Bundesregierung schützt Abmahnindustrie: Keine Abschaffung der Störerhaftung für Bürger

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Vor drei Wochen haben wir einen nicht-abgestimmten Referentenentwurf zur Neuregelung der Störerhaftung hier veröffentlicht. Der Referentenentwurf las sich damals schon nicht gut und eine Stelle war noch nicht zwischen den Ministerien abschließend geklärt. Gestern hat das federführende Bundeswirtschaftsministerium den abgestimmten Referentenentwurf veröffentlicht, der wahrscheinlich kommende Woche vom Kabinett pünktlich zur CEBIT beschlossen und präsentiert werden soll. Der Entwurf kommt den Forderungen der Wirtschaft entgegen, endlich auch mal WLAN-Zugänge ohne ständige Urheberrechtsabmahnungen anbieten zu können. Allerdings trifft das nicht für Private zu. Hier werden so hohe Hürden angesetzt, dass es nicht zu mehr offenen WLANs durch Privatpersonen führen wird, sondern möglicherweise sogar noch zu weniger.

Kurzfassung: Die Förderung von offenem WLAN sieht anders aus – und ist weiterhin von dieser Bundesregierung nicht erwünscht.

Vor drei Wochen war ein Punkt noch nicht ausverhandelt:

[(5) Alle anderen Diensteanbieter, die den Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, haften nur dann nicht als Störer auf Unterlassen, wenn sie zumutbare Maßnahmen, insbesondere solche im Sinne der Absätze 4 a) und b), getroffen haben und den Namen des Nutzers kennen.]

Hier hat sich jetzt wohl das Bundesinnenministerium und die Abmahnindustrie durchgesetzt. Im abgestimmten Entwurf steht jetzt:

(5) Sonstige Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, können wegen einer eechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 ergriffen haben und die Namen der Nutzer kennen, denen sie den Zugang gewährt haben.

Vollkommen absurd ist die Begründung für diesen Paragraphen, warum die Störerhaftung für Private nicht gelten soll:

Grund für diese zusätzliche Anforderung ist die Tatsache, dass die Möglichkeit, dass ein Nutzer im geschützten Bereich bzw. in Privaträumen unbemerkt Straftaten wie Kinderpornografie oder Urheberrechtsverletzungen begeht, erheblich größer ist als im öffentlichen Raum. Dort muss der rechtswidrig Handelnde stets damit rechnen, vom Diensteanbieter oder anderen Personen beobachtet bzw. entdeckt zu werden.

Preisfrage: Wo würde man hingehen, um sich illegal Kinderpornographie herunterzuladen? Zu einem Freund, bei dem es zu einer Razzia kommen könnte? Oder in ein Cafe, wo man sich anonym aufhalten kann? Zumal Kinderpornographie nichts mit der Störerhaftung zu tun hat, denn die dreht sich um Zivilrecht, Kinderpornographie ist aber Strafrecht! Mit anderen Worten: Dieser Paragraph wurde freundlicherweise von der Abmahnindustrie und ihren Unterstützern in der Politik gesponsert. Kein anderes Land hat eine solche Regelung – und auch kein anderes Land leistet sich eine mächtige Abmahnindustrie wie wir.

Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel verkündet stolz: „Schub für kostenloses WLAN“.

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verkündet „Internet-Minister“ Alexander Dobrindt:

„Ab heute können bis zu 500 Personen gleichzeitig das WLAN rund ums Verkehrsministerium in der Brliner Invalidenstrasse nutzen – ohne Registrierung. „Bei uns gibt es keine Barrieren“, sagte Minister Dobrindt zu Bild“.

Funfact: Sobald dieser Gesetzesentwurf Realität ist, ist das mit den „keine Barrieren“ auch Geschichte. §8 Abs. 4 TMG hat da klare Anforderungen definiert. Aber darüber wird dann nicht mehr die Bild berichten. Dobrindt könnte übrigens die Barrieren gering halten, wenn er ein WLAN-Passwort verwendet, dass er dann groß an seine Ministeriumswand draufklebt. Kein Scherz, das wäre dann in Ordnung.

Reaktionen:

Der Digitale Gesellschaft e.V. kritisiert den Entwurf als „Verharren in der digitalen Steinzeit“:

„Mit dem Regierungsentwurf zur WLAN-Störerhaftung verharrt Deutschland in der digitalen Steinzeit. Während offene Funknetze fast überall auf der Welt längst Standard sind, baut die Bundesregierung hierzulande unüberwindbare Hürden für private Betreiber auf, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen möchten. Damit verspielt sie wichtige Chancen für Online-Wirtschaft, Tourismus und Zivilgesellschaft.“, erklärt Alexander Sander, Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.

Die Freifunk-Community sieht weiterhin massive Rechtsunsicherheit für lokale Funknetzwerke und sagt: Deutschland bleibt ein WLAN-Entwicklungsland.

Die Bundesregierung und das SPD-geführte Ministerium behindern damit weiter den Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen und Internetzugangspunkten in Deutschland. Anstatt dass öffentliche WLAN-Netze der Gesamtgesellschaft zu Gute kommen, benachteiligt der Entwurf fundamental private Anbieter von W-LANs gegenüber den geschäftlichen Anbietern. Doch auch die Hürden für geschäftlichen Anbieter sind durch den Entwurf gestiegen. Insgesamt führt der Entwurf eindeutig zu mehr Rechtsunsicherheit als bisher und behindert klar den digitalen Wandel in Deutschland.

Update: Auch eco – Der Verband der Internetwirtschaft ist nicht glücklich:

eco befürwortet grundsätzlich die Initiative der Bundesregierung, für WLAN Betreiber eine größere Rechtssicherheit schaffen zu wollen, ist aber skeptisch, ob dieses Ziel mit dem Gesetzentwurf erreicht werden kann. „Der Gesetzentwurf bleibt leider hinter unseren Erwartungen zurück. Ich bin skeptisch ob die vorgeschlagene Regelung tatsächlich zu einer Verbesserung der Rechtssicherheit für WLAN Betreiber führt“, so das Fazit von Süme, Vorstand Politik & Recht. […] Grundsätzlich sinnvoll ist die vorgeschlagene Regelung mit der klar gestellt werden soll, dass WLAN-Betreiber auch Zugangsanbieter im Sinne des Telemediengesetzes sind. Allerdings macht der Entwurf die dort geregelte Haftungsprivilegierung von Aufklärungs- und Sicherungsmaßnahmen abhängig. Anstatt einen einfachen und unkomplizierten Zugang zu öffentlich zugänglichen WLAN-Diensten zu ermöglichen wird dies durch Anmelde- und Registrierungsprozesse konterkariert und bürokratischer Aufwand geschaffen.

Vergangene Woche hatte die Digiges einen ausführlichen Artikel zusammengestellt, der das Problem der WLAN-Störerhaftung beschreibt und verständlich in die rechtliche Situation und Lösungsmöglichkeiten einführt. Für Anfänger und Fortgeschrittene geeignet: WLAN-Störerhaftung: Warum sie bedingungslos abgeschafft werden muss.

Weitere rechtliche Analysen (zur früheren Version, die aber immer noch gültig sind):

Matthias Bergt / CR-Online: Gesetzentwurf zur Abschaffung freier WLANs

Freie WLANs könnten bald ihr Ende finden: Nach dem Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes dürfen WLANs künftig nicht mehr jedem Interessierten freien Zugang zum Internet gewähren. Nichtkommerzielle Anbieter sollen möglicherweise gar verpflichtet werden, die Namen ihrer Nutzer zu protokollieren, wenn sie nicht als Störer haften wollen. Der lange erwartete Gesetzentwurf kommt just in dem Moment, wo sich auch Gerichte der herrschenden Meinung im Schrifttum anschließen, dass WLAN-Anbieter grundsätzlich die Haftungsprivilegierung für Access-Provider genießen und im Ergebnis auch nicht als Störer für Handlungen ihrer Nutzer zur Rechenschaft gezogen werden können. Sollte der Gesetzentwurf so umgesetzt werden, wäre dies das Ende freier WLANs.

Reto Mantz / Offene Netze: Der WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) – ein kurzer Blick

Mit anderen Worten: Wer mit WLAN keine Geschäfte macht, der soll seine Nutzer identifizieren. Das ist – auch darauf wurde immer wieder hingewiesen – datenschutzrechtlich bedenklich. Es bleibt zu hoffen, dass der Absatz in der Diskussion noch gestrichen wird.

Reto Mantz / Offene Netze: Der WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) im Detail – ein zweiter Blick – oder doch lieber weggucken?

Insgesamt stellt sich der Gesetzesentwurf also in nicht ganz so positivem Licht dar. Wir könnten Herrn Jarzombek folgen und ihn als unnötig bezeichnen. Dann brauchen wir ihn aber auch nicht. Im Ergebnis hat sich bewahrheitet, was schon lange befürchtet wurde: Wenn ein Gesetzesentwurf kommt, macht er die Situation nicht besser …

Wir haben die Änderungen gegenüber der letzten Version visualisiert:


17.02.201511.03.2015

Referentenentwurf

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (Zweites Telemedienänderungsgesetz – 2. TMTMGÄndG)

A. Problem und Ziel

Mit der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung ist auch das Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet unter Nutzung drahtloser lokaler Netzwerke (Wireless Local Area Network – WLAN) gestiegen. In Hotels, aber zunehmend auch in Innenstädten, Cafés, Flughäfen und Wartebereichen im Allgemeinen wird die Verfügbarkeit des Internets über WLAN mittlerweile vorausgesetzt. In Deutschland ist dies weitaus weniger verbreitet als in vielen anderen Ländern (vgl. Erhebung von eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V., einzusehen unter > https://www.eco.de/wp-content/blogs.dir/eco-microresearch_verbreitung-und-nutzung-von-wlan1.pdf.<, Stand: Dezember 2014). Eine Ursache hierfür liegt darin, dass potentielle Anbieter von WLAN-Internetzugängen aufgrund von Haftungsrisiken aufgrund der unklaren durch eine unklare Rechtslage verunsichert sind. Die Frage, inwieweit ein Anbieter von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haften muss, ist gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelt worden; höchstrichterliche muss, ist Rechtsprechung gesetzlich liegt nur bislang nicht vereinzelt eindeutig vor. Die geregelt worden; Vorschriften zur Haftungsfreistellung des TMG Telemediengesetzes (TMG) erfassen nicht die verschuldensunabhängige Inanspruchnahme auf Beseitigung oder Unterlassung von Rechtsverletzungen, die nach allgemeinen Vorschriften erfolgt. Insbesondere das Abmahnrisiko bleibt daher beim WLAN-Anbieter, weshalb insbesondere vor allem kleinere Unternehmen wie Cafés oder Hotels trotz des damit verbundenen Wettbewerbsnachteils oft auf die Bereitstellung von WLAN-Internetzugängen und damit auf potentielle Kunden verzichten.

Gleichzeitig Schließlich leiden Inhaber geistiger Eigentumsrechte zunehmend darunter, dass mit Hilfe des Internet Rechtsverletzungen leichter und in größerem Ausmaß begangen werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, dass Plattformen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung geistiger Eigentumsrechte aufbaut, sich auf das Haftungsprivileg für Hostprovider nach derm Telemediengesetz dem TMG berufen können.

B. Lösung

Die Haftung der Anbieter von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ist im Telemediengesetz zu präzisieren. Hierzu ist zum einen klarzustellen, dass solche Anbieter Zugangsanbieter im Sinne des TMG sind. Des Weiteren ist klarzustellen, dass für Anbieter von WLAN auch eine Haftung als Störer nicht in Betracht kommt, wenn diese bestimmte, im Gesetz zumindest beispielhaft aufzuführende, Sorgfaltspflichten erfüllt haben.

Zudem soll in diesem Gesetz geregelt werden, dass sich Plattformen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen aus der Verletzung von Urheberrechten besteht, nicht auf das Haftungsprivileg berufen können sollen, das sie nach diesem Gesetz als Hostprovider genießen.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:

Keine

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner

F. Weitere Kosten

Durch die geschaffene Rechtssicherheit wird WLAN häufiger angeboten werden. Gleichzeitig dürften sich die Kosten für öffentliches WLAN durch das zusätzliche Angebot und den gesunkenen Beratungsbedarf eher reduzieren. Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

(Zweites Telemedienänderungsgesetz – 2. TMTMGÄndG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Ersten Telemedienänderungsgesetzes vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 692) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

2a. ist „drahtloses lokales Funknetz“ ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht-exklusive Grundfrequenzen nutzt,.

Nach Absatz 2 2. Dem § 8 werden folgende die folgenden Absätze 3 und 4 [bis 5] bis 5 angefügt:

(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern den einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter, die den einen Internetzugang nach Absatz 3 anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit ig oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, haften nur dann können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht als Störer auf Unterlassen, Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen wurden, haben, um eine Rechtsverletzung durch Dritte Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

a) 1. angemessene Sicherungsmaßnahmen, in der Regel durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen, gegen den unberechtigten Zugriff auf den Internetzugang mittels WLAN das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte vorgenommen ergriffen hat und

b) 2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt wurde, der eingewilligt erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

[(5) Alle anderen (5) Sonstige Diensteanbieter, die den einen Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, haften nur dann können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht als Störer auf Unterlassen, Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen, insbesondere solche nahmen im Sinne der Absätze des Absatzes 4 a) und b), getroffen ergriffen haben und die Namen der Nutzer kennen, denen sie den Namen des Nutzers kennen.]Zugang gewährt haben.

2. 3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden zu Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Die Kenntnis von Tatsachen oder Umständen nach Absatz 1, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, wird vermutet, wenn es sich bei dem angebotenen Dienst um einen besonders gefahrgeneigten Dienst handelt. Ein besonders gefahrgeneigter Dienst liegt in der Regel dann vor, wenn:

a) die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt oder

b) der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert oder

c) in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird oder

d) keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Koalitionsfraktionen von CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode „Deutschlands Zukunft gestalten“ darauf verständigt, in deutschen Städten die Voraussetzungen für mehr WLAN-Angebote zu schaffen. Ziel ist, dass mobiles Internet über WLAN dort für jeden verfügbar ist. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schafft die Bundesregierung die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung offener Netze und deren Anbieter, die einen Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellen. Konkret sollen diese WLAN-Betreiber durch eine „Klarstellung der Haftungsregelungen (Analog zu Accessprovidern)“ die dringend gebotene Rechtssicherheit erhalten (Seiten 9 10 bzw. 35 48 des Koalitionsvertrages).

Um auch eine Haftung als Störer ausschließen zu können, wird in diesem Gesetzentwurf ebenfalls kodifiziert, dass gegen Zugangsanbieter, insbesondere WLAN-Betreiber, WLAN-Betreiber kein Anspruch auf Unterlassen Unterlassung besteht, sofern diese zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. Für WLAN-Anbieter werden diese zumutbaren Maßnahmen im Einzelnen beschrieben. Mit der beispielhaften Aufzählung der zumutbaren Maßnahmen für WLAN-Betreiber wird dem bestehenden Bedürfnis nach Rechtssicherheit potentieller Anbieter von WLAN entsprochen.

Im Koalitionsvertrag wurde ferner vereinbart, dass sich Betreiber von Plattformen, deren Geschäftsmodell ganz überwiegend im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberechten beruht, nicht auf das Haftungsprivileg für Host-Provider berufen können sollen (Seite 133 des Koalitionsvertrages). . Auch dies stellt der Gesetzentwurf klar.

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Verbreitung öffentlicher Hotspots ist in Deutschland im Verhältnis zu anderen Ländern weniger stark ausgeprägt. Grund hierfür ist das Haftungsrisiko, dem Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr – z.B. Cafés, Restaurants, Hotels, Einzelhändler oder auch Touristeninformationen, Bürgerämter und Arztpraxen – ausgesetzt sind, da Kunden bzw. Gäste über ihren Hotspot Rechtsverletzungen (z.B. Urheberrechtsverletzungen) begehen könnten. Konkret ist zum einen unklar, ob auch Betreiber von WLAN WLAN-Anschlüssen Zugangsanbieter im Sinne des § 8 TMG sind. Offen ist zum anderen, welche Pflichten diese erfüllen müssen, um nicht als „Störer“ auf Unterlassen Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Verbreitung von WLAN-Internetzugängen im öffentlichen Raum gestärkt werden. Nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens werden mittlerweile durch das Internet bzw. elektronische Kommunikation geprägt oder unterstützt. Im Wirtschaftsleben boomen digitale Geschäftsmodelle; vor allem die jüngeren Menschen nutzen das Internet zur Pflege ihrer sozialen Kontakte. Erwartet wird die jederzeitige Erreichbarkeit möglichst für jedermann, und zwar nicht nur zuhause sondern überall. Dementsprechend wollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sich während eines Aufenthalts in der Öffentlichkeit oder zur Überbrückung von Wartezeiten jederzeit und an jedem Ort schnell im Internet informieren bzw. kommunizieren können. Nicht nur bei der Wahl des Hotels für eine Geschäfts- oder Urlaubsreise spielt die Verfügbarkeit von schnellem Internet, das größtmögliche Flexibilität verschafft, eine immer größere Rolle. Die Verfügbarkeit öffentlicher WLAN-Zugänge dient den Um diesen Erwartungen von Bürgerinnen und Bürgern gerecht zu werden und erhöht gleichzeitig die Attraktivität Deutschlands im internationalen Kontext.Kontext zu erhöhen, zielt dieser Gesetzentwurf auf eine breitere Verfügbarkeit öffentlicher Hotspots in Deutschland. Die Bundesregierung wird im Jahr 2018 evaluieren, ob das Ziel des Gesetzentwurfs erreicht wurde; über das Ergebnis wird sie dem Deutschen Bundestag Bericht erstatten.

Derzeit laufen Hotspot-Betreiber Gefahr, insbesondere mit urheberrechtlichen Abmahnungen von Rechteinhabern konfrontiert zu werden. Diese werden u.a. auf eine Entscheidung des BGH von 2010 (BGH Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) gestützt, aufgrund derer ein Endnutzer für Rechtsverletzungen Dritter als Störer verantwortlich ist, wenn er seinen (privaten) WLAN-Zugang nicht gegen die Nutzung durch Dritte sichert. Das Urteil betrifft den Fall eines privaten WLAN-NutzersAnschlussinhabers. Höchstrichterlich nicht geklärt und folglich umstritten ist, ob kommerzielle Betreiber von WLAN die gleichen Schutzpflichten treffen. Ebenfalls nicht entschieden wurde, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines WLAN auch dann als Störer in Anspruch genommen werden kann, wenn er den Zugangsschlüssel zu einem gesicherten WLAN an einen bestimmten Nutzer weitergibt. All dies hat zu einer starken Verunsicherung der Betreiber von WLAN geführt, die zur Folge hat, dass völlig unterschiedliche Vorkehrungen von WLAN-Betreibern getroffen werden oder eben – sehr häufig – aus Furcht vor rechtlichen Konsequenzen auf ein WLAN-Angebot gänzlich verzichtet wird.

Im Schließlich wurde ebenfalls im Koalitionsvertrag wurde ferner vereinbart, dass Plattformen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut, sich nicht länger auf das Haftungsprivileg, das sie als sog. Host-Provider genießen (§ 10 TMG), berufen können sollen (S. 93 des Koalitionsvertrages). Bei der Umsetzung der Forderung sind die europarechtlichen Vorgaben zu beachten. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) haftet ein Host-Provider nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er „keine tatsächliche Kenntnis“ von der Rechtsverletzung hat. Von Kenntnis ist nach dem vorliegenden Gesetzentwurf insbesondere dann auszugehen, wenn das Geschäftsmodell ganz weit überwiegend auf der Verletzung von z.B. Urheberrechten aufbaut, so dass das Haftungsprivileg fwas bei Auslegung des geltenden Rechts auch heute schon der Fall sein dür diesen Host-Provider schon jetzt nicht gilt. Jedoch ist dies umstritten, weshalb die Bundesregierung auch dies gesetzlich klarstellen will.rfte. Dies unzweideutig festzulegen, bezweckt der Gesetzentwurf.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit dem Gesetz wird klargestellt, dass auch Betreiber von WLAN-Netzen Zugangsanbieter i.S.v. § 8 TMG sind.

[Die haftungsrechtliche Privilegierung von WLAN-Anbietern durch Ergänzung des § 8 TMG und die damit verbundene Qualifizierung von WLAN-Anbietern als Diensteanbieter im Sinne von § 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 TMG führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten zum Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Gemäß § 1 Abs. 1 TMG gilt das TMG gerade nicht für Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG. Die Tätigkeit des Internet Access-Providers und damit auch des WLAN-Anbieters unterfällt als Telekommunikationsdienstleistung jedoch auch dem TKG (§ 3 Nr. 24 TKG). Nach derzeitiger Rechtslage unterfällt der Anbieter von offenem WLAN daher dem Regelungsregime des TKG (insb. im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis nach den §§ 88 ff. TKG, die Schutzvorschriften nach den §§ 43a ff TKG und den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit nach den §§ 108 ff. TKG). Die gesetzliche Neuregelung des Haftungsprivilegs für WLAN-Anbieter im TMG könnte dazu führen, dass das Anbieten von WLAN nicht mehr als Telekommunikationsdienstleistung im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG angesehen wird (arg. § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG). Um dies zu vermeiden, ist die Klarstellung erforderlich, dass die Anwendbarkeit des TKG durch die Schaffung der Haftungsprivilegierung nicht in Frage gestellt wird.]

Diese Klarstellung führt zu keinen Änderungen an der bisherigen Rechtslage für Diensteanbieter, die den Zugang zu einem Kommunikationsnetz nach dem TKG vermitteln. Für diese Diensteanbieter gelten die sich aus dem TKG ergebenden Pflichten weiterhin fort.

Daneben wird der bereits von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz kodifiziert, dass Zugangsanbieter WLAN-Anschlussinhaber nicht als Störer haften, wenn sie zumutbare Pflichten erfüllt haben, um Rechtsverletzungen zu verhindern.

Insbesondere werden mit Mit dem Gesetz werden die Anforderungen an Diensteanbieter, die Zugang zum Internet über WLAN vermitteln, präzisiert. Bei Einhaltung der im Gesetz genannten Vorgaben wird davon ausgegangen, dass der WLAN-Anbieter die ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. In diesen Fällen haftet er nicht als Störer auf Unterlassen und kann dann auch nicht abgemahnt werden. Die im Gesetz genannten Vorgaben sind in der Regel von WLAN-Anbietern erfüllbar. Dies schließt indes nicht aus, dass der Anschlussinhaber in bestimmten Fällen seinen Pflichten auch durch andere zumutbare Maßnahmen nachkommen kann.

Schließlich Darüber hinaus benennt das Gesetz verschiedene Konstellationen, bei deren Vorliegen von Kenntnis des Host-Providers von einer rechtswidrigen Handlung ausgegangen werden kann.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Gesetzesänderung ergibt sich [hinsichtlich der geschäftsmäßig handelnden Diensteanbieter] wie auch für das TMG im Übrigen aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes – Recht der Wirtschaft – (vgl. im Übrigen die Ausführungen hierzu in BT-Drs. 16/3078, S. 19). Die Anforderungen des TMG richten sich vor allem an Dienste, die im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit angeboten werden. Die mit diesem Gesetzentwurf vorgeschlagenen neuen und grenzüberschreitend wirkenden Vorschriften im Bereich der Anbieterverantwortlichkeit haben besondere Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Ihr Erlass liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse.

[Hinsichtlich aller anderender privaten Diensteanbieter ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Nr. 9 Grundgesetz (Urheberrecht) bzw. (gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht) und Art. 74 Nr. 1 (Bürgerliches Recht und Strafrecht).]

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Vorgaben der E-Commerce Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) sind zu beachten. Die Bestimmungen präzisieren lediglich die bestehenden Regelungen des TMG und die von der Rechtsprechung entwickelte Störerhaftung und stehen damit im Einklang mit der E-Commerce Richtline.

Das Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (erweiterte Transparenzrichtlinie) wurde durchgeführt.

VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Das Gesetz führtDie Vorschriften zur Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs und zu den Bedingungen für einen Ausschluss der Störerhaftung führenzu einer Präzisierung der bestehenden rechtlichen Regelungen und schafftendamit Rechtssicherheit für die Betreiber von WLAN. Daneben wird klargestellt, dass in bestimmten, im Gesetz genau beschriebenen Fällen bei Host-Providern von Kenntnis der rechtswidrigen Handlungen ausgegangen werden kann.

Beides Beide Regelungen hrt hren zu mehr Rechtsklarheit. Im Falle Insbesondere im Fall von WLAN wird die Verfügbarkeit von WLAN im öffentlichen Raum deutlich erhöht, im Falle der Host-Provider kann leichter gegen Anbieter, ht. Gegen Host-Provider, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten beruht, kann leichter vorgegangen werden.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder oder der Kommunen.

3. Erfüllungsaufwand

Der Gesetzentwurf schafft Rechtssicherheit im Rahmen der bestehenden Rechtslage. Es werden keine neue Pflichten geschaffen, sondern lediglich bereits bestehende Verpflichtungen präzisiert. Es entsteht daher kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder für Bund, Länder und Kommunen.

Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.

4. Weitere Kosten

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sollen die Rechtssicherheit im Bereich der Internethaftung verbessern. Finanzielle Mehrbelastungen der Wirtschaft und der öffentlichen Haushalte sowie nachteilige Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Nr. 1

§ 2 Satz 1 Nummer 2a:

Die Begriffsbestimmung folgt Art. 2 Abs. 9 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 (COM(2013) 627 final).

Nr. 2

§ 8 Abs. 3 TMG

Bislang bestand Rechtsunsicherheit, ob sich die Anbieter von WLAN-Netzen sich auf das Haftungsprivileg i.S.d. § 8 berufen können. Dies stellt Absatz 3 klar. Danach sind Diensteanbieter, die einen Zugang zur Nutzung ihres drahtlosen lokalen Funknetzes vermitteln, Zugangsprovider i.S.d. § 8 TMG. Für sie gelten demzufolge die Bestimmungen des § 8. 8 TMG. WLAN-Betreiber erhalten damit dahingehend Rechtssicherheit, dass sie für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer, Kunden etc. weder zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet noch strafrechtlich verantwortlich sind.

§ 8 Abs. 4 TMG:

Durch § 8 Absatz 3 TMG wird der Anbieter eines drahtlosen lokalen Funknetzes nicht zugleich von seiner Haftung als sog. Störer befreit. Haftpflichtiger Störer kann nach der Rechtsprechung jeder sein, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Diese Haftung ist auf Unterlassung, nicht aber auf Schadenersatz Schadensersatz gerichtet (BGH, Urt. v. 15.5.2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“, abgedruckt in BGHZ 185, 330). In diesem Sinne kodifiziert § 8 Absatz 4 Satz 1 TMG, dass der Diensteanbieter, die geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung thandeln, grundsätige WLANBetreiber tzlich dann nicht als Störer in Anspruch genommen werden kann, können, wenn er sie die er zumutbare ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, haben, um eine Rechtsverletzung durch unberechtigte Dritte zu verhindern.

Da die Rechtsfortentwicklung der Störerhaftung im Wege richterrechtlicher Einzelfallentscheidungen erfolgt, besteht in allen anderen Fällen Rechtsunsicherheit, welche Pflichten dem Störer jeweils zuzumuten sind. Eine Fortdauer dieser Rechtsunsicherheit würde potenzielle Anbieter von Internetzugängen über WLAN wegen des Haftungsrisikos weiter davon abhalten, ihren Kunden einen solchen zur Verfügung stellen. Neben der Klarstellung zum Haftungsprivileg präzisiert der Gesetzentwurf daher in Satz 2 auch die Voraussetzungen, unter denen bei diesen Zugangsanbietern davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre zumutbaren Pflichten erfüllt haben, um eine missbräuchliche Nutzung des Internetzugangs durch Dritte zu verhindern. Die bisherigen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dienten werden dabei als Orientierung und wurden im Sinne von Regelbeispielen aufgegriffen und fortentwickelt, um möglichst weitgehend Rechtssicherheit zu schaffen. Dabei sollen die von der Rechtsprechung für private WLAN-Anschlussinhaber entwickelten Grundsätze gleichermaßen auch für gewerbliche und andere kommerzielle Anbieter von WLAN sowie für öffentliche Einrichtungen gelten. Dies schließt nicht aus, dass auch andere zumutbare Maßnahmen ergriffen werden können, wodurch nicht zuletzt die dauerhafte Anwendbarkeit der Vorschrift im fortschreitenden technologischen Veränderungsprozess sichergestellt wird.

Geschäftsmäßig im Sinne der ersten Alternative ist jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Für geschäftsmäßiges Handeln ist weder erforderlich, dass der Hauptzweck der Geschäftstätigkeit in der Überlassung von WLAN-Netzen besteht, noch dass der Internetzugang gegen Entgelt gewährt wird. Ausreichend ist daher bereits, dem Gast, Kunden etc. das WLAN-Netz als unentgeltliche, untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Geschäftszweck zu überlassen, um so etwa eine größere Kundenbindung zu erreichen oder die Attraktivität des Hauptangebots zu steigern. Für die Geschäftsmäßigkeit ist auch die Trägerschaft oder Rechtsform der Geschäftstätigkeit des Diensteanbieters unerheblich.unerheblich. Beispielsweise wären ein Internet-Café oder ein Sportverein demzufolge in der Regel geschäftsmäßig tätige WLAN-Anbieter.

Nicht erfasst wird eine nur gelegentliche private Betätigung.

Schnelle mobile Internetzugänge sind besonders bei der Inanspruchnahme des Informationsangebotes kommunaler oder anderer öffentlicher Einrichtungen wie z.B. Bibliotheken, Schulen, Universitäten, Bibliotheken ten oder Freizeiteinrichtungen im Allgemeininteresse und daher vom Gesetzgeber erwünscht. Deshalb werden diese in Absatz 4 Satz 1, 2. Alternative ausdrücklich erwähnt. Zwar sind öffentliche Einrichtungen in der Regel „geschäftsmäßig“ tätig und werden damit auch von der zweiten Alternative umfasst. Durch die Klarstellung wird jedoch erreicht, sichergestellt, dass sich ausnahmslos alle öffentlichen Einrichtungen bei Beachtung der Voraussetzungen der Buchstaben a) Ziffern 1 und b) 2 auf den Ausschluss der Störerhaftung berufen können sollen.nnen.

Nicht von Absatz 4 erfasst wird hingegen eine nur gelegentliche private Betätigung. Hiervon ist beispielsweise grundsätzlich im Falle der Überlassung des WLAN-Anschluss an Familienmitglieder, Freunde und Bekannte auszugehen. Auch eine studentische Wohngemeinschaft nutzt das WLAN-Netz des Anschlussinhabers in der Regel privat und wäre demzufolge grundsätzlich nicht von Absatz 4 erfasst.

Im Einzelnen kann davon ausgegangen werden, dass der kommerzielle WLAN-Anbieter bzw. die ihm öffentliche Einrichtung die ihnen zumutbaren Pflichten erfüllt, wenn er:sie:

a) 1. angemessene Sicherungsmaßnahmen, in der Regel insbesondere durch anerkannte Verschlüsselung sselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen, gegen den unerlaubten Zugriff getroffen hathaben

Erste Voraussetzung für eine Befreiung von der Störerhaftung ist, dass der WLAN-Betreiber sein Funknetz in angemessener Form technisch gegen die Nutzung durch Unberechtigte sichert. Einem Diensteanbieter, der mit dem WLAN einen Zugang zum Internet eröffnet, ist dies zumutbar, da er. er andernfalls eine potentielle Gefahrenquelle zur Begehung rechtswidriger Taten schafft, ohne noch die Kontrolle darüber zu haben, wer sich über sein WLAN Zugang zum Internet verschafft hat. Diese Voraussetzung stellt sicher, dass niemand ohne Einverständnis des Anschlussinhabers dessen WLAN nutzen kann. Insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Cyberkriminalität dürfte sie entspricht dies auch dem ureigensten Interesse des Anschlussinhabers entsprechen. Anschlussinhabers. Denn so wird gewährleistet, dass seine Daten und die der Nutzer des WLAN so weit wie möglich gegen den Zugriff durch Unbefugte gesichert werden. Der Diensteanbieter genügt dieser seiner Verpflichtung in der Regel, wenn er seinen Anschluss verschlüsselt. Dabei sollen sichere Verschlüsselungsverfahren zur Anwendung kommen. Unter „Verschlüsselung“ ist in der Regel die Verschlüsselung des Routers, wie vom Hersteller vorgesehen, oder eine vergleichbare Maßnahme zu verstehen. Zumutbar kann u. U. sein, dass der WLAN-Anbieter die aktuelle Firmware/Verschlüsselung einrichtet (z.B. WPA2). Mit der Formulierung „oder vergleichbare Maßnahmen“ wird die gebotene Technologieneutralität sichergestellt.

b) den 2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der eingewilligt erklärt hat, bei im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen

Dem Diensteanbieter ist es außerdem zuzumuten zuzumuten, sicherzustellen, dass der Nutzer nur dann Zugang zum Internet erhält, wenn er in die Bedingung eingewilligt hat, keine rechtswidrigen Handlungen zu begehen. Dies kann bei der Überlassung eines WLAN–Zugangs durch Nutzungsbedingungen erfolgen, denen der Nutzer vor Öffnung der WLAN-Verbindung, möglichst durch Setzen eines Hakens, Häkchens, ausdrücklich zustimmen muss. Das Gesetz macht hier jedoch keine Vorgaben, so dass z.B. die Einwilligung auch durch AGB oder Zustimmung zu veröffentlichten AGB, aus denen sich die Nutzungsbedingungen [oder – insb. im privaten Bereich – mergeben, erfolgen kann. In der Regel wird der Diensteanbieter dem Nutzer den Internetzugang durch Mitteilung eines Passwortes zur Nutzung ündlich berlassen. Dieses kann beispielsweise auf der Eintritts- oder (sozialadäquat) konkludent] erfolgen kann.

Nr. 2Speisekarte veröffentlicht oder dem Nutzer auf anderem Wege mitgeteilt werden. Möglich ist auch die Einrichtung einer Vorschaltseite, auf der lediglich die Nutzungsbedingungen mit einem Klick – akzeptiert werden können.

[§ 8 Abs. 5

Im Unterschied zum geschäftsmäßig handelnden Diensteanbieter muss der private WLAN-Betreiber müssen sonstige WLAN-Betreiber, die einen Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen. über die Voraussetzungen des Absatzes 4, Buchstaben a) Ziffern 1. und b) 2. hinaus, zusätzlich den oder die Nutzer namentlich kennen, denen sie den Zugang gewährt haben, um nicht als Störer in Anspruch genommen werden zu können.

Grund für diese zusätzliche Anforderung ist die Tatsache, dass die Möglichkeit, dass ein Nutzer im geschützten Bereich bzw. in Privaträumen unbemerkt Straftaten wie Kinderpornographie Kinderpornografie oder Urheberrechtsverletzungen begeht, erheblich größer ist als im öffentlichen Raum. Dort muss der rechtswidrig Handelnde stets damit rechnen, vom Diensteanbieter oder anderen Personen beobachtet bzw. entdeckt zu werden. Der geschäftsmäßig handelnde Diensteanbieter hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit, einem Nutzer, der entgegen seiner Zusicherung gem. gem. Absatz 4, Buchstabe b), Ziffer 2., rechtswidrige Handlungen begeht, die weitere Nutzung des WLAN zu untersagen. Die namentliche Kenntnis des Nutzers ist daher verzichtbar. Hierdurch wird dem Interesse des Nutzers am Schutz seiner personenbezogenen Daten Rechnung getragen und im Übrigen eine praktikable Handhabung ermöglicht. Demgegenüber soll der private Anschlussinhaber nur dem oder den Nutzern sein WLAN überlassen, die er kennt. Er haftet folglich dann nicht als Störer, wenn er darlegen kann, dass er nur denjenigen Nutzern sein WLAN zur Verfügung gestellt hat, die er zumindest namentlich kennt.]kennt. Sodann kann der Anschlussinhaber dem ihm bekannten Nutzer sein WLAN-Netz mündlich oder (sozialadäquat) konkludent überlassen.

Nr. 3

§ 10 TMG:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben. Im Falle von Schadenersatzansprüchen gilt dies nur dann, wenn ihnen keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Bei bestimmten Diensten kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dem Diensteanbieter ausreichend viele Tatsachen oder Informationen bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Diese Dienste bezeichnet die Rechtsprechung mittlerweile als „gefahrgeneigte Dienste“. Um hier für mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu sorgen sorgen, zählt das Gesetz, dieser folgend, Fallkonstellationen auf, bei denen von einem besonders gefahrgeneigten Dienst ausgegangen werden kann. Hierdurch trägt die Bundesregierung dem Umstand Rechnung, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ein Vorgehen der betroffenen Inhaber des Rechts auf geistiges Eigentum gegen Diensteanbieter, deren Geschäftsmodelle im Wesentlichen auf Rechtsverletzungen beruht, vielfach schwierig, wenn nicht unmöglich ist. Von einem besonders gefahrgeneigten Dienst ist im Einzelnen bei folgenden Konstellationen auszugehen:

a) Wenn die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt

Werden ganz überwiegend Informationen mit rechtswidrigen Inhalten gespeichert, bzw. die ganz überwiegende Zahl der gespeicherten Informationen in rechtswidriger Weise verwendet, spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass dem Diensteanbieter dies auch bekannt ist. Entscheidend ist hierbei nicht die absolute Zahl der rechtswidrigen Inhalte, sondern der relative Anteil der rechtswidrigen Inhalte. Liegt dieser bei weit über 50% der gespeicherten Informationen kann davon ausgegangen werden, dass dem Diensteanbieter dies auch nicht verborgen geblieben ist.

b) der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert

Fördert der Dienstanbieter gezielt die Gefahr einer rechtswidrigen Nutzung, kann ebenfalls Kenntnis vermutet werden. Entscheidend ist, dass die rechtswidrige Nutzung gezielt gefördert wird. Die Maßnahmen und Angebote des Diensteanbieters müssen also zielgerichtet so beschaffen sein, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Nutzung gefördert wird. Nicht ausreichend ist, wenn Maßnahmen lediglich auch die Gefahr einer rechtsverletzenden Handlung fördern.

c) in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird

Wird in der Werbung des Diensteanbieters zielgerichtet darauf hingewiesen, dass das Angebot so konstruiert ist, dass auch bei Rechtsverstößen keine Verfolgung droht, kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der Diensteanbieter auch Kenntnis darüber hat, dass sein Dienst in erheblichem Maße für rechtswidrige Handlungen genutzt wird.

d) keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen

Diensteanbieter sind verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu entfernen, sobald sie Kenntnis hiervon erlangen. Der Berechtigte, z.B. ein Rechteinhaber, muss daher die Möglichkeit haben, den Diensteanbieter hiervon in Kenntnis zu setzen und der Diensteanbieter muss die Möglichkeit haben, den Inhalt dann auch zu entfernen. Bestehen Auch wenn diese Möglichkeiten nicht, nicht bestehen, kann daher davon ausgegangen werden, dass der Diensteanbieter sich dieser Verpflichtung diesen Verpflichtungen bewusst entziehen will. Auch dies lässt darauf schließen, dass er Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten der Rechtswidrigkeit der Informationen hat.

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57 Ergänzungen

  1. Wäre es nicht langsam Zeit, die sogenannte Abmahn-„Industrie“ mit ihrem wahren Namen zu benennen: Abmahnpiraterie oder Abmahnraubritterei? Kopf ->Tisch

  2. Ach ja, die Kinderpornografie. Im Zugangserschwerungsgesetz sollten noch rote Vorhänge vor die Fundstellen gehangen werden und Ursula von der Leyen (CDU), Ziercke (BKA und SPD) und Guttenberg (CSU) weigerten sich den Dreck löschen zu lassen. Aber sie wollten jeden Webzugriff jeden Bürgers überwachen lassen und mit geheimen Listen, wo die Polizei statt der Justiz urteilen sollte, was Kinderpornografie nach §184b StGB sei.
    Jetzt wird uns erzählt, das freie WLANs das Schleusentor zur Kinderpornografie sei. Aber haben wir nicht gerade im Falle Edathy, den die SPD nun nach seiner Tätigkeit als Ausschussvorsitzender im NSU-Ausschuss, wo er den Ziercke (BKA und SPD) so bloss gestellt hat, dass der selbst zugab, dass man bei den Mordermittlungen von der NSU versagt hätte (weil er zu oft mit Flintenuschi bei straffreien Kinderpornografievorführungen für Journalisten als Marketing für ein entartetes Gesetz, dass Kinderpornografie im Netz lassen sollte, tätig war statt bei Mordermittlungen?), gehört, dass Edathy sich angebliche Kinderpornografie (was nicht durch eine Richter bestätigt wurde) über den Proxy des Bundestages gesaugt haben soll, was durch die Vorratsdatenspeicherung des Bundestagsproxys belegt wurde? Also im Bundestag werden angebliche Kipo-Dwonloads bewiesen, aber das BMWi vermutet sie ohne Beweis in freien WLANs?

    Es sieht so aus, als wenn das BMWi wieder wie beim Zugangserschwerungsgesetz unter Betrüger Guttenberg sich gegen die Bürger richten will im informationstechnischen Amoklauf zur Verhinderung der Digitalisierung und erst wieder zurück zur Vernunft kommt, wenn der Bürger seine Regierung und sein Parlament wie beim Zugangserschwerungsgesetz zur Vernunft bringen muss, wie sich die Politiker dann völlig würdelos in überwältigender Mehrheit im Bundestag entschlossen, das genaue Gegenteil dessen zu beschließen, was sie nur wenige Monate im Bundestag vorher beschlossen und mit großer Klappe im Wahlkampf in Altersheimen vertraten.

    Schade, ich hätte gehofft, die repräsentative Demokratie würde funktionieren. Vielleicht sollten wir über Kürzungen der Bezüge nachdenken, wenn wir als Bürger jetzt doch wieder einschreiten müssen bei solchem ausgemachten Bullshit. Oder wir spendieren denen unbezahlten Urlaub, damit die studieren, wie freie Länder so was regeln. Es ist doch erstaunlich, dass die USA trotz schwerster Terroranschläge, massiver Urheberrechtsverletzungen und reichhaltiger Kinderpornografieauswahl solche deutschnationalen Sonderbehandlungen nicht brauchen. Was soll dieser nationale Alleingang? Soll er uns fertig machen, wie das Verbocken des E-Governments in deutschnationalem Alleingang?
    Die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung an privaten WLANs ist auf das schärfste abzulehnen. Auch aus Gesetzeskonformität, wie auch die jüngsten Beispiele von EUGH und Holland zeigen. Wir kommen mit diesen Saboteueren einfach nicht weiter.

  3. Da bleibt wohl wieder nur der Klageweg gegen ein Gesetz. Kann man das schon aufgrund der sachlich falschen Begründung bzw. Fehlern wie „Aufwand für Bürger: Keiner“ angehen?

    1. Da muss ich dir widersprechen, some1. Bevor wir klagen (nachdem das Gesetz verabschiedet wurde), müssen wir mit unseren Abgeordneten sprechen. Gehe bitte zu deinen lokalen MdBs hin und rede persönlich mit ihnen, beispielsweise während der Sprechstunde. Das wirkt mehr als hunderte gleich klingende E-Mails. Mobilisiere deine FreundInnen und Bekannten. Geht auf die Straße und informiert Menschen, die sich nicht mit der Politik der digitalen Gesellschaft beschäftigen.

      Wenn das Gesetz verabschiedet wurde, können wir immer noch klagen, aber das dauert. Lass uns lieber in das Jetzt Energie investieren.

  4. Nach diesem Gesetz müssten wir im CCCFFM von jedem Besucher die Namen protokollieren. Mir fehlen gerade einfach nur noch die Worte. Die Begriffe, welche mir gerade im Kopf herumlaufen, kann ich hier nicht hinschrieben.

    1. Meine Güte, seid ihr der CCC oder eine Ansammlung von Techno-Analphabeten? :)

      Stellt einen Raspi mit TOR Routing ausgehend als AP auf und gut ists. Wo kein Abmahner, da kein Richter.

  5. Wer Urheberrechtsverletzungen auf die gleiche Stufe wie Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch stellt, hat jeglichen Kredit verspielt. Haben diese Menschen in der Regierung keinen Anstand?

  6. Gut, ich gehe also in ein Webcafé, setze mich mit meinem Lappi in eine stille Ecke,
    klicke den Haken an, mit dem ich Rechtskonformität vorlüge (wobei der WLAN-Anbieter
    gar nicht weiß, wer da eigentlich alles diesen Haken setzt ^^) und sauge dann via Proxy
    oder soft-VPN (was im Gegensatz zu klassischen Proxys schwerer zu unterbinden ist;
    Hullu, Youtube & Co. können da ein Klagelied von singen) haufenweise illegales Material.
    Nun hat der Abmahnanwalt eine IP eines VPN Servers in Weit-Wegistan und sonst nix.
    Soviel schon mal zu der Möglichkeit des neuen Gesetzes gegen den Missbrauch vorzugehen.

    Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Benachteiligung sonstiger (also privater) Anbieter
    völliger Humbug ist, da dieser zwar dann theoretisch einen Namen zu meiner echten IP hat,
    aber der Rechtsverstoß mit der VPN-IP protokolliert wird … bringt also nix und ist nur Schikane.
    Selbst deep-Packet-Inspection hilft da nicht viel, weil bis zum VPN-Server Ende-zu-Ende
    verschlüsselt wird.

    Und ganz ehrlich, wer mutwillig im Netz gegen das Gesetz verstoßen will, der sichert sich
    im mindesten wie o.g. ab, wenn nicht sogar noch raffinierter. Andernfalls wäre es schlichte
    Blödheit.

    Was ich damit eigentlich sagen will (sprich: tldr;): Die Jungs und Mädels, die dieses Gesetz
    verschlimmbessern, haben kein Dunst von dem was sie da regulieren.

    1. Mhh. Spekuliert. Anbietern von quasi öffentlich zugänglichem WLAN müssen, wie ISP, sicherstellen, dass Nutzer identifiziert werden können. Die Daten (Identifikation, MAC und Verbindungsdaten) müssen 60 Tage vorgehalten werden. Weiterhin müssen sie nicht transparenten Datenverkehr wirksam verhindern.
      Wer in Deutschland offenes WLAN fordert, fördert in der derzeitigen Lage Vorratsdatenspeicherung und Beschlagnahmewillkür. Nicht, dass anderswo nicht ebenso verfahren wird.
      Die Überwachungsstruktur wird doch, auf der einen Seite, nicht aufgebaut, um sie auf der anderen mit dem Arsch wieder einzureißen?
      Ich denke über das Thema mit den Funknetzen kann man auf der so vorgegebenen Basis nicht reden.

      1. Nicht transparenten Datenverkehr wirksam unterbinden? IP over DNS existiert. Man kann aber auch über ICMP-Microtimings tunneln. Also werden dann in Internet-Cafes demnächst DNS-Queries und ICMP geblockt?

        Da bin ich aber mal gespannt, wie da dann noch „Internet“ zur Verfügung stehen soll.

  7. Okay, ich muss den Namen von Mitnutzern kennen. Aber ich muss ihn doch nicht verraten, oder? Kann mich jemand zwingen meine Ehefrau oder Kinder anzuschwärzen? Da gibts doch sogar ein Gesetz gegen.
    Also: „Ja, lieber Abmahner, ich kenne den pöhsen Filesharer. Ich war’s nicht, ich muss Euch nicht sagen wer’s war, also schönes Leben noch, Tschüss.“

    1. Hahaha! ich sehs schon kommen der nächste Cyper-Überwachungsentwurf wird dann GANZ deutlich die verfassungsmäßigkeit von DPI (DEEP PACKET INSPECTION) feststellen und das prompt von jedem Anschlussinhaber abverlangen. Ja sicher. Mach mal DPI… dann wird eben vollverschlüsselt und auf I2P und sonstiges ausgewichen… oder man denkt sich was aus um VPN im Schlandnetz zu verbieten… ja toll außer Verboten hier und da können diese Versager auf ganzer Linie eben auch nix.
      Denkt doch mal an die KINDER!!!

  8. Lieber Herr Gabriel:

    Wenn man mit angezogener Handbremse fährt, besteht die Lösung nicht darin, mehr Gas zu geben.

  9. Das ist doch von den Providern so gewollt. Die wollen halt nicht, dass Privatleute ihren Anschluss teilen.
    Lobby&Paste.

  10. Da inzwischen so ziemlich jedes Kinderfoto potentielle Kinderpornografie darstellt (Maas lässt schön grüßen) und die Polizei willkürlich agieren kann, ist es natürlich auch wichtig, möglicht viele böse Männer zu identifizieren, die sich Kinderfotos im Internet ansehen. Sind ja alles Triebtäter, Fotos von Kindern sind ja neuerdings auch schon moralisch verwerflich, selbst wenn sie keine sexuellen Handlungen zeigen. Diese werden dann eben einfach unterstellt bzw. es wird unterstellt, dass Aufnahmen nur mit sexuell motiviertem Hintergrund aufgenommen wurden, da alles andere ja total abwegig ist und schon rennt der Mob mit der virtuellen Fackel los, ohne darüber nachzudenken.
    Schließlich müssen Datenbanken anschwellen und wir brauchen mehr potentiell Pädophile, denn nur das rechtfertigt weitere Maßnahmen und Verschärfungen. Auch wenn es keine Pädophilen sind, ist egal… wer Kinderfotos guckt, ist pädophil. Basta.
    Nur bei steigender Anzahl von Straftaten und Straftätern ermöglicht das eine Basis für schärfere Gesetze. Da wäre es unpraktisch, wenn man die Identität dieser Leute nicht kennt.
    Oder man stelle sich vor, jemand würde ein Musikstück aus dem Internet herunterladen. Und das von einem freien W-Lan und niemand könnte dafür abgemahnt oder in die Haftung genommen werden. Nicht auszudenken, was das für eine Katastrophe für die Abmahnindustrie darstellen würde, deren Einnahmequellen würden ja plötzlich förmlich wegbrechen, also oftmals deren einzige Existenzgrundlage, die ihre Porsches und Eigentumswohnungen finanziert.
    Ne, also dann lieber solche hohen Hürden setzen, dass öffentliche W-Lans praktisch unmöglich gemacht werden. Nur wer den vollkommenen Datenstriptease vollzieht und vollumfänglicher Überwachung zustimmt, hat das Recht, das Internet zu benutzen.
    Alles andere würde ja unsere Gesellschaft regelrecht vernichten. Wir würden alle nur noch auf Wiesen sitzen, Banken virtuell überfallen und Onlineshops plündern, denn wir sind alle so verkommen und so verroht, dass wir dringend überwacht werden müssen. Bei allem, was wir tun. Das zeigt ja auch klar die Kriminalitätsstatistik. 90% der Bevölkerung sitzt nur deswegen nicht im Gefängnis, weil sie noch nicht ausreichend und vollumfänglich überwacht werden. Lücken müssen geschlossen werden. Dafür steht die CDU mit ihrem Namen: Christlich-Diktatorische-Unterdrückerkolonne.
    *
    Disclaimer:
    Gemeint ist hier übrigens NICHT Kinderpornografie (nicht, dass wieder irgendwelche Fanatiker gleich Schaum vorm Mund haben)…. sondern eben ganz normale Aufnahmen, die inzwischen als solche definiert wurden, zum Schaden einer gesamten Gesellschaft und zum Schaden aller Kinder und Jugendlichen, die zu Opfern gemacht werden, obwohl sie gar keine Opfer sind und nie welche waren. Und ja, auch zum Schaden aller echten Missbrauchsopfer, deren Leiden durch solche Gesetze bagatellisiert werden.

  11. Es wird in der PDF sogar explizit gesagt, dass z.B. Sportvereine nicht haften.
    Es wird von „geschäftsmäßig und als öffentliche Einrichtung“ gesprochen.
    geschäftsmäßig != kommerziell. Auch Schenkungen sind (rechts-)geschäftsmäßig.

    http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/telemedienaenderungsgesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf ab Seite 11 letzter Absatz

    Geschäftsbetrieb = nach außen -zu der Öffentlichkeit (Gesellschaft) hin- handelnd
    privat = nach innen -zu der Gemeinschaft hin- handelnd

    wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb # Hauptzweck: Leistung- und Gegenleistung
    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html
    -> Einwilligung keine Rechtsverletzungen zu begehen: z.B. per AGB oder Häkchen setzen

    nichtwirtschaftlicher Geschäftsbetrieb # Hauptzweck: Leistung/Mission
    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__21.html
    Natürlich ist der Staat selbst auch ein öffentlich-rechtlicher Idealverein.
    -> Einwilligung keine Rechtsverletzungen zu begehen: z.B. per AGB oder Häkchen setzen
    Wenn für das WLAN einer Person, die einen öffentlichen Zweck vertritt,
    nur wenige Personen aus der Öffentlichkeit Zugriff bekommen, ist dies geschäftsmäßig, weil die Person zumindest einen öffentlichen Zweck und geschäftsmäßig handelt.
    Eine natürliche Person ist nicht identisch mit „Privatperson“. Privatperson ist eine Bezeichnung dafür, wenn eine Person nur für sich selbst im geheimen handelt.
    Eine natürliche Person kann auch für einen nicht eingetragenen Verein nach außen geschäftsmäßig handeln. Sobald eine Satzung (öffentlicher Zweck) vorliegt, wäre dies eine GbR, die geschäftsmäßig handelt.

    sonstige private Nutzer
    Privatpersonen haben keinen öffentlichen Zweck, weil sie sich nur selbst (im Geheimen) dienlich sind.
    Sie können nur als Funktionsträger/Amtsträger (z.B. Beruf) einen öffentlichen Zweck erhalten.
    -> Einwilligungserklärung + Namensliste
    (man weiß trotzdem nicht, wer die Tat begangen hat. Außer man vergisst NAT bei IPv6 oder Privacy Extensions zu nutzen, dann könnte mancher entblößt sein.)

    Sobald sich eine Wohngemeinschaft eine Satzung (öffentlicher Zweck) als nicht eingetragener Verein (GbR) gibt, und der Zweck mindestens Mildtätigkeit und Geselligkeit wären, müssten die jeweiligen natürlichen Personen -sofern sie für den Satzungszweck handeln- unter die neu geschaffene Definition fallen.
    Das Gesetz scheint nur zu fordern, dass vertragsfreie Willkür (Unordnung) durch Ordnung abgelöst wird.

    Es ist doch eine Frechheit, dass der Digitale Gesellschaft e.V. nun fordert, dass Egoisten (Privatpersonen) ruhig rein willkürlich und ohne nachzudenken, einfach mal so Auswirkungen auf den öffentlichen Raum haben sollten und das ein Dauerwillkürzustand würde, der die durch Stift&Papier gesittete Öffentlichkeit sogar abhängig machen würde.
    Vergleich: Sollen ruhig wildfremde Menschen meine Werkzeuge
    **ohne Vertrag nutzen** (öffentliche Willkür innerhalb meiner öffentlichen Rechtspersönlichkeit): Wenn dann irgendwelche Kinder mit der Motorsäge einen Hund massakrieren, will ich als Privatperson natürlich keine Schuld daran haben. WTF?
    Öffentliche Willkür ist doch Terrorismus. Die Öffentlichkeit ist doch per Defition sittlich geordnet (Recht). Wer vom Staat (Recht) fordert, Unrecht innerhalb seines Rollenspielsystems zu fördern, der fordert einen Unrechtsstaat. Wenigstens das Rollenspiel sollte richtig gespielt werden: Dann gibt es wenigstens Verträge, die dann gebrochen und nicht weiter verfolgt werden (können). Aber wenigstens hätte es den Anschein/das Bemühen von Ordnung (=Recht).

  12. Besten Dank für diese ausführliche Analyse!
    Es ist m.E. zu unpräzise von der „Bundesregierung“ allgemein zu sprechen.
    Klarer, zutreffender und vor allem den dafür maßgeblich Verantwortlichen aufzeigend, wären Formulierungen wie „Das SPD geführte Wirtschaftsministerium“, der Vizekanzler „Siegmar Gabriel“ oder ähnliche. Denn auch in anderen Bereichen betätigt sich Herr Gabriel höchst fragwürdig.
    Wer selbst mit Bildzeitungs-Worthülsen PR für TTIP macht, hat es verdient, wenn Der Postillon seinen Vornamen Siegmar durch diese Abkürzung ersetzt. Und auch Netzpolitik sollte bitte bereits in der Überschrift und im Anrisstext Ross und Reiter sehr viel genauer benennen!

  13. Erstens wie schon ZIG mal gesagt: Nutzt VPN ! Die Anbieter sollen WLAN anbieten und es mit VPN abdecken. So können die User machen was die wollen – auch illegales und NIEMAND wird je zur Rechenschaft gezogen

    Zweitens sehe ich da nur ein geringes Problem. Es heißt ja nicht Personalausweispflicht sondern Klarnamenpflicht. Das ist dasselbe wie bei Gmail oder Facebook. Als ob sich jemand dran hält. Man kann also IRGENDWELCHE Namen sagen und ist somit dennoch anonym. BESTE !

    Wer dennoch das ernsthaft ändern will soll die Politiker anschreiben und es erklären. Wenn die sich rausreden oder anfangen zu lügen, droht ihnen. Wenn es auch nix hilft, geht zum Angriff rüber und verprügelt die oder zerkratzt deren Karre usw. NUR das hilft. Mit Worten kommt man sonst nicht weit bei senilen Rentnern

  14. Was erwartet man von Sigmar Gabriel der Saudi Arabien für einen Vorzeigestaat hält in dem es keine Menschenrechtsverstöße gibt und auch keine Terrormilizen unterstützt.
    Die Privatmuseen und sonstige Bespaßung waren sicher geil und die Waffendeals ausserhalb des Protokolls waren sicher sehr lukrativ. Was erwartet ihr von jemanden der über die Bildzeitung verkünden lässt, TTIP ist cool. (Meine Meinung!) -> Politparasiten bleiben Politparasiten und denken schon an ein Leben nach der Abwahl. Diese Wirtschaftsteile zeigen sich ja nach der Politikkarriere einzelner sehr DANKBAR und aufgeschlossen.

  15. Kann mir mal jemand erklären, woher die Ansage kommt, BMI habe sich hier durchgesetzt? Offenbar ist netzpolitik doch nicht so gut verdrahtet, wie man immer denkt. Oder sind das nur Reflexe?

    1. Die neu dazu gekommene Forderung ist eine der typischen Beissreflexe des BMI. Daher wird hier im Artikel vermutet das dieser Zusatz vom BMI kommt. Es ist keine Feststellung.
      Wenn bei dem Thema alle Informationen transparent verfügbar wären bräuchte man an der Stelle nicht vermuten. Selbst wenn man an der Stelle Insiderinformationen hat wird man das vielleicht nicht sofort so rausposaunen.

  16. Also der Verweis auf KiPo lässt ja nur den Schluss zu, dass die Leute die das geschrieben haben, massivst mit solchen Leuten zu tun haben. Ansonsten ist so eine Begründung, die vielleicht auf 1% der Bevölkerung zutrifft, irgendwie sinnlos.
    Daher befürchte ich, das wir hier Zustände haben wie in England. Polizei, bitte mal bei den beteiligten ermitteln.

    Und zur namentlichen Nutzung von privaten WLANs. Spricht irgendwas dagegen, wenn mich jemand fragt wer alles Zugang hat, den die Telefonbücher aller deutscher Städte zu nennen?
    Wenn ich 1000 Leuten das PW zum WLAN gebe kann ich ja nicht mehr kontrollieren wer das wann nutzt. Könnten ja auch von vor der Tür surfen. Was nutzt den diese Liste dann?
    In sofern, nehme ich mir eine Datenbank mit Vor- und Nachnamen und schicke dann willkürlich eine Mail an $Vorname.$Nachname@$Gängige.Domain mit dem pw.
    Und wenn mich dann jemand fragt, bekommt er halt die zufällig generierte Namensliste.
    Viel Spaß damit.

    1. Das mit den 1% kommt ganz gut hin, wenn man bedenkt, dass der Maas’sche Irrsinn inzwischen faktisch jedes Kinderfoto als pornografisch definieren lässt, wenn es der Polizei gerade in den Kram passt. Vielleicht sind es aber auch 20-80%, je nachdem, wo man die Definition ansetzt.
      Aber natürlich sind das die Totschlagargumente, warum etwas so gemacht wird. Was willst Du von verbohrten, hysterischen und alterssenilen, überwachungs- und kontrollsüchtigen Greisen anderes erwarten? Wobei, die Jüngeren kaum besser sind, siehe Maas & Co. Und keine Sorge, Massenhausdurchsuchungen wird es sicher auch bald wieder geben mit vorgeschobenen Gründen, keine Panik. Dauert nur, die müssen ja erstmal ihre Lagerkapazitäten ausbauen, wo sie die ganzen Computer der gefühlt 90% Kollateralschäden abstellen.
      *
      Und genau das dürfte Dir dann im Übrigen ebenso passieren, wenn Du so agieren solltest, wie Du es beschrieben hast. Da wird dann einfach eines frühen Morgens eine Horde Beamter vor Deiner Türe stehen, Deine Wohnung zerwühlen und alles mitnehmen, was irgendwie nach Datenträger aussieht. Und nachdem Du ein paar tausend Euro an Deinen Anwalt losgeworden bist (sofern Du es Dir leisten kannst, denn ansonsten bist Du denen eben gnadenlos ausgeliefert, Pflichtverteidiger gibts in der Phase der Ermittlungen nicht) und das Verfahren eingestellt wurde, Deine Familie und viele Freundkontakte vernichtet wurden… Du ggf. sogar arbeitslos geworden bist, bekommst Du nach 2-5 Jahren Deine Hardware wieder zurück.
      Danach bleibt Dir die Option: Hartz IV oder der Strick. Es sei denn, Du hast Geld…
      *
      Denn exakt das wird geschehen, wenn Du denen keine relevanten Daten rausrücken kannst. Ansonsten wirst eben Du dafür haftbar gemacht, wenn sie keinen anderen „Schuldigen“ ermitteln können.

  17. Nur ein Nebenschauplatz, aber ich finde es immer wieder witzig. Unter Punkt C des Referentenentwurfs heißt es: „Alternativen: Keine.“

    Irgendwann hat man wohl beschlossen, dass vor Gesetzentwürfen Alternativen zu prüfen seien. Seitdem steht in jedem Entwurf, den ich gesehen habe – und ich habe einige gesehen – drin: Alternativen: Keine.

  18. In Spanien (einem „PIGS“-Land) hängt „an jeder Hecke, hinter jeder Hütte“ WLAN. Selbst im Überlandbus gibt es freies WLAN, in jedem Ort unzählige. Frei und kosten-frei. In D herrscht Kontroll- und Überwachungssucht. Chefsache? Dummschwätz! Dieses Mauern ist der nächste Abwahlgrund.

    1. Etwas übertrieben. Aber es stimmt schon, von den Politikern ist keine Besserung zu erwarten, zu weit ist die Korruption in D und EU schon fortgeschritten. Das geht sehr subtil und die offensichtliche, strafbare Korruption in Griechenland sind dagegen nur Peantus. Leider bleibt Artikel 20 GG nur eine leere Hülse. Im falle der Umsetzung dessen, was mein Vorredner sagt, stimmt es aber wort-wörtlich: „Alle Gewalt geht vom Volke aus“.

  19. Was soll man von den Abmahn- und Politik-Parasiten anderes erwarten.
    Stell dir vor, du stehst morgens auf und es gibt keine Politiker mehr. Meint ihr deswegen würde VW, Opel, BMW ein Auto weniger produzieren. Ich glaube erst ab Juli arbeitet man für sich, vorher erhält der Staat das sauer verdienete Geld von jedem. Für was? Damit sich diese Volksparasiten weiter vermehren und sich gegenseitig mit irgend einem Scheiß selbst beschäftigen.

    Genau aus diesem Grund haben wir so einen Zustand. Wenn die Gesetzesuhr auf 1970 zurückgestellt würde, könnte die Polizei, die Behörden usw. genauso ermitteln und verfolgen.
    Jedes schwachsinnige Gesetz zieht einen Rattenschwanz von Beamten, Gesetzeswächter und selbst ernannte Experten hinter sich her. Die Familie, Verwande, gute Bekannte und Parteibuchfreunde müssen doch auf unsere Steuergelder versorgt werden.

  20. Hallo Zusammen,

    Es ist schade das man sich nicht dazu entschlossen hat, grundsätzlich nur noch mit Perso-App legitimierten Personen die Internetnutzung zu gestatten. Schließlich könnte man damit dieser Firefree-Zone Internet ein Ende bereiten. Aber offensichtlich wollte man den Raubmordkopierern und Berufsbeleidigern nicht weh tun…

    mfg

    Ralf

  21. Ich finde das Gesetz nicht schlimm. Es zeigt mal wieder, wie sehr die Regierung der Entwicklung hinterherhinkt. In spätestens fünf Jahren beginnt der Aufbau der 5G-Netze, LTE wird dann nahezu volle Abdeckung erreichen, die Datenvolumen gehen auf 500-1000 GB hoch oder gleich auf Flat; da gibt es doch dann gar kein WLAN mehr.
    Seit zwei Jahren versuche ich WLAN in meinen Garten zu bekommen, aber diese ganzen Repeater – Roaming Lösungen funktionieren letztlich kaum bis gar nicht und verbrauchen auch noch Strom. Auf die Idee von O2 ins D-Netz zu wechseln bin ich leider viel zu spät gekommen; jetzt habe ich mobiles Internet nicht nur im Garten sondern beinahe überall. Ich werde einen Teufel tun und mir unterwegs einen Hot-Spot suchen.
    Das Gesetz ist in etwa so, als hätte die Regierung vor 5 Jahren digitale Kompaktkameras verboten, um die Analogfotografie zu retten, ohne dabei zu sehen, dass Kompaktkameras bald keiner mehr braucht. Also können wir doch froh sein, solange die so langsam und kurzsichtig agieren, können die keinen echten Schaden anrichten…
    Einfach überall ein LTE-Modul einbauen, elektronische SIM Karte hinterherwerfen; fertig!

    1. Leider hast Du nicht realisiert, daß über LTE kein Internet angeboten wird, weil P2P meist nicht geduldet und auch nur ganz bestimmte Dienste zur Nutzung zur Verfügung stehen. Du scheinst dem gewünschten Konsumentenmodell der Provider-Mafia genau zu entsprechen und bist glücklich mit deren eingeschränkter Bersorgung und massiver Manipulation. In der Welt des Internet, bist Du trotz allem nicht angekommen.

      1. Ja, alle sind böse und wollen meinen Tod.
        Es ist also nur Internet, wenn P2P geduldet wird? Diese Technologiefeindlichkeit wird langsam lächerlich! … Ach, habe es gerade probiert; geht!
        Und eingeschränkte Versorgung? Wo denn? Und massive Manipulation der Provider-Mafia? Echt jetzt?
        Ich fasse es langsam nicht mehr. Alle haben einfach nur noch Angst!
        Das kann schon nicht mehr schlimmer werden, deshalb macht es auch nichts, wenn ich sage: Die Zukunft des Internets heißt Cloud, nimms hin!

    2. Diskussion in der Firma: Kunde XY will Daten mit uns austauschen – unsere angebotenen Wege sind ihm nicht genug. Standard Antwort: Lassen sie uns doch die Daten in die Cloud legen. Antwort von uns: Wer kümmert sich dann um die Vertragsverhältnisse und Verwaltung? Antwort: Das mach doch die Cloud….

      Jedesmal wenn jemand Cloud sagt, ersetze ich das weitere einfach durch: „Ich habe keine Ahnung, will mich auch nicht mit Oranisations rumschlagen und Sicherheit ist mir auch egal.“

      1. Genau so ist es! Denn es geht doch nur um die Anwendung, nicht um die Struktur dahinter. Natürlich kann und wird jedes (deutsche) Unternehmen unter Verweis auf „Das ist nicht sicher“ die Einführung verhindern oder das Rechenzentrum in Private Clowd umbenennen, aber das geht vielleicht noch fünf Jahre und dann kommt ihr „Lieblings BWL’er“ und fragt Sie, warum im eigenen Unternehmen die IT pro Mitarbeiter 30mal so viel kostet wie bei der Konkurrenz und dann ist over.
        Die meisten Unternehmen werden in Zukunft gar keine IT mehr haben (natürlich, dass wird niemals passieren), weil es doch so viel Geld spart!

  22. Wozu benutzt Ihr den überhaupt noch das Internet ?!
    -Ersatz für das eindimensionale Fernsehprogramm?
    -Preisvergleiche, um am Ende des Monats etwas mehr Netto zu bewahren, für die ganz schlimmen Zeiten ?
    -Einen Partner Finden, ein gebrauchtes Auto oder ein Notebook, das eine kleine Macke hat, gerade weil das niemanden wirklich interessiert – günstig und trotzdem funktional – es ist gut genug?
    -Eure Meinung hinterlassen, gehört werden, Narzissmus, Liberalissmus, oder einen sonstigen Issmus pflegen?
    -Fernsteuerung eures flotten, durchverkabelten Eigenheims inkl. Kameraüberwachung eures Eigentums?
    -Anderen in Foren helfen Ihren Alltag zu meistern, egal ob beim Kochen, Pogrammieren, Yoga oder der Kundererziehung?
    -Alten Klassenkameraden hinterherstellen?
    -Euren letzen Flirt Googeln?
    -Anleitungen zum Bau eines eigenen Roboters herunterladen?
    -Recherchieren, warum manche politische Leitbilder Menschen von Ihrem Mensch-Sein entfremden?

    Es gibt genug Gründe, das Internet als eine Quelle guter und damit hilfreicher Informationen anzusehen, doch es gibt immer jemanden, der hinter jeder Quelle nur die negativen Möglichkeiten sieht und daher gerne die Kontrolle darüber hätte, was als Quelle gelten sollte.

    Derzeit ist so ein Zeitraum, wo viele versuchen die Kontrolle über das Internet durch die Manipulation wirtschaftlicher Rahmenbedingungen zu erhalten, ob es um Volumen-Tarife, undurchsichtige Abo-Fallen oder den schlichten Zugang zum Internet geht. Es geht aber nicht um das, was aus dem Internet abgerufen wird, sondern um das, was jeder womöglich in das Internet hochladen könnte. Das Internet ist zu einem Informationskiosk verkommen. Die Aktiven lassen sich quasi über das Jahrbuch einer Schule abbilden. Die Konsumenten sind da schon vielschichtiger, doch ohne jedes Interesse, ihren eigenen WLAN-Hotspot zu betreiben, was hätten Sie denn auch mitzuteilen ?
    Die wenigen, die einen Hotspot mit einer Website hosten, ueber die jeder, wenn er in dessen Reichweite ist, etwas über den Sinn und Zweck einer Institution erfahren kann. Diese wenigen Aktiven sind es, die sehen, wie die moderne Hexenverfolgung funktioniert. Früher waren es die Mondfinternis oder die schlechte Ernte, heute sind es Kinderpornographie und Terror. Für alles kann ein Grund an den Haaren herbei gezogen werden, um an Personen wie Snowden oder Assange öffentlichen Scheinhinrichtungen zu vollziehen, die nur eine Botschaft an alle anderen haben sollen: „Versucht nicht tiefer zu graben, als Ihr fallen könnt.“
    Natürlich sind Provider nicht daran Interessiert, das Privatpersonen 10+x anderen Privatpersonen kostenloses Internet zur Verfügung stellen – warum – weil es derzeit noch ein riesen Geschäft ist und jeder Kunde zählt solang er zahlt. Was aber, wenn einige etwas gutes für andere wollen würden, dann käme doch die gesamte Nachfrage, Tag um Tag, fast zum Erliegen. Es ist also ein Umbruch in der Gesellschaft aber kein Paradigmenwechsel – wir würden gerne, doch unser Rechtssystem gaukelt uns vor – dank Lobby – dass wir uns ggf. mit den Fürsten anlegen, wenn wir den weniger Begünstigten so unentgeldlich unter die Arme greifen. Freies, kostenloses Internet, das wäre ja wie die Aufklärung mal 1000.000.000 und wer bräuchte dann noch die klugen Politiker oder die smarten Start-Up V4.0 Typen?
    Die Störhaftung war von je her der Versuch der Einschüchterung, eine Angst-Mach-Masche, um die Anzahl der Zugänge zu begrenzen, um somit überhaupt erst die Kontrolle der Upload/P2P Möglichkeiten auf wenige Kanäle einzugrenzen, überwachbar zu halten.
    netzpolitik.org hat daher volkommen Recht.

  23. Na ja. Besser als wenn sie die Rechtsverletzerindustrie schützen würde oder?

    /Sarkasmus

    Es gibt gute gründe für eine Haftungsprivilegierung. Und ohne diese plumpe Ideologiephrasendrescherei könnten die sogar überzeugen…

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