn ich weiß, dass eine Domain Material über Kindesmissbrauch enthält, würde ich die URL mit ihrem MD5-Hash ersetzen.
Können sie uns die konkreten URLs nennen, hinter denen sich strafbares Material nach § 184b StGB befindet? Dann sorgen wir gemeinsam mit dem/der Hacker/in dafür, dass das aus dem Netz verschwindet.
BPjM: Ihrer Bitte, Ihnen diejenigen URLs zu benennen, die aufgrund von Inhalten nach § 184b StGB indiziert wurden, kann die BPjM nicht nachkommen. Unabhängig davon, dass die Strafandrohung für Inhalte nach § 184c StGB (jugendpornographische Schriften) jener für Inhalte nach § 184b StGB entspricht, also auch der Abruf von jugendpornographischen Inhalten eine Strafverfolgung nach sich ziehen kann, ist keine Berechtigung ersichtlich, nach der die BPjM Außenstehenden Fundstellen benennen dürfte, unter denen sich kinder- oder jugendpornographische Inhalte finden lassen. Darüber hinaus wurde die veröffentlichte Liste der URLs möglicherweise bereits (mehrfach) kopiert. Wenn nun genau die nach § 184b StGB und § 184c StGB relevanten URLs aus der ersten Auflistung entfernt würden, wäre die Rekonstruktion eines sich dann gezielt auf Kinder- und Jugendpornographie fokussierenden Listenauszugs jedermann und auf einfachste Weise möglich. Daran kann und darf sich die Bundesprüfstelle nicht beteiligen.
netzpolitik.org: Vielen Dank für das Interview.
