Gestern haben wir darüber berichtet, dass die geheime Liste in Deutschland indizierter Webseiten veröffentlicht wurde. Fast die Hälfte der darin enthaltenen URLs existiert gar nicht mehr, andere sind typische Fälle von Overblocking. Mittlerweile hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) die Echtheit der Liste in einer Pressemitteilung bestätigt:
Am Dienstag, 8. Juli 2014, erhielt die Bundesprüfstelle Kenntnis darüber, dass die im sog. BPjM-Modul enthaltenen URLs im Klartext auf einer Internetplattform veröffentlicht wurden.
[…]
Die erfolgte Veröffentlichung der indizierten URLs läuft damit den Zielsetzungen des Jugendschutzes eklatant zuwider. Die BPjM weist darauf hin, dass die veröffentlichte URL-Liste auch solche Angebote enthält, deren bloßer Aufruf eine Strafverfolgung nach sich ziehen kann. Die BPjM hat die zuständige Aufsicht über den Jugendschutz im Internet, die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), das Bundeskriminalamt sowie die Staatsanwaltschaft über den Vorgang informiert und Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt.
Wenige Stunden nach unserer Berichterstattung rief eine Vertreterin der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) bei uns an. Wir sollten den Link auf den „BPjM-Leak“ beim Freehoster Neocities entfernen. Manche der (über 3.000) URLs auf der Seite enthalten demnach strafbares Material nach § 184b Strafgesetzbuch, vulgo: „kinderpornographische Schriften“. Unser Link wäre „Zugänglichmachung“ von „Kinderpornografie“.
Das hat uns ehrlich gesagt überrascht. Dass das Veröffentlichen der Liste selbst laut Jugendschutzgesetz strafbar ist, war uns bekannt. Das haben wir nicht getan. Obwohl man die Meinung vertreten könnte, dass die BPjM die Liste selbst öffentlich macht und verbreitet – man muss lediglich etwas technischen Aufwand betreiben, die URLs zu errechnen, wie die Leakerin eindrücklich beschrieben hat.
Haftung für Hyperlinks?
Aber dass man uns Zugänglichmachung strafbarer Inhalte vorwirft, weil wir im Rahmen unserer Berichterstattung auf eine Webseite linken, die wiederum URLs als nicht-verlinkten Text enthält, hat uns doch etwas verwundert. Haben wir nicht jahrelang gegen Linkhaftung gekämpft und immer wieder gewonnen, wie heise online und Alvar Freude zeigen?
Wir machen uns hier nicht die Inhalte der Seite BPjM-Leak zu eigen. Und erst recht nicht die der URLs in der Sperrliste. Im Gegensatz, wir übersetzen diesen Text des Hackers:
Die meisten Einträge der liste können als eine der folgenden Kategorien eingestuft werden: normale Pornografie, Tierpornografie, Kinder-/Jugendpornografie, Suizid, Nazis oder Anorexie.
Zudem haben wir fünf Jahre lang im Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur) gegen Netz-Sperren gekämpft. Falls es eindeutig strafbare Inhalte wie Missbrauchsdokumentation im Internet gibt, müssen die an der Quelle entferent und strafrechtlich verfolgt werden. Löschen statt Sperren. Wir haben den Kampf gewonnen, das Zugangserschwerungsgesetz wurde zurückgenommen. (Ich hatte damals meine Master-Arbeit darüber geschrieben.)
Löschen statt Sperren!
Auch die BPjM selbst sagt, dass dieses Verfahren funktioniert, wie ihr Jahresbericht Löschung von kinderpornographischen Inhalten zeigt:
Die Zusammenarbeit von Beschwerdestellen und BKA zur Verbesserung der Löschung kinderpornografischer Inhalte im WWW hat sich bewährt.
[…]
Dennoch funktioniert die Löschung kinderpornographischer Inhalte sehr gut.
Falls sich auf der nun veröffentlichten Liste wirklich Seiten mit strafbarem Material nach § 184b befinden, muss man sich fragen, warum diese erfolgreiche Löschung da nicht durchgeführt wurde und stattdessen mal wieder nur ein Vorhang vor den Ort des Verbrechens gehängt wird, damit die Seiten nicht in Suchmaschinen angezeigt werden und von wenigen Routern, auf denen die Filter-Liste aktiviert wurde, gesperrt wird. Statt das Übel an der Wurzel zu packen.
Ganz besonders stört uns, dass wir auf die Seite nicht einfach linken, um die Sperrliste zu bewerben oder uns die Inhalte zu eigen zu machen, sondern weil wir seit Jahren über das Thema Netz-Sperren und Filter-Listen berichten. Und bei Berichterstattung im Internet verlinken wir nunmal auf die Originalquelle, alles andere ist unseriös. Auch andere Medien wie heise online und chip.de haben (zum Zeitpunkt dieses Postings) den Link gesetzt. (Mal abgesehen von über 100 Tweets).
Zwei Juristen, drei Meinungen
Politisches Handeln ist aber anders als die Gesetzeslage. Also haben wir mal ein paar Anwälte angefragt.
Thomas Stadler, Fachanwalt für IT- Recht, sieht das ähnlich wie wir. Zwar gibt es „viele Punkte zu prüfen“, deswegen wäre er vorsichtig. Aber wir haben ein Berichterstattungsprivileg. Wenn wir über den Leak berichten, sollte ein Link auf die Seite des Leakers von diesem Privileg gedeckt sein. Zudem verlinken wir die angeblich strafbaren Inhalte gar nicht direkt, sondern wir verlinken auf die Leak-Webseite, die wiederrum die URLs als nicht-verlinkten Text enthält. Das ist wesentlich schwächer als ein direkter Link. Stadler: „Ich halte es durchaus vertretbar, zu sagen, dass ihr euch nicht strafbar gemacht habt.“
Ein weiterer Fachanwalt für IT-Recht sieht das kritischer. Man könnte der Rechtsauffassung der KJM folgen: „Denn durch den Link wird, neutral betrachtet, der Zugang zu Kinderpornografie (mal unterstellt es gibt tatsächlich solche Seiten unter den Links) vereinfacht bzw. ermöglicht.“ Die Vorschriften nach § 184b Strafgesetzbuch sind da recht eindeutig. Das Verfahren Heise vs. Musikindustrie war Zivilrecht, nicht Strafrecht. „Die wenigen Urteile zu Strafrecht und Links stellten darauf ab, ob der Verlinkende erkennen konnte, dass er auf strafrechtlich relevante Inhalte verweist. Das dürfte ja hier eher unstreitig sein.“
Thorsten Feldmann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, hingegen gibt uns wieder Recht:
Die einschlägigen Vorschriften des JuSchG und des JMStV tolerieren Veröffentlichungen auch von Teil C und D der Liste, wenn diese nicht zu Werbezwecken erfolgt. Für die Strafbarkeit wird also eine qualifizierte Form der Veröffentlichung verlangt. Nach der gesetzgeberischen Wertung soll die schlichte Veröffentlichung der gesamten Liste zulässig, auch wenn dadurch etwa nachvollziehbar wird, wo die rechtswidrigen Inhalte auffindbar sind. Diese Wertung muss man auch bei der Frage der Zugänglichmachung im Sinne des § 184 b StGB beachten.
Darüber hinaus würde euch (spätestens) die Meinungs- und Pressefreiheit die Veröffentlichung gestatten.
Sönke Hilbrans, Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht meint:
Ob ein Link, zumal wenn er den Download des strafbaren Inhalts gar nicht direkt ermöglicht, überhaupt als Zugänglichmachung im strafrechtlichen Sinne gelten darf, ist schon mehr als fraglich. Die Rechtsprechung hat sich dazu bisher aus guten Gründen nicht durchgerungen, im Gegenteil: wer den inkriminierten Inhalt nicht selbst speichert und anbietet, macht ihn in der Regel auch nicht zugänglich. „Zugänglich“ ist eben nicht schon „auffindbar“. Auf das Argument mit der Meinungsfreiheit kommt es daher zunächst gar nicht an. Das heißt freilich nicht, dass ihr nicht damit rechnen müsst, dass gegen euch ermittelt wird: auch experimentelle Rechtsansichten können überzeugte Strafverfolger finden.
Zu großes Risiko
Tolle Aussichten. Aber selbst wenn uns neun von zehn Anwälten Recht geben würden, brächte uns das wenig. Recht haben und Recht kriegen ist leider nicht das selbe. Die KJM droht uns mit Strafanzeige – wegen Verbreitung von Kinderpornografie. Das ist ein schwerwiegender Vorwurf, der für mich als Autor des Beitrags und Markus als Verantwortlichen von netzpolitik.org nicht nur jahrelangen Stress durch Gerichtsverfahren, sondern im schlimmsten Fall auch eine Verurteilung und persönliche Haftung für eine der unangenehmsten Straftaten bedeuten könnte. Achja, und bis zu einer halben Millionen Euro Strafzahlungen – zusätzlich zu den Anwaltskosten. Und es ist durchaus möglich, dass Staatsanwält/innen und Gerichte das anders sehen als wir – und uns verurteilen.
Aus diesen Gründen haben wir – entgegen unserer Überzeugung – beschlossen, den Link im Original-Beitrag herauszunehmen. Das hält natürlich keine einzige Person davon ab, die Seite trotzdem zu finden.
Ich hoffe, ihr könnt diese Entscheidung nachvollziehen.
Achja, wir sind mittlerweile mit dem Hacker/der Hackerin in Kontakt und werden über seine oder ihre Sicht der Dinge berichten, sobald wir Antworten dazu haben (Update: Hier ist das Interview). Ganz besonders ärgert uns, das wir seit über 24 Stunden auch versuchen, die BPjM zu kontaktieren. Weder per E‑Mail noch auf unsere Anrufe wurde jemals reagiert – nur einmal hieß es: „Die Antwort kommt in der nächsten Stunde.“ Das war gestern Mittag.
Update: Heise hat den Link jetzt auch rausgenommen:
Die Redaktion von heise online hat nach langer Diskussion beschlossen, den ursprünglich in diesem Beitrag enthaltenen Link auf die Seite #BPjMleak zu entfernen. Zwar sind wir nach wie vor der Ansicht, dass es ein großes öffentliches Interesse an der Bereitstellung der auf der Seite enthaltenen Hintergrund-Informationen zum Ablauf des Hacks besteht. Auf der anderen Seite besteht für unsere Mitarbeiter persönlich aufgrund der Veröffentlichung des Beitrags wegen der ebenfalls auf der Seite veröffentlichten Link-Liste ein Risiko strafrechtlicher Ermittlungen wegen der Verbreitung von Kinderpornografie und anderer Delikte. Wir haben uns im Interesse der Kollegen entschieden, dieses Risiko nicht einzugehen.
Update 2: Auch Chip Online hat den Link mittlerweile entfernt, ebenso Blogger wie Max.
Update 3: Thomas Stadler hat jetzt nochmal etwas ausführlicher gebloggt:
Der konkrete Fall liegt allerdings anders, eine (direkte) Verlinkung ist nicht gegeben. Netzpolitik.org hat keine Links auf indizierte Websites gesetzt, sondern lediglich auf eine andere Seite verlinkt, auf der die Liste mit indizierten Websites veröffentlicht worden war. Aber auch auf dieser Seite sind keine Links vorhanden, sondern nur eine Auflistung der URLs in Textform. Die Frage ist also, ob der bloße Hinweis auf eine im Netz befindliche Veröffentlichung einer Liste in reiner Texform bereits strafrechtlich relevant sein kann. Insoweit ist außerdem besonders zu berücksichtigen, dass der Hinweis im Rahmen der Berichterstattung erfolgte, weshalb zusätzlich eine Würdigung im Lichte von Art. 5 GG geboten ist. Ein solches Verhalten kann deshalb auch bei großzügiger Auslegung nicht mehr als öffentliche Zugänglichmachung von strafbaren Inhalten angesehen werden.
Update 4: Udo Vetter, Fachanwalt für Strafrecht, hat sich auch dazu geäußert:
Danach ist es durchaus riskant, direkt auf strafbare Inhalte – etwa kindepornografische Darstellungen – zu verlinken. Allerdings ist das hier nicht der Fall, da die Liste der Bundesprüfstelle in der veröffentlichten Form selbst schon gar keine klickbaren Links enthält, sondern nur die URLs in Textform.
Andererseits kann man sich natürlich nie sicher sein, ob Behörden das Ganze nicht anders bewerten und den berühmten Anfangsverdacht bejahen, welcher dann erst mal das komplette Programm (Hausdurchsuchung etc.) in Gang setzt. So liefe es ja nicht zum ersten Mal.
Etwas Vorsicht ist also angebracht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Liste, die ja zu Recht viele Fragen aufwirft, ist ja auch ohne Verlinkung möglich.
