Panoramafreiheit? Vielleicht sollte ich zunächst erklären, worum es bei dem Begriff überhaupt geht. Ist ganz einfach, die Wikipedia bringt es auf den Punkt:
Unter Panoramafreiheit (oder auch Straßenbildfreiheit) versteht man die Freiheit, urheberrechtlich geschützte Gegenstände (z. B. Kunstobjekte oder Gebäude), die von öffentlichen Verkehrswegen aus auf Privatgrundstücken zu sehen sind, bildlich wiedergeben zu dürfen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung.
So war es zumindest bisher. Was man von öffentlichem Grund aus sehen kann, darf man knippsen. Und die Bilder anschließend verkaufen. Oder verschenken. In Österreich und in der Schweiz ist die Rechtslage ähnlich. Geht es nach der Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ ist die Panoramafreiheit in Deutschland aber vielleicht schon bald Geschichte.
In ihrem – bereits Anfang Dezember 2007 – veröffentlichten Schlussbericht (PDF, 400 Seiten, 6,5MB) empfiehlt die Kommission u.a. eine Vergütungspflicht für das Fotografieren urheberrechtlich geschützter Werke im öffentlichen Raum.
3. Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, in § 59 Absatz 1 Urhebergesetz eine Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken – ausgenommen Bauwerken – im öffentlichen Raum einzuführen, die dann eintritt, wenn die Abbildung gewerblich verwertet wird und die Darstellungsabsicht sich auf das jeweilige Werk richtet. (Seite 267)
Ist das schlimm? Nun, eine Umsetzung der Empfehlung würde nicht nur Fotografen und Bildjournalisten treffen, die ihre Bilder kommerziell vermarkten. Auch Projekte wie die Wikipedia wären über Bande betroffen. Bekanntlich erlaubt die GNU-FDL der Wikipedia ja auch eine kommerzielle Verwertung. Auf Bilder öffentlicher Denkmäler müsste man dann wohl verzichten (Oder sie mittels wenig praktikabler Sonderlizenzen absichern). Klingt absurd? Nicht doch, siehe auch diesen Hinweis zum Brüsseler Atomium (In Belgien gibt es keine Panoramafreiheit).
Die Initiative „Pro Panoramafreiheit“ (dahinter steckt der Deutsche Journalisten-Verband e.V.) fasst die Situation wie folgt zusammen:
Denkmäler und öffentlich ausgestellte Kunstwerke (soweit diese im öffentlichen Straßenbereich ersichtlich sind) stellen öffentlichen Raum dar, also unmittelbar erfahrbare Öffentlichkeit. Von dieser wird von allen Bürgern zu Recht erwartet, dass sie nicht zum Arkanbereich erklärt wird, der nur Privilegierten gegen Erlaubnis oder Entgelt zur Berichterstattung oder sonstiger Darstellung und Nutzung offen steht, sondern Berufsfotografen wie auch jedem Bürger für Fotografien und andere Abbildungsformen zur Verfügung steht.
Zwar sieht die Empfehlung der Kommission derzeit noch vor, dass Bauwerke von einer Vergütungspflicht ausgenommen werden sollen, doch ist abzusehen, dass auch diese im Rahmen dieser Überlegungen zur Disposition gestellt werden. Im Ausland ist die Lizenzgebühr für die Verwendung von Gebäudefotos bereits heute Alltag. Wird der Weg zur Einschränkung des § 59 Urhebergesetz eingeschlagen, steht auch die Fotografie von Bauwerken zur Disposition. […]