Die Positionen der Bundestagsfraktionen zur Netzneutralität

Die Ankündigung der Deutschen Telekom, Internet-Anschlüsse zu drosseln und gleichzeitig Überholspuren einzuführen, hat eine breite Diskussion angestoßen, unter anderem zum Aspekt der Netzneutralität. In den Augen von Kritikern ist vor allem die schnelle Durchleitung von zahlenden Partnerdiensten auch nach dem Einsetzen der Geschwindigkeits-Drosselung für alle nicht-zahlenden normalen Internet-Dienste eine Verletzung dieses Prinzips. Das könnten Video-Dienste wie der hauseigene T-Entertain oder YouTube sein, oder Musik-Dienste wie Spotify, oder aber auch Webseiten von Parlaments-Abgeordneten, die sich durch eine Geldzahlung einen Vorteil gegenüber Konkurrenten verschaffen. Wir wollen auf netzpolitik.org über die unterschiedlichen Positionen der fünf Bundestagsfraktionen berichten und haben diesen einen Fragebogen geschickt.

Für die CDU/CSU-Fraktion hat Thomas Jarzombek geantwortet, für die FDP-Fraktion Sebastian Blumenthal, für die SPD-Fraktion Martin Dörmann, für die Linken-Fraktion Halina Wawzyniak und Konstantin von Notz für die Grünen-Fraktion.

Das waren unsere Fragen:

1. DSL-Pläne der Telekom

Konkretes Beispiel Nr. 1: Wenn die Drosselung bei T-Kunden einsetzt, werden Inhalte des Partners Youtube weiterhin von der Drosselung ausgenommen über T-Entertain zu den Kunden in normaler Geschwindigkeit durchgelassen.

Konkretes Beispiel Nr. 2: Wenn die Drosselung bei T-Kunden einsetzt, werden Inhalte des Telekom-eigenen Video-on-Demand-Service weiterhin von der Drosselung ausgenommen über T-Entertain zu den Kunden in normaler Geschwindigkeit durchgelassen.

Konkretes Beispiel Nr. 3: Wenn die Drosselung bei T-Kunden einsetzt, werden Inhalte eines zahlenden Bundestagskandidaten weiterhin von der Drosselung ausgenommen über T-Entertain zu den Kunden in normaler Geschwindigkeit durchgelassen als die Inhalte seiner nicht-zahlenden Wahlkreiskonkurrenten.

Konkretes Beispiel Nr. 4: Wenn die Drosselung bei T-Kunden einsetzt, werden Inhalte eines zahlenden Musikstreamingpartners weiterhin von der Drosselung ausgenommen über T-Entertain zu den Kunden in normaler Geschwindigkeit durchgelassen.

  • Falls dies für Sie und Ihre Fraktion keine Verletzung der Netzneutralität ist, können Sie begründen, warum nicht?
  • 2. Mobilfunk

    Bereits jetzt werden in vielen Mobilfunk-Tarifen, vor allem bei den beiden großen Anbietern T-Mobile und Vodafone, Dienste rechtlich untersagt und oft auch technisch gesperrt.

    Und das sind die Antworten:


    1. DSL-Pläne der Telekom

    – Ist für Sie und Ihre Fraktion die bevorzugte Durchleitung von Inhalten von zahlenden Partnerunternehmen über sogenannte Managed-Service (Nicht Best-Effort) eine Verletzung der Netzneutralität?

    Konkretes Beispiel Nr. 1: Wenn die Drosselung bei T-Kunden einsetzt, werden Inhalte des Partners Youtube weiterhin von der Drosselung ausgenommen über T-Entertain zu den Kunden in normaler Geschwindigkeit durchgelassen.

    Konkretes Beispiel Nr. 2: Wenn die Drosselung bei T-Kunden einsetzt, werden Inhalte des Telekom-eigenen Video-on-Demand-Service weiterhin von der Drosselung ausgenommen über T-Entertain zu den Kunden in normaler Geschwindigkeit durchgelassen.

    Konkretes Beispiel Nr. 3: Wenn die Drosselung bei T-Kunden einsetzt, werden Inhalte eines zahlenden Bundestagskandidaten weiterhin von der Drosselung ausgenommen über T-Entertain zu den Kunden in normaler Geschwindigkeit durchgelassen als die Inhalte seiner nicht-zahlenden Wahlkreiskonkurrenten.

    Konkretes Beispiel Nr. 4: Wenn die Drosselung bei T-Kunden einsetzt, werden Inhalte eines zahlenden Musikstreamingpartners weiterhin von der Drosselung ausgenommen über T-Entertain zu den Kunden in normaler Geschwindigkeit durchgelassen.

    Antwort CDU:

    Wir haben bereits in der Enquete-Kommission beschlossen, dass es unterschiedliche Diensteklasse geben kann. Innerhalb dieser Klassen müssen aber alle Anbieter gleich behandelt werden. Deals mit einzelnen Unternehmen schränken die Freiheit der Nutzer ein und behindern Startups mit neuen Ideen.

    Zu Beispiel 1: Der T-Entertain-Dienst ist die einzige denkbare Ausnahme, so lange hierbei alleine die Übertragung von linearem Fernsehen gemeint ist. Diese wird durch die Landesmedienanstalten reguliert und vom Nutzer auch gesondert bezahlt. Auch hier darf es aber keine Diskriminierung von Anbietern vergleichbarer Dienste geben. Youtube ist aber ein anderer Fall, und zwar der nächsten Frage (siehe 2).

    Zu Beispiel 2: Das ist eine klare Verletzung von Netzneutralität und darf so nicht
    eingeführt werden.

    Zu Beispiel 3: Ich zahle jedenfalls nicht :). Im Ernst: Dieses Beispiel ist natürlichsehr konstruiert. Denn auch Politiker laden ihre Videos auf eine der großen Plattformen hoch, daher gilt auch hier das zu Beispiel 2 gesagte.

    Zu Beispiel 4: Hier gilt wie oben geschrieben: Alle Anbieter innerhalb einer
    Diensteklasse müssen gleich behandelt werden.

    Antwort SPD: Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich mit dem neuen Tarifmodell der Deutschen Telekom AG, zum Beispiel in diversen Facharbeitsgruppen, intensiv befasst. Der Vorstoß wirft eine Vielzahl von Fragen auf, sowohl hinsichtlich der Themen Netzneutralität und Diskriminierungsfreiheit als auch zum Wettbewerbsrecht und zum Verbraucherschutz.

    So ist schon aus Verbraucherschutzgründen höchst problematisch, dass die Deutsche Telekom bereits jetzt die erst ab 2016 geplanten Änderungen bei der Tarifierung in Verbindung mit der Möglichkeit einer Drosselung in die komplexe Leistungsbeschreibung neuer Verträge aufnimmt, ohne dass der Kunde genau weiß, mit welchen Tarifen und Beschränkungen er letztlich rechnen muss. Erste Ankündigungen zur Drosselungsgeschwindigkeit musste die Telekom ja bereits aufgrund des öffentlichen Drucks nach oben ändern. Zudem sind eine Vielzahl von Fragen rund um die Ausgestaltung der geplanten „Managed Services“ offen, ohne die man eine endgültige Beurteilung der Auswirkungen kaum vornehmen kann. So betont die Telekom, innerhalb des „Best Effort-Internets“ einerseits und innerhalb der „Managed Services“ andererseits jeweils keine Diskriminierung vornehmen und eigene Produkte gleich behandeln zu wollen. Auch ist unklar, wie die Ankündigung, für „Managed Services“ komme es immer zum Ausbau von zusätzlichen Kapazitäten ohne Einschränkung der Best Effort-Qualität, überprüft werden kann. Hier sind zuvorderst die Telekom, aber im weiteren Verfahren auch die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde gefordert, für mehr Transparenz zu sorgen.

    Dabei wird insbesondere auch die völlig zu Recht aufgeworfene Frage zu klären sein, welche Auswirkungen es auf die Innovationskraft des Internets hat, wenn es hinsichtlich der Drosselung von einzelnen Anwendungen nach Überschreiten der Volumengrenze faktisch zu einer Ungleichbehandlung von Anwendungen kommt, weil der eine Marktteilnehmer für die Nichtanrechnung zahlt, der andere aber nicht. Dies dürfte ein zentraler Punkt sein, für den die Bundesnetzagentur in den von ihr angekündigten Eckpunkten zur Netzneutralität nachvollziehbare Kriterien entwickeln muss.

    Die Frage, ob und inwieweit „Managed Services“, also qualitätsgesicherte Dienste, eine Verletzung von Netzneutralität darstellen, hängt zudem auch von dem Bezugspunkt der Netzneutralität ab. Insofern sind unterschiedliche Ansätze denkbar:

    In weiten Teilen wird Netzneutralität nur auf den Internetzugang bezogen. „Managed Services“ werden per Definition aber nicht über den Internetzugang sondern in einer davon getrennten Transportplattform realisiert, so dass sie per se keine Verletzung von Netzneutralität darstellen. Eine solche Interpretation würde es ermöglichen, dass sich, neben dem sicherheits- und stabilitätsbezogenen Netzwerkmanagement und zusätzlich zum heutigen Best-Effort-Internet, innovative zeit- und qualitätskritische Dienste im Interesse der Verbraucher/innen entwickeln können.

    Nach einem weiteren Verständnis könnte man Netzneutralität als eine Gleichbehandlung aller auf dem Breitbandanschluss realisierten Dienste verstehen. Dann würden „Managed Services“ Netzneutralität unmittelbar verletzen. Dies könnte man prinzipiell verbieten oder unter eng begrenzten Voraussetzungen für zulässig erklären, etwa für technisch zwingendes Netzwerkmanagement oder die Ermöglichung besonders zeit- und qualitätskritischer Dienste.

    Denkbar wäre auch eine dritte Variante, wonach „Managed Services“ zwar für sich genommen noch keine Verletzung von Netzneutralität darstellen, es aber gerade deshalb klarer gesetzlicher Regelungen bedarf, um Diskriminierungsfreiheit und die Qualität des Best Effort-Internets zu sichern und negative indirekte Auswirkungen auf Netzneutralität, Wettbewerb und die Innovationskraft des Internets auszuschließen.

    Im Ergebnis wären aber m. E. durchaus bei allen drei Interpretationen gesetzliche Regelungen mit ähnlichen Ergebnissen möglich und notwendig. Letztlich kommt es auf eine Definition der Ziele und die Entwicklung von Kriterien an, nach denen die Bundesnetzagentur zur Sicherung von Netzneutralität und Diskriminierungsfreiheit tätig werden soll.

    Die SPD-Bundestagfraktion setzt sich seit längerer Zeit für eine gesetzliche Absicherung der Netzneutralität im Telekommunikationsgesetz ein. Bereits im Zusammenhang mit der Diskussion um eine Novellierung des Telekommunikationsgesetzes 2011 haben wir hierzu einen umfassenden Antrag in den Bundestag eingebracht (Drs. 17/5367), der leider von den Koalitionsfraktionen abgelehnt wurde. Vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um die neuen Festnetztarife der Telekom haben wir gerade einen neuen Antrag zur Netzneutralität in den Bundestag eingebracht (Drucksache 17/13892), den wir gegenüber dem älteren Antrag um einige Punkte erweitert haben, insbesondere zum Breitbandausbau. Durch die aktuelle Debatte fühlen wir uns in unserer Einschätzung bestätigt, dass es einer klaren gesetzlichen Regelung bedarf.

    Die SPD-Bundestagsfraktion will die Gewährleistung von Netzneutralität als eines der Regulierungsziele im Telekommunikationsgesetz verbindlich regeln. Der Begriff soll im Sinne einer grundsätzlichen Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit bei der Durchleitung von Datenpaketen unabhängig von Inhalt, Dienst, Anwendung, Herkunft oder Ziel definiert werden. In der Sache geht es darum, das Verlangsamen, Benachteiligen oder Blockieren von Inhalten, Diensten oder Anbietern ohne hinreichenden sachlichen Grund zu verhindern. Mobilfunk und Festnetz sind dabei in der Frage der Netzneutralität gleich zu behandeln, sofern nicht zwingende technische Gründe ein unterschiedliches Netzwerkmanagement rechtfertigen.

    Ein intelligentes Netzwerkmanagement kann auch im Festnetzbereich im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher sein und stellt m. E. nicht zwangsläufig einen materiellen Verstoß gegen Netzneutralität daher. Dies gilt allerdings nur, soweit es um das Ziel geht, die Funktionsfähigkeit der Netze zu sichern oder dafür zu sorgen, dass zeit- und qualitätskritische Dienste auch in Überlastungssituationen in der erforderlichen Qualität bei den Endkunden ankommen. Beispielsweise wird heute bereits die IP-basierte Sprachtelefonie priorisiert, damit man ohne Störungen Telefonate über das Netz führen kann. Und durch so gemanagte Vídeokonferenzdienste können CO2-sparende Anwendungen etabliert werden.

    Entscheidend ist jedoch, dass das so genannte „Best-Effort-Internet“ nicht zurückgedrängt werden darf. Dessen Kapazität muss auch in Zukunft wachsen und soll nicht von solchen Diensten ersetzt werden, die vom jeweiligen Infrastrukturanbieter präferiert werden. Verhindert werden muss auch, dass marktbeherrschende Unternehmen einzelne Anwendungen im Internet aus strategischen Gründen blockieren oder verzögern. Im Prinzip muss auch weiterhin jeder Inhalt frei im Netz verbreitet und abgerufen werden können. Die Bundesnetzagentur wollen wir mit zusätzlichen Eingriffsmöglichkeiten ausstatten und sie verpflichten, einen jährlichen Bericht zur Qualität der Netze sowie zur Sicherung von Netzneutralität und der Best Effort-Qualität vorzulegen.

    Diese aus unserem Antrag zitierten Grundsätze sind für uns auch Leitlinien bei der Beurteilung des kontroversen neuen Tarifmodells der Deutschen Telekom AG im Festnetzbereich. Vermutlich hätte die Telekom die Vorschläge in dieser Form gar nicht vorgelegt, wenn es hierzu bereits eine klarere gesetzliche Regelung geben würde. Obwohl sich formal fast jeder auf das Prinzip der Netzneutralität beruft, besteht nämlich große Verunsicherung darüber, was darunter exakt zu verstehen ist – etwa im Hinblick auf die Frage, wo genau die Grenzen zwischen zulässigem Netzwerkmanagement und Tarifgestaltungsmöglichkeiten der Unternehmen einerseits und deren Begrenzung durch die Gebote der Netzneutralität und Diskriminierungsfreiheit andererseits verlaufen. Hier würde eine gesetzliche Rahmensetzung sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch Unternehmen mehr Rechtsicherheit schaffen.

    Die oben skizzierten Prinzipien der Diskriminierungsfreiheit, der Bewahrung und des Ausbaus des Best-Efforts-Internets sind in allen beschriebenen Fallkonstellationen einzuhalten. Zudem erfordert die Diskriminierungsfreiheit, dass kein Telekommunikationsanbieter eigene zeit- und qualitätskritische Dienste denen anderer Anbieter bevorteilen darf.

    Antwort Die Grünen:Es ist dringend notwendig, die Internetfreiheit politisch zu sichern. Die Frage, wie man die Netzneutralität sichert, ist eine der Schlüsselfragen der digitalen Gesellschaftspolitik. Die Netzinfrastruktur soll allen gleichermaßen zur Verfügung stehen. Wir kämpfen gegen ein Zwei-Klassen-Internet und wollen daher den Grundsatz der Netzneutralität seit langem gesetzlich verankern.

    So stellen wir sicher, dass Daten im Internet ohne Benachteiligung oder Bevorzugung gleichberechtigt übertragen werden – ungeachtet ihrer Herkunft, ihres Zieles, der Finanzkraft ihrer EmpfängerInnen oder AbsenderInnen, ihres Inhalts, verwendeter Anwendungen oder eingesetzter Geräte. Verletzt wird die Neutralität des Internets auch, wenn Anbieter oder staatliche Stellen Inhalte des Internets sperren, filtern oder die Nutzung drosseln, so dass weniger rentable Inhalte plötzlich schlechter zugänglich sind oder politisch unliebsame Inhalte verschwinden. Netzneutralität steht dementsprechend für die Gleichbehandlung aller im Netz übertragenen Daten und zwar unabhängig von Sender und Empfänger und unabhängig von deren Geldbeuteln (Best-Effort-Prinzip).

    Die Bevorzugung von eigenen Diensten wie „T-Entertain“ oder durch vertragliche Partner, wie es die Telekom derzeit plant, ist ein klarer Verstoß gegen das Prinzip der Netzneutralität und führt zu einem Internet, in dem die Daten derjenigen bevorzugt werden, die mehr bezahlen können. Das Prinzip der Netzneutralität und die gleichberechtigte Übertragung von Daten waren Garant der bisherigen demokratischen Entwicklung des Internets und sind elementar für dessen Zukunft. Die zunehmende Verschmelzung von Infrastrukturanbieter und Inhalteanbieter sehen wir kritisch, da sie die Netzneutralität gefährdet, den Wettbewerb einschränkt und Nutzungsfreiheiten senkt. Die genannten Beispiele verstoßen alle gegen das Best-Effort-Prinzip, welches zu der offenen, dezentralen und freiheitlichen Entwicklung des Internets, wie wir es heute kennen, beigetragen haben.

    Als grüne Bundestagsfraktion setzen wir uns dafür ein, dass Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt im Rahmen ihrer Kompetenzen möglichen Missbräuchen nachgehen. Darüber hinaus wollen wir die Netzneutralität gesetzlich festschreiben. Hierzu hatten wir die Bundesregierung in dieser Legislatur mehrfach aufgefordert, sowohl in Form von Anträgen als auch in Form konkreter Gesetzesentwürfe. Sie hat es vorgezogen, die Netzneutralität nicht gesetzlich zu sichern, sondern lieber zuzusehen, wie das Kind in den netzpolitischen Brunnen fällt. Vor dem Hintergrund, dass sich die derzeitigen Entwicklungen lange abgezeichneten, ist das Vorgehen der Bundesregierung absolut nicht nachvollziehbar.

    Der bisherige Schriftwechsel zwischen Bundesnetzagentur und Telekom zeigt sehr deutlich, dass auch die Bundesnetzagentur mit den Antworten der Telekom auf ihre Fragen bisher nicht zufrieden ist. Hier gibt es nach wie vor großen Klärungsbedarf. Hier sehen wir die Telekom weiterhin in der Pflicht. Auch auf die Positionierung der Bundesregierung auf die bisher unbeantworteten Fragen im Rahmen verschiedener Netzneutralitäts-Anhörungen, die in der nächsten Sitzungswoche im Bundestag stattfinden, sind wir sehr gespannt.

    Antwort FDP: Ja, es ist eine Verletzung der Netzneutralität, wenn der eigene
    Content oder der Content von Vertragspartnern bevorzugt zum Kunden durchgelassen wird.

    Antwort Die Linke: Der Übergang von Best Effort zu Managed Services eröffnet den Netzbetreibern einen zweiseitigen Markt. War letzterer bislang durch Vertragsbeziehungen zwischen Betreibern und Endkunden charakterisiert, so treten nun auch Vertragsbeziehungen zwischen Betreibern und den Anbietern von Inhalten und Diensten hinzu. Die Rechnung dafür werden letztlich die Verbraucher zu zahlen haben. Zugleich erlauben Managed Services, die Beschränkungen und Tarifierungen aus dem mobilen Internet auf das stationäre zu übertragen. Im Falle der Beispiele Nr. 1-4 liegt jeweils eine eklatante Verletzung der Netzneutralität vor.

    – Falls dies für Sie und Ihre Fraktion keine Verletzung der Netzneutralität ist, können Sie begründen, warum nicht?

    Antwort SPD: Eine Bevorteilung von Datenverkehren gegenüber gleichen Datenströmen wäre nach meinem Verständnis grundsätzlich immer eine Verletzung der Netzneutralität.

    – Wenn keine Verletzung, fänden Sie und Ihre Fraktion ein solches Geschäftsmodell in Ordnung, solange allen Inhalteanbietern eine Möglichkeit gegeben wird, gegen Durchleitungsgebühren einen priorisierten Zugang zu geben?

    Antwort SPD: Wie oben dargelegt, wird neben den Fragen der Netzneutralität und Diskriminierungsfreiheit sowie der Sicherung der Best Effort-Qualität auch zu prüfen sein, inwieweit die Innovationskraft des Internet gestärkt oder gefährdet wird. Hierfür müssen in einem ersten Schritt von der Bundesnetzagentur praktisch handhabbare Kriterien entwickelt werden.

    – Wenn dies eine Verletzung der Netzneutralität darstellt, sind Sie und Ihre Fraktion überzeugt davon, dass dies mit der Möglichkeit einer Verordnung laut § 41a TKG verhindert werden kann?

    Antwort CDU: Mein Ziel ist es, allen Beteiligten eine gewisse Freiheit zu lassen.
    Wenn jedoch diese missbraucht wird und an den Plänen im oben dargestellten Sinne festgehalten wird, spreche ich mich dafür aus, den §41a TKG durch Erlass einer entsprechenden Verordnung scharf zu schalten.

    Antwort SPD: Die SPD-Bundestagsfraktion verlangt seit 2011 eine gesetzliche Verankerung der Netzneutralität. Auch nach Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur gibt es heute keine gesetzliche Verpflichtung zur Netzneutralität. Da eine solche Verpflichtung einen Eingriff in Eigentumsrechte der Unternehmen darstellt, bedarf es nach unserer Auffassung einer klaren gesetzlichen Regelung, die wir seit 2011 einfordern. Vorab kann das Bundeswirtschaftsministerium von seiner Verordnungsermächtigung in § 41a TKG Gebrauch machen, wie es jetzt endlich angekündigt wurde. Dies wird aber letztlich eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen. Deshalb kritisieren wir die Bundesregierung, dass sie bislang weder den einen noch den anderen Weg eingeschlagen, sondern sich in einer bloßen Beobachterrolle positioniert hat. Die nun im Zeichen des Bundestagswahlkampfes kurz vor Torschluss angekündigte Rechtsverordnung bedarf zudem ohnehin der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. Auch von daher ist es nicht nachvollziehbar, warum die Bundesregierung sich weiterhin gegen eine gesetzliche Regelung stellt.

    Antwort Die Grünen: § 41a Telekommunikationsgesetz sieht unseres Erachtens keine
    ausreichenden Regelungen zur Sicherung der Netzneutralität als grundsätzlich gleichrangiger und diskriminierungsfreier Übertragung von Daten im offenen Internet vor.

    Der Begriff der Netzneutralität wird nicht klar definiert. Klare Vorgaben in der Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung sucht man vergeblich. Dies wird der Bedeutung der Sicherung der Netzneutralität für ein freies und offenes Internet in keiner Weise gerecht. Vielmehr sind die rechtlichen Vorschriften zur Sicherung der Netzneutralität zu schwach gefasst, um einen wirklichen Schutz gegen unzulässige Eingriffe bieten zu können: Zunächst wird nicht deutlich, was unter der Differenzierung zwischen Inhalten und Anwendungen zu verstehen ist. Zwar könnten über die Verordnung grundsätzlich auch Vorgaben zur Verhinderung der Beeinträchtigungen beim Transport von Kommunikationsinhalten gemacht werden. Allerdings besteht keine Verpflichtung hierzu.

    Zudem soll nur eine „willkürliche Verschlechterung“ und eine „ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs“ verhindert werden können. Ungeklärt bleibt, welche Rechtfertigungsmöglichkeiten in Betracht kommen und wem die Darlegungs- und Beweislast obliegt. Maßnahmen zur Verhinderungen von Netzengpässen und die Einführung unterschiedlicher Diensteklassen könnten gerechtfertigte Differenzierungen darstellen. Aus diesem Grunde bedarf es einer gesetzlichen Festschreibung des Neutralitätsprinzips. Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen hat dies im
    Rahmen des Gesetzentwurfs zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (Drs. 17/5707) nicht nur gefordert, sondern auch konkrete ausformulierte gesetzliche Regelungen zur Wahrung und Durchsetzung der Netzneutralität vorgelegt (Drs.17/3688): Konkrete Definition, konkretes Verbot für Eingriffe in die Netzneutralität, Sonderkündigungsrecht der Verbraucher, Bußgeld bei Verstoß.

    Der jetzt von der Bundesregierung, genauer dem Bundeswirtschaftsministerium, vorgelegte Entwurf enthält unseres Erachtens eben nicht nur erhebliche „Schlupflöcher“, sondern birgt letztendlich auch die Gefahr, den Vorstoß der Telekom zu legitimieren. Dies hätte fatale Folgen. Viele weitere Anbieter befinden sich bereits in den Startlöchern und warten nur darauf, ganz ähnliche Pläne
    bezüglich der Aufhebung des Prinzips der Netzneutralität umzusetzen. Die Bundesregierung spielt hier in einer völlig falsche verstandenen Wirtschaftsnähe ein gefährliches Spiel auf Kosten der Nutzerinnen und Nutzer.

    Antwort FDP: Wir glauben, dass Verordnungen grundsätzlich Maßnahmen sind, die sehr flexibel auf die aktuelle Marktsituation eingehen können. Auf Basis des Berichts der Bundesnetzagentur werden wir dann diskutieren, welche die besten Maßnahmen sind.

    Antwort Die Linke: § 41a Abs. 1 wurde im Zuge der Novellierung des TKG eingefügt. Ich habe bereits damals – im Oktober 2011 – kritisiert, dass diese Regelung ein Placebo ist, um der Kritik an einer fehlenden Festschreibung der Netzneutralität zu begegnen. [Erstens]: Die Möglichkeit zur Rechtsverordnung ist explizit an die Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat gebunden. Dann kann auch gleich der Weg einer gesetzlichen Regelung beschritten werden.

    – Was ist Ihrer Meinung nach unter „willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs“ nach § 41a Abs. 1 TKG zu verstehen?

    Antwort CDU: Ich denke, die Formulierung spricht für sich.

    Antwort SPD: Dies wäre der Fall, wenn die Diskriminierungsfreiheit verletzt werden würde oder aber zeit- und qualitätskritische Dienste auf Kosten des Best Effort-Internets ausgebaut werden würden. Zum Beispiel darf kein Telekommunikationsanbieter eigene Dienste bevorteilen.

    Antwort Die Grünen: Dies sind exakt die Fragen, die der Bundesregierung gestellt werden müssen. Dies werden wir im Zuge der nun stattfindenden Anhörungen tun. Weder im bisherigen TKG-Gesetzes-, noch im Begründungstext des Änderungsantrags (vgl. Drs. 17/7521, S. 136) wird erläutert, was unter den genannten Begriffen zu verstehen ist. Vielmehr wird in der Begründung lediglich der eigentliche Gesetzestext wiederholt. Klarheit entsteht so nicht. Unserer Ansicht nach handelt es sich um eine zu unbestimmte und zu unklare Regelung, die eingeführt wurde, um beim Thema
    Netzneutralität Entgegenkommen zu signalisieren, welche aber alle Hintertüren offen lässt, um den Forderungen der Netzbetreiber zu Einschränkungen der Netzneutralität zur Anbietung besonderer Dienstleistungen etc. nachkommen zu können.Daher handelt es sich bei der durch die Bundesregierung vorgelegten Regelung um alles andere als eine gesetzliche Regelung, die den tatsächlichen Schutz der Netzneutralität gewährleistet, wie dies von Seiten der Regierung immer wieder suggeriet wird.

    Antwort FDP: Eine willkürliche Verschlechterung ist das bewusste Verlangsamen des Datenfluss eines bestimmten Dienstes, ohne dass ein rechtfertigender Grund vorliegt. Ein rechtfertigender Grund ist beispielsweise der Erhalt der Qualität von Diensten, die besonders zeitkritisch sind (z.B. VoIP).

    Antwort Die Linke: [Zweitens]: Was bitte ist eine „willkürliche Verschlechterung“ und eine „ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung“? Die Formulierung schließt eine nicht willkürliche Verschlechterung von Diensten ebenso wenig aus wie eine gerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs. Das macht sich die Telekom jetzt zu Nutze und argumentiert, die geplante Drosselung sei nicht willkürlich und gerechtfertigt.

    – Falls die Verordnungsmöglichkeit für Sie und Ihre Fraktion nicht ausreicht, welchen Vorschlag für eine gesetzliche Festschreibung der Netzneutralität haben Sie und Ihre Fraktion?

    Antwort CDU:Es ist verbindlich gesetzlich geregelt. Mit Erlass einer Verordnung tritt diese gesetzliche Regelung in Kraft. Es ist üblich, dass Gesetze das allgemeine regeln und Verordnungen das spezielle. Gerade im Bereich der Internetregulierung ist eine häufige Anpassung an die schnellen Entwicklungen erforderlich, daher ist diese Systematik hier besonders sinnvoll.

    Antwort SPD: Die SPD-Bundestagsfraktion verlangt eine umfassende Festschreibung der Netzneutralität im Telekommunikationsgesetz, wie oben bereits näher beschrieben.

    Antwort Die Grünen: Mit kaum einem Thema im netzpolitischen Bereich hat sich der Deutsche Bundestag in dieser Legislatur dermaßen intensiv bschäftigt wie mit der Netzneutralität und deren gesetzlicher Absicherung – nicht nur im Rahmen der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“, wo bereits erheblich divergierende Ansichten zwischen Koalition und Opposition zu Tage getreten sind, sondern auch im Zuge mehrerer Anhörungen und Plenardebatten. Die
    Bundesregierung hat bisher jede Chance einer tatsächlichen gesetzlichen Regelung verpasst und sämtliche Warnungen in den Wnd geschossen. Das rächt sich heute.

    Als grüne Bundestagsraktion fordern wir die Bundesregierung seit langem auf, eine gesetzliche Regelung vorzulegen, die tatsächlich in der Lage ist, die Netzneutralität abzusichern. In mehreren Initiativen haben wir die Merkel-Koalition in dieser Legislaturperiode aufgefordert, das Prinzip der Netzneutralität endlich gesetzlich zu verankern. Bereits vor über zwei Jahren haben wir mit einem Antrag „Gegen das Zwei-Klassen-Internet – Netzneutralität in Europa dauerhaft gewährleisten“ (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/036/1703688.pdf) die Bundesregierung aufgefordert, endlich, sowohl auf deutscher als auch auf europäischer Ebene tätig zu werden.

    Die Bundesregierung ist mit ihrem Laissez-faire-Ansatz krachend gescheitert. Das nun die FDP in ihrem Wahlprogramm schreibt „Wir haben zur Sicherung der Netzneutralität im Telekommunikationsgesetz vorsorgliche Maßnahmen bereits ergriffen.“ ist angesichts des offensichtlichen Scheiterns an Realitätsverlust kaum zu überbieten. Die CDU ist da weitaus ehrlicher in ihrem Wahlprogramm. Dort heißt es, man müsse den gesetzgeberischen Handlungsbedarfs spezifisch netzpolitische Fragen wie der Sicherung der Netzneutralität „prüfen“. Als grüne Bundestagsfraktion sagen wir klar: Diese Bundesregierung hat viel zu lange zugeschaut und geprüft. Sie muss endlich handeln.

    Antwort FDP: Falls die Bundesnetzagentur eine Verletzung der Netzneutralität belegen kann und eine Verordnung nicht ausreichend ist, werden wir uns für gesetzliche Konkretisierungen einsetzen.

    Antwort Die Linke: DIE LINKE schlägt eine Festschreibung der Netzneutralität im TKG nach folgenden Kriterien vor:

    • grundsätzlich sollen IP-Datenpakete im Internet
      gleichberechtigt und diskriminierungsfrei behandelt werden,
    • alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen im Internet
      ihre Inhalte senden und empfangen und Dienste und Anwendungen sowie
      Hard- und Software ihrer Wahl nutzen,
    • eine Priorisierung unterschiedlicher Dienste- bzw.
      Inhalteklassen im Internet ist nur bei zeitkritischen Diensten und
      ausschließlich zur technischen Effizienzsteigerung zulässig, wenn
      dabei der Zugang und die Verbindungsqualität zu anderen Inhalten,
      Anwendungen und Geräten weder blockiert noch behindert oder
      verschlechtert werden,
    • zum störungsfreien Betrieb der Netze unverzichtbare
      Netzmanagementmaßnahmen sind zulässig,
    • alle ergriffenen Netzmanagementmaßnahmen der Netzbetreiber
      müssen gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern begründet werden und
      sind ihnen gegenüber transparent und nachvollziehbar darzustellen,
    • die von Internetzugangsanbietern beworbenen
      Verfügbarkeiten und Geschwindigkeiten von Internetanschlüssen müssen
      den Kundinnen und Kunden in vollem Umfang zur Verfügung stehen

    Wir haben dazu bereits im Februar 2011 einen Antrag in den Bundestag eingebracht. Damals wurde er abgelehnt. Nach der Drosselungsankündigung der Telekom haben wir ihn jetzt – vom Wesensgehalt gleich – unter dem Titel „Netzneutralität gesetzlich festschreiben“ erneut gestellt. Dieser ist hier zu finden: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/134/1713466.pdf

    2. Mobilfunk

    Bereits jetzt werden in vielen Mobilfunk-Tarifen, vor allem bei den beiden großen Anbietern T-Mobile und Vodafone, Dienste rechtlich untersagt und oft auch technisch gesperrt.
    – Ist diese Praxis für Sie und Ihre Fraktion in Ordnung?

    Antwort SPD: Nein. Die SPD-Bundestagsfraktion will Mobilfunk und Festnetz in der Frage der Netzneutralität gleich behandeln, sofern nicht zwingende technische Gründe ein unterschiedliches Netzwerkmanagement rechtfertigen. Diese liegen bei den derzeit besonders diskutierten Fällen (z. B. VoIP-Blockierungen) nicht vor.

    Antwort Die Grünen: ein, diese Praxis ist alles andere als in Ordnung. Auf die eklatanten Probleme in diesem Bereich hat kürzlich ein Bericht der europäischen Regulierungsbehörden noch einmal aufmerksam gemacht. Es ist aus Sicht der grünen Bundestagsfraktion schlicht nicht hinnehmbar, dass Provider selbst vor äußerst fragwürdigen Praktiken wie der Deep Packet Inspection (DPI) keinen Halt mehr machen.

    Das zeigt: Auch hier gibt es weiterhin einen ganz erheblichen – auch gesetzgeberischen – Handlungsbedarf. Auch auf die massiven Verletzungen des Prinzips der Netzneutralität im Mobilfunkbereich machen wir die Bundesregierung seit langem aufmerksam. Handlungsbedarf sieht sie auch hier offenbar keinen.

    – Halten Sie und Ihre Fraktion das für eine Verletzung der Netzneutralität?

    Antwort SPD: Ja. Zugleich stellt sie eine Diskriminierung dar. Leider besteht im Telekommunikationsgesetz bislang keine gesetzliche Verpflichtung zu Netzneutralität. Und das Diskriminierungsverbot betrifft marktmächtige Unternehmen. Deshalb wollen wir das Telekommunikationsgesetz ändern und Netzneutralität sowie Diskriminierungsfreiheit gesetzlich klar regeln.

    Antwort Die Grünen: Ja, das tun wir. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Wahrung der
    Netzneutralität darf es aus unserer Warte keinen Unterscheidung zwischen Festnetz und Mobilfunk geben. Die heute häufig in den AGBs festgeschriebene Verbote von Diensten wie beispielsweise Voice over IP (bspw.Skype) ist im Sinne der Verbraucherinnen und Verbrauher zu unterbinden.

    Antwort FDP: Wenn eine Diskriminierung zu Lasten von Angeboten der Mitbewerber erfolgt, während vergleichbare eigene Angebote bevorzugt werden, ist diese Praxis für uns nicht in Ordnung und eine Verletzung der Netzneutralität.

    Antwort Die Linke: Wir wissen aus den jüngsten Berichten der BEREC, der Dachorganisation der europäischen Telecom-Regulierer, dass im Mobilfunkbereich Verletzungen der Netzneutralität tagtäglich geübte Praxis sind. Blockiert oder gedrosselt werden VoIP, P2P und andere Datenverkehre. Je nach Anwendung und Dienst sind 25 % bis weit über 60 % der Mobilfunkkunden betroffen. Aus den Berichten geht auch hervor, das Blockieren und Drosseln erfolgt typischerweise mittels Deep Packet Inspection. Schon aus diesen Gründen brauchen wir Netzneutralität auch im mobilen Internet. Eine Bundesregierung, die die Internetversorgung im ländlichen Raum durch die Mobilfunktechnologie LTE preist, sollte sich dem eigentlich nicht verschließen können. Leider tut sie das aber.

    – Sind die Bedingungen im Kleingedruckten der AGB ausreichend transparent für Sie und Ihre Fraktion?

    Antwort SPD: Nein. Ein Hinweis hierzu ausschließlich in den AGBs reicht nicht aus. Unabhängig von der oben geforderten Gleichbehandlung: Der Verbraucher muss bei Vertragsschluss transparent auf wesentliche Einschränkungen hingewiesen werden, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.

    Antwort Die Grünen: Nein, ganz allgemein sind AGBs, ganz abgesehen von oftmals fragwürdige Klauseln (siehe oben) heute oftmals auch alles andere als transparent. Auch hier haben wir die Bundesregierung in dieser Legislatur mehrfach aufgefordert, im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher für mehr Klarheit zu sorgen. Geschehen ist auch hier wenig.

    Antwort FDP: Es muss klare Transparenz herrschen. Deswegen müssen AGB klar und verständlich sein und mögliche Einschränkungen in einem Tarif müssen sich bereits aus dem Namen ergeben. Nur wo Flatrate drin ist, darf auch Flatrate drauf stehen. Alles andere wäre digitales Pferdefleisch.

    Antwort Die Linke: Die Bedingungen sind in den AGBs gut versteckt und daher für Kundinnen und Kunden nur wenig transparent und leicht zu übersehen. Wir halten das nicht für ausreichend.

    – Müsste man etwas ändern am Umgang mit dieser Praxis?

    Antwort CDU (die CDU beantwortete alle Fragen zum Mobilfunk in einer Antwort): Für den Mobilfunk gilt das gleich wie für das Festnetz. Auch hier können Diensteklassen gebildet werden, innerhalb derer dann aber alle Anbieter gleich zu behandeln sind. Verträge, die komplette Diensteklassen sperren, sind keine vollwertigen Internetanschlüsse und sollten so auch nicht bezeichnet werden. Mehr Transparenz bei den enthaltenen Leistungen halte ich auf jeden Fall für angezeigt. Ergänzend sehe ich auch Stiftung Warentest und andere Verbraucherportale in der Pflicht, hier schwerpunktmäßig zu testen und die Verbraucher über den tatsächlichen Service aufzuklären.

    Antwort SPD: Ja. Auch ohne die von uns geforderte gesetzliche Regelung sollte für die Verbraucher/innen vollständige Transparenz hergestellt werden. Die Unternehmen könnten bereits jetzt ihre Praxis umstellen. Hierauf sollte die Bundesnetzagentur konsequenter als in der Vergangenheit hinwirken.

    Antwort Die Grünen: Ja, das müsste man durchaus. Siehe oben.

    Antwort FDP: Erhöhte Transparenz oder das Aufnehmen klarer und eindeutiger Regelungen in die AGB ist unabhängig vom Eingreifen der Bundesnetzagentur. Oder anders gesagt: das Eingreifen oder eben Nicht-Eingreifen der Bundesnetzagentur darf die Provider nicht von Transparenz und klaren AGB-Regelungen abhalten.

    Antwort Die Linke: Wir sind der Auffassung, dass ein Nutzungsausschluss von einzelnen Diensten die Netzneutralität verletzt. Insofern lehnen wir die Praxis an sich ab. So lange diese Praxis angewendet wird, müssen die Anbieter deutlich wahrnehmbar darauf hinweisen. Es kann den Kundinnen und Kunden nicht zugemutet werden, sich durch seitenweise Kleingedrucktes und AGBs zu arbeiten, um zu erfahren, welche Dienste von der Nutzung ausgeschlossen sind.

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    5 Ergänzungen

    1. Die Antworten der FDP lassen sich auf einen einzigen Satz bringen:
      Hose runter, bücken, Arschbacken auseinanderhalten.

      1. Das geht nun überhaupt nicht aus den Antworten der FDP hervor. Im Gegenteil sind deren Antworten klar und direkt und gehen auf die Fragen ein.

        Während gerade Grüne und SPD langes Geschwurbel mit allgemeinen Statements abliefern.

    2. blablablablablabla, insbesondere die „Antworten“ der SPD lassen alles und nichts vermuten. Lächerlich.

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