Informationsfreiheits-Ablehnung des TagesBundesrechnungshof-Bericht über nationales Cyber-Abwehrzentrum

Das Nationale Cyber-Abwehrzentrum hat bislang keinen guten Ruf.

Anfang Juni berichteten wir, dass das nationale Cyber-Abwehrzentrum „nicht gerechtfertigt“ und sein Nutzen fragwürdig ist. Dabei beriefen wir uns auf Süddeutsche Zeitung, NDR und WDR, die aus einem Bericht des Bundesrechnungshofs zitierten. Den wollten wir natürlich auch und haben einen Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz auf FragDenStaat.de gestellt.

Jetzt haben wir die Ablehnung erhalten. Einerseits ist der Bericht noch gar nicht fertig, andererseits sind die Unterlagen dazu geheim:

Der Zugang zu Dokumenten des Bundesrechnungshofes, die dessen Prüfungs- und Beratungstätigkeit betreffen, richtet sich nach § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Nach § 96 Absatz 4 Satz 1 BHO ist der Bundesrechnungshof lediglich zur Auskunft über abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse befugt. Darüber hinausgehenden Informationsbegehren kann er hingegen nach § 96 Absatz 4 Satz 3 BHO nicht entsprechen.

Im vorliegenden Fall ist das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Es befindet sich derzeit in der Prüfungsphase des sogenannten kontradiktorischen Verfahrens. Ein abschließend festgestelltes Prüfungsergebnis liegt daher noch nicht vor. Im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens wird den geprüften Stellen unter anderem Gelegenheit gegeben, zu den vorläufigen Ergebnissen der Erhebungen des Bundesrechnungshofes Stellung zu nehmen. Die Dauer eines kontradiktorischen Verfahrens hängt dabei von zahlreichen Faktoren wie z. B. dem Umfang und der Komplexität des Prüfungsgegenstands und der Stellungnahmen der geprüften Stellen ab. Daher ist eine Prognose, wann die Prüfung abgeschlossen werden kann, leider nicht möglich.

Ich weise an dieser Stelle bereits darauf hin, dass die Unterlagen des Prüfungsverfahrens als Verschlusssache NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) eingestuft sind, da wir bei der Prüfung entsprechend eingestufte Unterlagen der geprüften Stellen erhoben und verwertet haben. Teilweise sind Prüfungsunterlagen darüber hinaus von den Erhebungsstellen als „VS-VERTRAULICH“ oder „GEHEIM“ eingestuft. Damit unterliegt unser Prüfungsergebnis der Vertraulichkeitspflicht der Verschlusssachenanweisung des Bundes. Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssen. Eine Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse ist deshalb nicht möglich.

Ihren Antrag muss ich daher ablehnen.

Eine Ergänzung

  1. Die Rechtsgrundlage der Ablehnung ist genau die Änderung der BHO (http://www.buzer.de/gesetz/1965/al39516-0.htm), die Anfang des Jahres „zuerst“ vom Stern bemerkt wurde und für einigen Wirbel sorgte. Nach Satz 1 folgen noch weitere Ablehnungsgründe, die unabhängig von VS sowieso jede Anfrage an den Bundesrechnungshof aussichtslos erscheinen lassen.

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