MedienstaatsvertragNeue Spielregeln für Streamer, Google und Falschmeldungen

Der Medienstaatsvertrag ersetzt den Rundfunkstaatsvertrag und stellt nun ausdrücklich auch Internetmedien unter die Aufsicht der Behörden. Am Donnerstag haben die Ministerpräsidenten der Länder den Entwurf abgesegnet. Das Gesetz soll eine zeitgemäße Regulierung ermöglichen, birgt aber auch neue Herausforderungen. Ein Überblick über die wichtigsten Punkte.

Die Mediennutzung hat sich seit der Erfindung von Radio und Fernsehen verändert – das soll auch der Medienstaatsvertrag abbilden. CC-BY-SA 2.0 David Wright / TV and Computer Monitor Recycling Pen, Bearbeitung: netzpolitik.org

Es gibt neue Regeln für YouTube-Streamer:innen, den Umgang von Facebook und Google mit Medien und womöglich sogar Amazons Smartspeaker Alexa. Der Medienstaatsvertrag könnte auch Folgen haben für Medienseiten, die Desinformation verbreiten. Am Donnerstag hat die Ministerpräsidentenkonferenz sich auf den Entwurf, der netzpolitik.org vorliegt, geeinigt.

Das Gesetz  wird den Rundfunkstaatsvertrag ersetzen, der seit 1991 gilt, und betrifft nicht nur Fernsehen und Radio, sondern auch zahlreiche Angebote im Netz. Weil Medienpolitik Sache der Länder ist, müssen als nächstes die einzelnen Landesparlamente über die Umsetzung entscheiden. Schließlich müsste das Gesetz der Europäischen Kommission vorgelegt werden. In Kraft treten könnte es voraussichtlich im Herbst 2020.

Neue Regeln für Streamer:innen

Weil sie mit ihren Let’s-Play-Livestreams im Internet viele Menschen erreichen, mussten Streamer wie PietSmiet für ihre Aktivitäten auf YouTube oder Twitch mitunter eine Rundfunklizenz beantragen – ähnlich einem Fernsehsender. Doch die bisherige Regelung hatte für Unsicherheit gesorgt: Gelten sollte sie laut Gesetzestext für Angebote, die mindestens „500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden“. Aber hatte ein öffentlicher Livestream im Internet nicht automatisch Milliarden „potentieller Nutzer“?

Der Medienstaatsvertrag legt nun genauer fest, unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung benötigt wird für das, was in dem Entwurf als „bundesweit ausgerichteter Rundfunk“ bezeichnet wird.

Für Inhalte, die einer Meinungsbildung dienen, soll ein fixer Schwellwert gelten. Erst wer über einen Zeitraum von sechs Monaten im Schnitt 20.000 gleichzeitige Nutzer:innen hat, muss bei der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt eine Zulassung beantragen.

Kontrolle der journalistischen Sorgfaltspflicht

Der Medienstaatsvertrag legt fest, dass journalistisch-redaktionelle Internetangebote „anerkannten journalistischen Grundsätzen“ entsprechen müssen. Er soll Anbieter:innen dazu verpflichten, journalistische Sorgfaltspflichten einzuhalten. Dazu gehört, dass sie Nachrichten prüfen, bevor sie sie veröffentlichen – auch auf deren Wahrheitsgehalt. Bei Umfragen muss ausdrücklich gekennzeichnet werden, ob sie repräsentativ sind.

Die Regelung soll für Nachrichtenwebsites gelten, unter Umständen auch für Blogs, sofern diese nicht privat betrieben werden und einen publizistischen Charakter haben. Im Einzelfall entscheiden würde die Landesmedienanstalt. Bisher gab es keine Aufsicht, die für derartige Angebote zuständig war.

Um zu überprüfen, ob Anbieter:innen dies einhalten, setzt der Medienstaatsvertrag auf eine Selbstregulierung: Wer nicht bereits zu einem Print-Medium gehört und dem Pressekodex und dem Deutschen Presserat unterliegt, kann sich einer Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen, beispielsweise der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM).

Auch neue Einrichtungen könnten entstehen, müssten aber unabhängig sein und anerkannt werden. Regelverstöße könnten mit einer Rüge geahndet werden.

Strafen für Desinformation

Stellt sich ein journalistisch-redaktionelles Internetangebot quer und weigert sich, sich einer Freiwilligen Selbstkontrolle anzuschließen, soll die jeweilige Landesmedienanstalt zuständig sein. Wer wiederholt etwa gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstößt. In letzter Konsequenz könnte ein solches Medium dann auch verboten werden.

Die Landesmedienanstalten könnten so gegen Anbieter:innen vorgehen, die zwar vorgeben, eine journalistische Website zu betreiben, in Wahrheit aber Desinformation wie rechte Verschwörungstheorien verbreiten.

Medien müssen einen Verantwortlichen benennen

Wer ein journalistisch-redaktionelles Internetangebot betreibt, muss nach dem Medienstaatsvertrag auch einen Verantwortlichen mitsamt dessen Anschrift benennen – und das zusätzlich zu den Informationspflichten, die das Telemediengesetz bereits für das Impressum einer Website vorschreibt.

Diese Person muss dem Entwurf zufolge zudem ihren „ständigen Aufenthalt“ in Deutschland haben und „unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden“ können. In etwa entspricht diese Regelung der Nennung eines „Verantwortlichen im Sinne des Presserechts“, der in Printmedien benannt wird.

Facebook und Google sollen mitspielen

Der Medienstaatsvertrag nimmt auch sogenannte Medienintermediäre in die Pflicht, sofern sie im Monat in Deutschland mindestens eine Million Menschen erreichen.

Gemeint sind Plattformen, die zwar keine eigenen Inhalte herstellen, aber publizistische Angebote von Dritten aufbereiten und sie der Allgemeinheit zugänglich machen – sozusagen als Mittelsmänner. Der Entwurf zielt offensichtlich auf Google und Facebook ab, auch Twitter und TikTok könnten davon betroffen sein. Im Audiobereich könnten womöglich auch Spotify und Amazons Alexa diesen Regeln unterworfen werden. Ausgenommen sind Anbieter:innen wie Internet-Shops.

Die Intermediäre sollen in Zukunft dazu verpflichtet werden, transparent zu machen, nach welchen Kriterien sie beispielsweise nachrichtliche Artikel ausspielen. Auch müssen sie offenlegen, nach welchen Kriterien sie auf publizistische Inhalte verweisen, wie es in Facebooks Newsfeed geschieht.

Setzen sie dabei Algorithmen ein, sollen sie diese in verständlicher Sprache erklären – allerdings ohne dabei Geschäftsgeheimnisse öffentlich machen zu müssen.

Medien dürfen nicht benachteiligt werden

Der Medienstaatsvertrag verbietet den Intermediären ausdrücklich, journalistisch-redaktionelle Angebote zu benachteiligen.

Als problematisch erweisen könnte sich in Zukunft unter Umständen ein Fall, der im vergangenen Monat bekannt wurde. Verschiedene Medien wie jetzt.de warfen Facebook vor, ihre Seite gedrosselt zu haben – angeblich als Strafe für sogenanntes Clickbaiting. Sie beklagten deutliche Traffic-Einbußen. Auf Nachfrage bei dem sozialen Netzwerk hatte jetzt.de nach eigenen Angaben lediglich eine Standardantwort erhalten.

Nun soll der Medienstaatsvertrag die Intermediäre zwingen, einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen, an den sich Betroffene und die Landesmedienanstalt wenden können, wenn sie Gesetzesverstöße befürchten.

Medienplattformen und Benutzeroberflächen

In dem Entwurf sind auch Regelungen für sogenannten Medienplattformen vorgesehen, die in sich geschlossen sind, aber fremde Medieninhalte zugänglich machen. Das betrifft zum einen Kabelnetzbetreibende wie Vodafone, aber auch TV-Dienste wie Zattoo. Ähnliches gilt für Angebote, die im Medienstaatsvertrag als Benutzeroberflächen bezeichnet werden, zum Beispiel Smart-TVs.

In einem Wettbewerb, der von großen Plattformen dominiert wird, soll der Medienstaatsvertrag eine Meinungsvielfalt sicherstellen. Einzelne Angebote wie TV-Sender, die über diese Ausspielwege verbreitet werden, sollen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Sichtbar sein sollen öffentlich-rechtliche, aber auch kleinere Anbieter:innen.

Gegenüber den Landesmedienanstalten müssen die Betreiber:innen die Bedingungen für den Zugang zu ihren Plattformen offenlegen, insbesondere damit verbundene Kosten. Sie sollen auch die Kriterien für die Auswahl der Angebote erklären.

Kennzeichnungspflicht für Bots

Die Medienstaatsvertrag sieht auch eine Kennzeichnungspflicht für Beiträge oder Chatnachrichten in den sozialen Netzwerken vor, die von Bots erstellt wurden. So soll verhindert werden, dass Nutzer:innen getäuscht werden.

Automatisierte Inhalte sollen in den sozialen Netzwerken in Zukunft als solche erkennbar sein. Betreffen dürfte das vor allem Anbieter:innen, die entsprechende Technologien beim Kontakt mit Kund:innen nutzen.

Landesmedienanstalten gegen Weltkonzerne

Seit der Erfindung von Radio und Fernsehen hat sich die Mediennutzung stark verändert – dem soll der Medienstaatsvertrag nun Rechnung tragen. Insofern ist er ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Trotzdem kann man gespannt sein, inwiefern es den Aufsichtsbehörden gelingen wird, das neue Gesetz auch tatsächlich anzuwenden.

Denn zum einen stehen den deutschen Landesmedienanstalten globale Unternehmen wie Facebook oder Google gegenüber, die sie regulieren sollen. Zum anderen lassen viele der Formulierungen in dem Entwurf Spielraum zu für unterschiedliche Interpretationen und Einzelfallentscheidungen.


Korrektur: In einer früheren Version dieses Textes hatten wir geschrieben, Medien drohten bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht Bußgelder. Dies trifft offenbar nicht zu.

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3 Ergänzungen

  1. „Diese Person muss dem Entwurf zufolge zudem ihren „ständigen Aufenthalt“ in Deutschland haben und „unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden“ können. “

    Und wie soll das bei Ausländischen Medien funktionieren. Also wenn jemand aus Österreich oder den USA heraus eine Deutsch Sprachige Webseite betreibt ? Ist diese dann in Deutschland automatisch verboten ?

    1. Da wird man dann versuchen, die jeweilige Plattform zur Sperrung „in Deutschland“ zu verpflichten. Siehe Urheberrecht und Uploadfilter.

      Wie sieht eigentlich der sogenannte Jugendschutz im neuen Vertrag aus? Das ist ja auch ein sehr beliebter Hebel fuer Zensur und Ueberwachung.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.