Kann eine staatliche Überwachungsmaßname besonders geschützte Kommunikation nicht unverzüglich löschen, darf diese nicht eingesetzt werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln letzte Woche entschieden. Das Zollkriminalamt hatte Kommunikation mit einem Anwalt mitgeschnitten, aber ihre veraltete DigiTask-Software hatte noch keine Funktion zum selektiven Löschen.