Mutmaßliche UrheberrechtsverletzungenUrteile unterlaufen Rechtssicherheit beim Betrieb von WLANs

Rechteinhaber gehen bei Urheberrechtsverletzungen mit harten Bandagen gegen Freifunker und private Anschlussinhaber vor, obwohl im Gesetz eine eindeutige Regelung festgeschrieben ist, die Hotspot-Betreiber von einer Haftung ausschließt. Doch Richter setzen sich darüber hinweg: Es häufen sich Urteile, die Betreiber verpflichten, Nachforschungen anzustellen oder Datensammlungen anzulegen.

Woran erkennt man Urheberrechtsverletzer? CC-BY 2.0 kurzgedanke

In Deutschland können Cafés und Restaurants, aber auch Hotelketten oder die Deutsche Bahn ihren Gästen Wifi-Hotspots anbieten, ohne in Gefahr zu sein, bei Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer in die Bredouille zu geraten. Gleiches gilt für Anbieter von Freifunk oder für diejenigen, die ein WLAN in einer Wohngemeinschaft oder einem Familienhaushalt bereitstellen. So steht es im Gesetz. Und nicht nur das: Die Betreiber brauchen auch keine Datensammlungen über ihre Nutzer anzulegen oder einen individuell auf bestimmte Nutzer rückführbaren Account zu erzwingen.

Das ist nicht nur für Private beruhigend, sondern wurde bei der hart umkämpften Novelle des Telemediengesetzes (TMG) auch als eine wichtige Weichenstellung für die Wirtschaft kommuniziert. Die FAQ des Wirtschaftsministeriums gibt unter dem Titel „Mehr Rechtssicherheit bei WLAN – Potenziale der kabellosen Kommunikation nutzen“ eine klare und unmissverständliche Antwort auf die Frage, ob ein WLAN-Betreiber noch abgemahnt werden kann, wenn ein Kunde über sein WLAN eine Urheberrechtsverletzung begeht:

Nein. Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind nur möglich, wenn ein Anspruch auf Unterlassen einer rechtswidrigen Handlung besteht. Wer aber unter das Haftungsprivileg nach § 8 Abs. 1 TMG fällt, haftet weder auf Schadensersatz noch auf Beseitigung oder Unterlassung. WLAN-Betreiber können daher nicht mehr abgemahnt werden, wenn ein Dritter Urheberechtsverletzungen über ihr WLAN begeht.

Eine erfreuliche Rechtslage – wenn da nicht immer mehr Urteile wären, die eine ganz andere Sprache sprechen. Da mag der Gesetzgeber mit der Novelle des TMG zwar ausdrücklich Hotspot-Betreiber von einer Haftung ausgeschlossen haben, die sie treffen könnten, wenn Dritte darüber Urherberrechtsverletzungen begehen.

Trotzdem häufen sich in den letzten Monaten Urteile, die Betreiber verpflichten, Nachforschungen anzustellen oder Datensammlungen anzulegen, um bei einer Urheberrechtsverletzung nach einem potentiellen Täter suchen zu können.

Das Gesetz ignorieren

Über zwei Fälle wurde in den letzten Tagen viel berichtet, weil die Rechtsanwältin der Beklagten, Beata Hubrig, die jeweiligen Urteile ans Licht zerrte. In einem sehr aktuellen Fall wurde eine ältere Dame verurteilt, obwohl die Beklagte nachweislich in ihrem Leben noch keinen Computer benutzt hat (Amtsgericht Köln, 8. Juni 2020 (148 C 400/19)).

beata hubrig
Rechtsanwältin Hubrig

Nun mag man denken: Ach, ist doch nur ein Amtsgericht – üblicherweise die erste Instanz in einem Verfahren. Aber bedenken sollte man dabei erstens, dass es Geld, Nerven und Zeit und sogar ein bisschen Mut kostet, weiter den Rechtsweg zu beschreiten. Und zweitens sind natürlich auch an Amtsgerichten Richter an Gesetze gebunden und genießen nicht etwa Narrenfreiheit, nur weil es im Instanzenzug Korrekturmöglichkeiten gäbe. Zudem sind auch in höheren Instanzen Richter dabei, welche die Novelle des TMG ignorieren (Kammergericht Berlin, 11. November 2019 (24 U 92/18)), wie Hubrig in einem zweiten Beitrag berichtete. Hier stritten sich die Warner Bros. Entertainment GmbH und ein Freifunker als Anschlussinhaber nach einer Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung. Entschieden wurde auch hier gegen den Freifunker.

Ohne gesunden Menschenverstand

Die beiden aktuellen Fälle sind leider nicht die einzigen. Auch das Amtsgericht Charlottenburg reiht sich mit seinem Urteil vom letzten Jahr ein (Az. 216 C 294/18, 30. Januar 2019). Der Vorsitzende Richter Berkholz hatte hier über einen Fall zu entscheiden, der viele Jahre zurücklag. Denn der Tatzeitpunkt der mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung soll am 8. Oktober 2013 gewesen sein. Der Beklagte lebte damals mit acht weiteren Menschen in einer Wohngemeinschaft.

Diese acht Menschen und aller Wahrscheinlichkeit nach auch ihre Gäste, Freunde oder Partner hatten freien Zugang ins Internet, betrieben über den Anschluss des Beklagten. Die Netznutzung war frei von Überwachung und ohne Protokollierung, wie es in den meisten WG-WLANs üblich ist. Zudem war auf dem Router des Beklagten die Freifunk-Firmware installiert, womit noch einer Vielzahl von weiteren Menschen freier Zugang zum Internet vermittelt wurde.

Der Richter des Amtsgerichts rechnete aber dem Beklagten negativ an, dass er zu seinen ehemaligen Mitbewohnern fünf Jahre nach der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung keinen Kontakt aufnahm und sie nicht über die Rechtsverletzung und ihr damaliges Nutzungsverhalten befragte. Davon abgesehen, dass es als Bewohner einer großen WG oft nur noch schwer möglich sein dürfte, nach fünf Jahren alle acht ehemaligen Mitbewohner ausfindig zu machen, würde jeder mit gesundem Menschenverstand vermuten, dass der Versuch scheitern wird, nach so langer Zeit noch einen Urheberrechtsverletzer zu finden.

Im Urteil des AG Charlottenburg heißt es dazu:

Nach Auffassung des Gerichts, worauf es in der mündlichen Verhandlung auch mehrfach hingewiesen hat, nachdem die Klägerin dies bereits in ihrer Erwiderung auf die Begründung zur Klageabweisung getan hatte, oblag es dem Beklagten, konkret vorzutragen. Es wäre dem Beklagten insofern insbesondere zumutbar und möglich gewesen, substantiiert zu seinen damaligen Mitbewohnern vorzutragen. Der Beklagte hat insofern jedoch weder konkrete Namen noch das Nutzungsverhalten seiner damaligen Mitbewohner konkret benannt bzw. dargelegt. Zudem wäre es ihm, selbst wenn er tatsächlich erst einige Zeit nach der behaupteten Tat hiervon Kenntnis erlangt haben sollte, zumutbar gewesen, die alten Mitbewohner zu der behaupteten Rechtsverletzung jedenfalls zu befragen. All dies hat der Beklagte nicht getan und somit seine sekundäre Darlegungslast, unabhängig von einem etwaigen Freifunkbetrieb, nicht erfüllt. Nach eigenem Vortrag hat der Beklagte lediglich keinen Kontakt mehr zu den damaligen Mitbewohnern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Kontaktaufnahme nicht möglich bzw. unzumutbar wäre.

Der Freifunker wurde verurteilt: Er schuldet nach Auffassung des Gerichts Schadensersatz. Der Schuldspruch beruht quasi darauf, dass der Beklagte nicht vorhandenes Wissen nicht vortrug. Es interessierte den Richter am Amtsgericht Charlottenburg nicht, dass man sich in einer WG oder eben als Anbieter von Freifunk nach geltendem Recht eigentlich keine Sorgen um Urheberrechtsverletzungen Dritter machen muss und auch keine Pflichten hat, anderen Menschen hinterherzuspionieren. Offenbar wurde die Rechtslage von Richter Berkholz aber ganz anders interpretiert.

Wer sich übrigens fragt, ob die Novelle des TMG auch gewissermaßen rückwirkend greift, weil in dem konkreten Fall die Urheberrechtsverletzung schon vor Inkrafttreten des Gesetzes geschehen sein soll: Dass selbst für Altfälle die Anschlussinhaber nicht mehr als Störer verurteilt werden können, hängt mit dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr zusammen und leitet sich konkret aus einem BGH-Urteil (pdf) ab. In dem obigen Fall, aber auch in den beiden anderen angeführten Fällen wurden die Anschlussinhaber als Täter der konkreten Urheberrechtsfälle verurteilt, solange sie nicht aktiv nach dem Täter suchen und diesen vor Gericht benennen.

„Massiver Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis“

Muss der Gesetzgeber nun nachbessern und noch deutlicher klarstellen, dass der Anschlussinhaber nicht haftet und ausdrücklich keine Protokollierung von Nutzertätigkeiten verpflichtend ist? Julia Reda, ehemalige Abgeordnete im Europaparlament und Urheberrechtsexpertin, die jetzt bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) arbeitet, sieht dazu keinen Anlass, erklärt sie gegenüber netzpolitik.org: „Das steht bereits heute im Telemediengesetz. Da heißt es eindeutig, dass Anbieter*innen von WLANs nicht verpflichtet sind, ‚die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern‘.“

julia reda
Julia Reda im EU-Parlament. - CC0 Julia Reda

Reda sieht eine Chance, die Rechtslage zu klären, im Gang nach Karlsruhe: „Wünschenswert wäre eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverfassungsgericht, dass eine solche Datensammlung grundrechtswidrig ist. Einer der Betroffenen hat bereits Verfassungsbeschwerde eingereicht.“ Weil „solche Verfahren aber langwierig und teuer sein können“, würde die GFF Betroffene „in strategisch bedeutsamen Grundrechtsprozessen“ vor Gericht unterstützen. Einen neuen Schwerpunkt im Bereich Urheberrecht leitet Reda bei der GFF: das Projekt „control ©“. Betroffene könnten sich an sie wenden, wenn sie Unterstützung benötigten.

Die Urteile, die den Wortlaut und auch den Willen des Gesetzgebers missachten, beurteilt Reda sehr kritisch: „Der Sinn des Telemediengesetzes wird mit dieser Rechtsauslegung vollkommen unterlaufen.“ Im TMG stehe, „dass Hotspot-Betreiber*innen nicht für illegale Aktivitäten Dritter haften und weder ein Passwort vergeben noch persönliche Daten über die Nutzer*innen freier WLANs sammeln müssen“. Sie erklärt eine der Ursachen dafür, dass Gerichte dennoch zu anderen Schlüssen kommen:

Diese eindeutige Regelung umgehen einige Gerichte damit, dass sie grundsätzlich davon ausgehen, die Anschlussinhaber*innen hätten die etwaige Urheberrechtsverletzung selbst begangen, obwohl sie dafür in der Regel keine Indizien außer einer IP-Adresse haben, die dem Anschluss zugeordnet wird. Der Haftungsausschluss gilt nämlich nur, wenn der Infrastrukturanbieter selbst die illegale Handlungen nicht begangen hat. Um ihre Unschuld zu beweisen, wird dann von Anschlussinhaber*innen die Identifizierung eines mutmaßlichen Täters gefordert. Mit anderen Worten, diese Gerichte verlangen genau das, was der Gesetzgeber ja gerade nicht gewollt hat – das Verhängen eines Passworts, die Authentifizierung aller Nutzer*innen und in einigen Extremfällen sogar die Vorratsdatenspeicherung ihres Surfverhaltens. Dass eine solche Auslegung einen massiven Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis der Nutzer*innen darstellt und obendrein gegen das europarechtliche Verbot allgemeiner Überwachungspflichten für Internetprovider verstößt, liegt auf der Hand.

Offenbar fanden das aber die Richter in den obigen Fällen nicht so naheliegend.

Sollte der Gesetzgeber angesichts der Urteile erneut tätig werden?

Auf Anfrage von netzpolitik.org teilt das zuständige Wirtschaftsministerium mit, dass man „Gerichtsurteile nicht kommentieren und auch nicht interpretieren“ würde. Das Ministerium verweist aber auf die Evaluierung des TMG, die in einer Bundestagsdrucksache (pdf) nachzulesen ist. Darin hätte „die Bundesregierung festgestellt, dass ihr keine verlässlichen Zahlen dazu vorliegen, wie sich die Anzahl der WLAN-Geräte und Hotspots in Deutschland nach dem 3. TMG-ÄndG entwickelt hat“. Dort findet man tatsächlich wenig Konkretes zur Frage von Datensammlungen über WLAN-Nutzer, nur ein paar gefühlte Daten aus Umfragen, die belegen könnten, dass die gesetzliche Neuregelung mehr freien Netzzugang geschaffen hat:

Dies wird auch in einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom bestätigt, wonach 84 Prozent der Hotspot-Nutzer sagen, dass die Verbreitung von öffentlichem und kostenlosem WLAN in den letzten zwei Jahren zugenommen habe. Mittlerweile nutze jeder zweite Bundesbürger öffentliche, kostenlose WLAN-Hotspots. (S. 3)

Ob der Gesetzgeber angesichts der Urteile beim TMG nochmal nachbessern sollte, beantwortet das Wirtschaftsministerium gegenüber netzpolitik.org ebenfalls mit Hinweis auf ebenjenen Evaluierungsbericht. Die Bundesregierung käme darin zu dem Schluss, „in Anbetracht der derzeitig noch anhaltenden Rechtsfortbildung vorerst keine Änderung des TMG vorzunehmen“. Wie lange diese „Rechtsfortbildung“ noch weitergehen wird, ist schwer abzuschätzen. Reda erklärt:

Wenn es zu Gesetzesänderungen kommt, dauert es oft mehrere Jahre, bis sich die Rechtsprechung auf eine Interpretation des Gesetzes geeinigt hat. Eigentlich sollen Gerichte dabei den Willen des Gesetzgebers berücksichtigen und Normen nicht so auslegen, dass explizit für den Grundrechtsschutz eingeführte Regelungen in der Praxis komplett ins Leere laufen. Manchmal hilft nur eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof, den Europäischen Gerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht.

Doch der Gesetzgeber könnte erneut tätig werden, meint Reda, und erklärt auch, auf welche Weise:

Der Gesetzgeber könnte Klarheit schaffen, indem er die Beweislastumkehr zulasten von Anschlussinhaber*innen unterbindet. Will sagen: Von Anschlussinhaber*innen darf nicht mehr verlangt werden, dass sie ihre Unschuld beweisen oder sogar selbst nachforschen müssen, wer eine mutmaßliche Urheberrechtsverletzung begangen hat, sondern stattdessen muss die Klagepartei konkrete Hinweise vorlegen, dass eine illegale Handlung über eine geteilte Internetverbindung einer bestimmten Person zuzuordnen ist. Eine IP-Adresse allein reicht dafür selbstverständlich nicht aus.

In ihrer heise-Kolumne weist Reda darauf hin, dass unter dem Motto „Freifunk statt Angst“ Spenden gesammelt werden, um „beide Beklagten und weitere Betroffene bei der Begleichung ihrer Prozesskosten“ zu helfen und generell um mehr Rechtssicherheit beim Betrieb freier WLANs zu schaffen.

monic meisel
Monic Meisel

Hinter der Spendensammlung steht der Förderverein Freie Netzwerke und dessen Projekt freifunk.net. Monic Meisel, die zum Team der Kampagne von freifunk.net gehört und Mitglied im Vorstand des Fördervereins freie Netzwerke ist, beurteilt die aktuellen Entscheidungen gegen Freifunker als „absolut realitätsfern und Unrecht“. Das sei auch der Grund, warum sich die Betroffenen in weiteren Instanzen wehren würden und mehrfach Verfassungsbeschwerde eingereicht hätten. „Wer akut betroffen ist, meldet sich bitte beim Förderverein Freie Netzwerke“, fügt Meisel gegenüber netzpolitik.org an.

Die Freifunk-Aktivistin meint, das Problem finge schon da an, wenn „Abmahnungen als Rechtsmittel gegen Privatpersonen überhaupt eingesetzt werden können, um Angst zu verbreiten“. Dies solle „analog zur Anwendung der DSGVO ausgeschlossen werden“. Denkbar sei aber auch, „bei der massenhaften Herausgabe von IP-Adressen anzusetzen“. Denn in der Gerichtssälen fehle es an Technikverständnis, „um den Ausführungen der Experten folgen zu können, warum beispielsweise die IP-Adresszuordnung nicht eindeutig als Beweis gelten kann“.

Keine seltenen Einzelfälle

Es geht hier nicht um ein paar Urteile, die seltene Einzelfälle betreffen oder einzigartige Fallkonstellationen wären. Hier ist jeder potentiell betroffen, der etwa seinen Kindern, seiner Familie, seinen Freunden, seinen Kunden oder seinen Vereinsmitgliedern WLAN zur Verfügung stellt.

Die Urteile zeugen von einer Missachtung des Willens des Gesetzgebers bei seiner Reform der Störerhaftung im Jahr 2017, und auch gegenüber dem Gesetzestext an sich und dessen Kommentierung in der Jurisprudenz. Es sollte gerade keinen Zwang zur Überprüfung der Identität von Nutzern geben.

Rechtsanwältin Hubrig, die durch ihre Veröffentlichungen zu den Gerichtsurteilen immer wieder auf die Problemlage hingewiesen hatte, sieht die Urteile auch in einem größeren Kontext. Sie betont, „dass Rechteinhaber nicht nur gegen private Anschlussinhaber massiv vorgehen und dadurch überhöhten Schadensersatz von Personen verlangen, die keinen Schaden verursachten“, sondern dass sie letztlich auch gegen Urheber vorgehen würden, „indem sie ein zutiefst ungerechtes Verteilungssystem etablierten“. Das Problem sei strukturell, denn dieses Verteilungssystem ermögliche es nur für die Erfolgreichsten unter den Urhebern, von ihrer Arbeit zu leben.

Wie Reda sieht aber auch Hubrig für die von solchen Urteilen Betroffenen den Gang nach Karlsruhe als Ausweg: „Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht dieser gefährlichen Rechtsprechung entgegentritt.“ Ob die Richter in den roten Roben es tatsächlich richten werden, können wir aber erst in einigen Jahren wissen.

9 Ergänzungen

    1. Soll das witzig sein? Oder denkst du das ernsthaft?
      Vielleicht bekommen wir ja genau das, wenn die Union ihr „Billigung von Straftaten“-Gesetz aus den 80ern wieder bekommt, und dann wirklich Menschen mit solchen Tassen wegen „Billigung von Urheberrechtsverletzungen“ verurteilt werden. Da halte ich alles für möglich, so lange Horst Seehofer, Axel Voss, und ähnliche Kaliber in der ersten Reihe der Union stehen.

  1. Fallen derartige Urteile nicht unter „Rechtsbeugung“ bzw. „Sittenwidrigkeit“ und sind somit nichtig? Das ist ein klarer Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Telemediengesetz (TMG): Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden, 1. vor Gewährung des Zugangs a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen …

    Hier fordern Gerichte auf, gegen geltendes Recht zu verstoßen indem gewissermaßen eine „Beugungshaft“ angeordnet wird. Damit sind diese Urteile rechtswidrig, sittenwidrig und damit nichtig.

    Auch in der Straßenverkehrsordnung gibt es keine Halterhaftung im fließenden Verkehr (gilt nur für ruhenden Verkehr). Ein Gericht kann zwar ein Fahrtenbuch anordnen, aber nicht dem Halter auferlegen, nachzuforschen, wer am Steuer saß oder gar eine Aussage erzwingen. Das widerspricht dem Gesetz.

  2. „Wünschenswert wäre eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverfassungsgericht“

    Verstörend, dass so etwas nötig ist. Die Richter haben hier willentlich ein Urteil gefällt, das dem Gesetzestext widerspricht. Wer auf diese Weise den Rechtsstaat untergräbt, hat in der Justiz nichts verloren.

    1. „Wer auf diese Weise den Rechtsstaat untergräbt, hat in der Justiz nichts verloren.“

      Wissen die angesprochenen Richter und deren Vorgesetzten das auch?

  3. Aufgrund der Bürglich-Rechten Zusammensetzung des Bundesverfassungsgericht würde ich auf nicht-annahme der Klage tippen. So ist man auf allen Seiten fein raus, bis auf den Beklagten

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