Das Amtsgericht Riesa hat einen Mann freigesprochen, der mit einem Luftgewehr eine Drohne über seinem Garten abgeschossen hatte. Neben dem Mann waren noch seine beiden kleinen Töchter im Garten gewesen als die Kamera-Drohne auftauchte. Der drohnenfliegende Nachbar, dessen Fluggerät abstürzte, zeigte daraufhin den Schützen wegen Sachbeschädigung an und wollte 1.500 Euro von ihm haben.
Das Gericht folgte laut MDR jedoch der Argumentation des Drohnenschützen. Der sagte, dass er seine und die Persönlichkeitsrechte der Töchter schützen wollte und berief sich auf den Selbsthilfe-Paragrafen § 229 BGB. Dort heißt es:
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt […], handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Das Gericht urteilte, dass der Abschuss der Fotodrohne geeignet und verhältnismäßig gewesen sei.
Kamera-Drohnen sind Datenverarbeitung mittels Videoüberwachung
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten hat in einem Positionspapier im Januar festgestellt, dass private Kamera-Drohnen in der Regel nicht über Wohngebieten fliegen dürfen. Es handele sich dabei um Datenverarbeitung mittels Videoüberwachung. Drohnen mit Kameras dürften auch laut der Luftverkehrs-Ordnung nicht über Wohngrundstücken fliegen, wenn der betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Auch fielen Drohnenaufnahmen unter die Datenschutzgrundverordnung und könnten bei Verstößen Bußgelder nach sich ziehen.
Die Datenschützer-Konferenz fordert deswegen private Drohnenpiloten auf, „grundsätzlich niemanden ohne seine Einwilligung zu filmen und die Privatsphäre anderer zu achten“. Nutzer dürften Drohnen mit Foto- oder Videoausrüstung nur in solchen Bereichen einsetzen, in denen eine Verletzung von Rechten Dritter ausgeschlossen werden könne. Insbesondere in urbanen Umgebungen sei das Betreiben von Drohnen mit Film- und Videotechnik im Einklang mit den geltenden Gesetzen in der Regel nicht möglich.
Abschüsse sind gefährlich
Dass jeder Bürger zum Schutz der Privatsphäre jetzt seine eigene Drohnenabwehr selbst in die Hand nimmt, kann auch nicht die Lösung sein. Es gibt auch rechtmäßige Drohnenflüge über Wohngebieten und Privatpersonen können diese nicht erkennen. Axel Weckschmied betreibt mit Hexapilots in Dresden eine Firma, die professionell Drohnenaufnahmen anfertigt.
Er sagt gegenüber netzpolitik.org: „Ich finde das Urteil über den Drohnenabschuss sehr zweifelhaft.“ Weckschmied betont, dass er voll und ganz für die Einhaltung der Privatsphäre von Personen sei und unseriöse Überflüge von Drohnen über Privatgrundstücke strikt ablehne. Aber es gebe auch zugelassene, seriöse Überflüge, wie etwa für Vermessungsaufgaben, denen der Grundstückseigentümer nicht zustimmen müsse.
Weckschmied warnt: „Mit dem Urteil entsteht jetzt die allgemeine Meinung in der Bevölkerung, man dürfe Drohnen einfach so abschießen.“ Der Schütze könne aber das Risiko des Absturzes einer mehrere Kilogramm schweren Drohne aus größerer Höhe nicht einschätzen, es könne schnell Sach- und Personenschaden entstehen.
Update: Mittlerweile liegt das Urteil des Amtsgerichts Riesa zu dem Fall vor. Dort ist aufgeführt, dass die Ehefrau des Drohnenschützen sich durch die Kameradrohne verfolgt gefühlt habe als sie den Müll wegbrachte. Außerdem geht daraus hervor, dass sich der Drohnensteuerer selbst angezeigt hat, sich also der Problematik des Überflugs bewusst gewesen sein muss. Hier habe er ein Bußgeld zu erwarten.
Der Drohnenüberflug könne nicht als „kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung wie etwa das Drachensteigen lassen oder ein Modellflugzeug“ gelten. Das Gericht geht davon aus, dass dem Nachbar, der die Drohne mit einem Luftgewehr zum Absturz brachte, keine milderen Mittel verfügbar gewesen seien. Die Drohne mit einem Gartenschlauch zu Boden zu bringen, wie „vereinzelt vorgeschlagen wird“, sei jedenfalls keines.
Ein Freischussschein ist das Urteil aber nicht: Generell solle man eine Flucht in Betracht ziehen. Die wurde jedoch in diesem Fall als nicht geeignet erachtet, die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vollständig abzuwenden.
