Die taz darf weiter den Namen eines Mannes nennen, von dessen Facebook-Profil 2014 ein impliziter Mordaufruf gegen eine Wissenschaftlerin ausging. Das urteilte vergangene Woche [PDF] das Saarländische Oberlandesgericht. Der Inhaber des Accounts machte Identitätsdiebstahl geltend und behauptete, jemand habe ihm den Hasskommentar untergeschoben. Er wollte der Zeitung untersagen, seinen Namen in Verbindung mit dem Post zu nennen. Das Gericht glaubte ihm nicht und erlaubt die identifizierende Berichterstattung.
„Genderlesben 8 x 9 Millimeter ins Gehirn jagen“
Ihren Anfang nahm diese geradezu exemplarische Geschichte über Hass und Verantwortung im Netz mit einem Facebook-Post des wegen Volksverhetzung verurteilten Pegida-Redners Akif Pirinçci. In einem Beitrag auf der Social-Media-Plattform, für den er inzwischen wegen Beleidigung verurteilt wurde, zog Pirinçci im Sommer 2014 aufs Übelste über die Kasseler Sozialwissenschaftlerin Elisabeth Tuider her. Die taz berichtete online darüber, welchen Effekt seine verrohten Tiraden hatten und zitierte einige zu dem Post unter Klarnamen abgegebenen Kommentare anderer Facebook-Nutzer.
Darunter befand sich auch der Post des Klägers, der Pirinçcis Hass noch zu steigern versuchte und laut taz kommentierte, es bliebe wohl nichts anderes übrig, als „Genderlesben und Politikern jeweils 8x9 mm in das dumme Gehirn zu jagen.“ Anders als ein Anwalt aus Offenburg, der laut taz ebenfalls unter Klarnamen über die Professorin herzog und seinen Kommentar dann als Ironie verteidigte, bestritt der Kläger, dass der Post von ihm käme. Jemand habe sich Zugang zu seinem Facebook-Account verschafft und ihm den verächtlichen Beitrag untergeschoben. Deshalb verklagte er die taz auf Unterlassung der Nennung seines Namens in Zusammenhang mit dem inzwischen gelöschten Facebook-Kommentar.
Gericht: Identitätsdiebstahl vorgeschoben
In erster Instanz gab das Landesgericht Saarbrücken dem Kläger vergangenes Jahr Recht und untersagte der taz, weiterhin zu schreiben, er „habe einen Mordaufruf im Internet begangen.“ Die Zeitung legte Berufung ein und Ende vergangener Woche entschied der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts nun zu ihren Gunsten.
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass der Kläger tatsächlich der Urheber der „Hassbotschaft“ sei. In ihrem Hausblog hat die Tageszeitung Auszüge des Urteils [PDF] veröffentlicht. Darin heißt es dazu unter anderem:
Dessen ungeachtet ist der Senat nach der persönlichen Anhörung des Klägers von dessen Urheberschaft Überzeugt. Danach spricht nichts dafür, dass der Facebook-Account des Klägers gehackt oder dessen Passwort von einem Dritten ausgespäht worden sein könnte. Schon auf der Grundlage der eigenen Schilderung des Klägers kann nicht angenommen werden, dass die streitgegenständliche Äußerung dem Kläger untergeschoben worden ist […]. Nach dem Eindruck, den der Senat in der persönlichen Anhörung des Klägers gewonnen hat, spricht vielmehr alles dafür, dass er den streitgegenständlichen Post selbst verfasst hat.
Nutzer tragen Verantwortung für ihre Posts
In Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Klägers einerseits und der Pressefreiheit andererseits kam das Gericht zum Schluss, dass die Berichte inklusive Namensnennung weiterhin in dieser Form online zugänglich bleiben dürfen. Die personalisierte Darstellung sei in Anbetracht des öffentlichen Interesses ein legitimes Mittel der Berichterstattung, so die Urteilsbegründung: „Mit Blick auf die Kontrollfunktion der Presse, die Öffentlichkeit berührende Missstände ans Licht zu holen und zur Diskussion und weiteren Aufklärung zu stellen, erscheint die personalisierte Darstellungsweise im Streitfall als ein durchaus zulässiges Mittel, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf den Missstand von Hassbotschaften im Internet zu lenken.“
Der Autor habe sich zudem selbst dazu entschieden, mit seinen Äußerungen an die Öffentlichkeit zu gehen. Er könne sich also nicht darauf berufen, dass die Berichterstattung der taz seine Intim- und Privatsphäre verletze. Damit bekräftigt das Gericht, was Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Medienkompetenzbildung fortwährend eingebläut wird, aber von vielen Erwachsenen scheinbar noch nicht verinnerlicht wurde: Wer auf Social-Media-Plattformen öffentlich etwas postet, muss dafür auch die Verantwortung tragen. Über eine Strafverfolgung des zumindest potenziell justiziablen Kommentars ist bislang jedoch nichts bekannt.
Streisand strikes again
Interessanter Nebenaspekt des Urteils: Das Oberlandesgericht verstärkt unabsichtlich das als Streisand-Effekt bekannte Phänomen, dass Versuche, unliebsame Inhalte im Internet zu unterdrücken, sich oft ins Gegenteil verkehren. Das Gericht betont nämlich, dass das öffentliche Interesse an dem beklagten Artikel auch durch die fortdauernde Aktualität des Textes genährt werde – und dieses wiederrum ergebe sich auch aus der laufenden Berichterstattung über die vom Kläger begonnene juristische Auseinandersetzung.
(Aktenzeichen: 5 U 17/16)
