ProctoringBiometrische Überwachung bei Online-Prüfungen illegal

Universitäten dürfen bei Online-Prüfungen die Studierenden nicht schrankenlos überwachen. Eine Betroffene von der Universität Erfurt hat geklagt und jetzt gewonnen: Gesichtserkennung und Biometrie sind tabu beim sogenannten Proctoring.

  • Markus Reuter
Frau an Schreibtisch
Beim Proctoring mussten die Studierenden teilweise ihre Zimmer abfilmen und einer Gesichtserkennung zustimmen. (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Jochen Tack

Während der Pandemie nutzten viele Universitäten sogenannte Proctoring-Systeme. Diese sollen Betrug bei Online-Prüfungen der Studierenden verhindern, zeichnen sich aber durch tiefe Eingriffe in Datenschutz und Privatsphäre aus. So mussten die Studierenden teilweise ihr gesamtes Zimmer filmen, einer Gesichtserkennung zustimmen und dem Überwachungssystem Zugriff auf quasi den ganzen Computer geben. Schon damals gab es Beschwerden von Studierenden und Landesdatenschutzbeauftragten.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) kritisierte in einem Gutachten, dass die Grundrechte der Studierenden bei Online-Prüfungen unter die Räder geraten seien. Die Nichtregierungsorganisation suchte damals nach Betroffenen und klagte zusammen mit diesen gegen die invasive Software. Nun hat das Thüringer Oberlandesgericht am Montag über eine Klage entschieden und klargestellt, dass die Videoüberwachung von Studierenden bei Online-Prüfungen rechtswidrig ist, wenn dabei biometrische Daten verarbeitet werden. Das verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung, heißt es in der Pressemitteilung der GFF.

Betroffene erhält Schadenersatz

In dem in Thüringen entschiedenen Fall nutzte die Universität Erfurt demnach die Anwendung Wiseflow, die die Studierenden unter anderem mittels Gesichtserkennung überwacht. Damit wollte die Universität sicherstellen, dass stets die gleiche Person vor dem Monitor sitzt. Wiseflow verarbeitete biometrische Daten und leitete sie darüber hinaus an den Dienstleister Amazon Web Services weiter. Diese Praxis hat das Gericht nun für rechtswidrig erklärt und der Klägerin zudem einen Schadensersatz zugesprochen.

„Die Software hat damals starke Ängste in mir ausgelöst. Ich wusste nicht, wie sie funktioniert und was mit meinen Daten passiert. Aber ich hatte keine andere Wahl, weil ich mit meinem Studium vorankommen wollte“, erklärt Klägerin Jennifer Kretzschmar. „Ich bin froh, dass das Gericht jetzt festgestellt hat, dass die Überwachung rechtswidrig war. Hoffentlich achtet die Universität die Grundrechte der Studierenden bei Prüfungen künftig.“

Die GFF geht davon aus, dass das Urteil auch Signalwirkung für andere Bereiche, etwa die Überwachung am Arbeitsplatz, habe.

Über die Autor:innen

  • Markus Reuter

    Markus Reuter recherchiert und schreibt zu Digitalpolitik, Desinformation, Zensur und Moderation sowie Überwachungstechnologien. Darüber hinaus beschäftigt er sich mit der Polizei, Grund- und Bürgerrechten sowie Protesten und sozialen Bewegungen. Für eine Recherchereihe zur Polizei auf Twitter erhielt er 2018 den Preis des Bayerischen Journalistenverbandes, für eine TikTok-Recherche 2020 den Journalismuspreis Informatik. Bei netzpolitik.org seit März 2016 als Redakteur dabei. Er ist erreichbar unter markus.reuter | ett | netzpolitik.org, sowie auf Mastodon und Bluesky.

    Kontakt: E-Mail (OpenPGP)


Veröffentlicht

Kategorie

Ergänzungen

Wir freuen uns auf Deine Anmerkungen, Fragen, Korrekturen und inhaltlichen Ergänzungen zum Artikel. Bitte keine reinen Meinungsbeiträge. Unsere Regeln zur Veröffentlichung von Ergänzungen findest Du unter netzpolitik.org/kommentare. Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Schreibe eine Ergänzung!

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert