Telekommunikationsanbieter sollen auch zukünftig Verkehrsdaten speichern dürfen, bis zu drei Monate nach Rechnungsversand. Das geht aus dem Leitfaden zur Speicherung von Verkehrsdaten hervor, dessen Entwurf an dieser Stelle veröffentlichen. Morgen stellt der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar die endgültige Version vor.
Wie netzpolitik.org berichtete, arbeiten die Bundesnetzagentur und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gemeinsam an einem Leitfaden zur Speicherung von Verkehrsdaten. Damit soll festgelegt werden, wie lange Kommunikationsanbieter Verkehrsdaten speichern dürfen. Morgen wird der Leitfaden auf dem „Jour Fixe Telekommunikation“ vorgestellt.
Durch eine Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz haben wir einen gescannten Entwurf des Leitfadens, den wir an dieser Stelle veröffentlichen. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat das auch nochmal in digital.
Wir haben die Vorschläge von Peter Schaar mal in unsere Tabelle mit den existierenden Speicherfristen eingearbeitet:
| Telekom | Vodafone | E‑Plus | O2 | Leitfaden | |
|---|---|---|---|---|---|
| Anrufende Rufnummer | 180 | 7 | 80 | 182 | 90 |
| Anrufende Rufnummer: Flatrate | 30 | 7 | 80 | 7 | 0 |
| Angerufene Rufnummer | 180 | 210 | 80 | 182 | 90 |
| Angerufene Rufnummer: Flatrate | 30 | 210 | 80 | 7 | 0 |
| IMEI: Anrufend und Angerufen | 30 | 110 | 80 | 7 | 7 |
| Standort (Cell-ID) | 30 | 210 | 80 | 7 | 90 |
| Standort (Cell-ID): Flatrate | 30 | 210 | 80 | 7 | 0 |
Bei Flatrates ist also durchaus eine Verbesserung zu erkennen. Hier sollen die Daten unverzüglich „nach Ermittlung der Abrechnungsrelevanz“ gelöscht werden. Bei Nicht-Flatrate-Tarifen verwundern die Vorschläge von BfDI und Bundesnetzagentur. Rufnummern und der Standort eines Mobilfunkgeräts sollen für drei Monate nach Rechnungsversand gespeichert werden dürfen, obwohl derzeit manche Firmen das jeweils nur eine Woche speichern. Auch die Gerätekennung IMEI soll eine Woche lang gespeichert werden dürfen, offiziell gegen Störungen.
Bei der Speicherung von IP-Adressen bleibt Peter Schaar bei seiner Ansicht, das diese für sieben Tage gespeichert werden dürfen, zur Erkennung von Störungen und Missbrauch. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs, dass diese Speicherung bestätigte, liegt derzeit wieder beim Oberlandesgericht Frankfurt.
Diese Daten dürfen Mobilfunk- und Internetanbieter nur zum Erstellen der Rechnung und zur Erkennung von Störung und Missbrauch speichern. Eine extra Speicherung für Strafverfolgung gibt es nicht, auch wenn die auf diese Daten zugreifen können:
Für Zwecke der Strafverfolgung existiert keine gesonderte Speichererlaubnis (insb. keine Vorratsdatenspeicherung). Für eine Auskunftserteilung auf Ersuchen von Sicherheitsbehörden mit Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung, Gefahrenabwehr oder der Nachrichtendienste dürfen ausschließlich Daten verwendet werden, die aus anderen (betrieblichen) Gründen i. S. der obigen Auflistung rechtmäßig gespeichert sind.
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung kritisiert diese Fristen als zu lang:
Besorgniserregend ist hierbei insbesondere die Speicherung von Ortungsdaten bei Mobilfunkgeräten in Form der Funkzelle, da sich hierdurch umfassende Bewegungsprofile erstellen lassen. Anbieter erfassten zudem auch Daten von kostenfreien und somit nicht abrechnungsrelevanten Verbindungen, eingehende Verbindungen und Gerätekennnummern bei geführten Gesprächen. „Die Anbieter erstellen detaillierte Bewegungs- und Nutzungsprofile, die weit über das für die Erbringung der Dienstleistung Notwendige hinausgehen“, so Florian Altherr vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. „Diese Form der Protokollierung der Kommunikation von Nutzern ist als private Vorratsdatenspeicherung zu bezeichnen, die in ihrem Ausmaß jeglicher technischen Notwendigkeit sowie Verhältnismäßigkeit entbehrt.“