Zur Vorgeschichte: Anfang des Jahres präsentierte das Justizministerium einen Referentenentwurf für die überfällige Modernisierung des Wissenschaftsurheberrechts. Ziel war eine Vereinfachung und Zusammenführung von Ausnahmebestimmungen für Bildung und Wissenschaft durch einen eigenen Unterabschnitt im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Zwar entschied man sich gegen die Einführung einer flexiblen und damit innovationsoffenen Generalklausel, die vorgeschlagenen Änderungen waren aber weitreichend genug, um Verlagslobbyisten zu einer Schmutzkübelkampagne voller Halbwahrheiten unter dem irreführenden Titel „Publikationsfreiheit“ zu motivieren.

Seit heute liegt ein Regierungsentwurf vor und ein Vergleich der beiden Versionen offenbart, dass das Verlagslobbying nicht wirkungslos geblieben ist. Wie sich in einem Vergleich von Referenten- und Regierungsentwurf schön nachvollziehen lässt, wurden die vorgesehenen Ausnahmen für Wissenschaft und Bildung eingedampft und gleichzeitig zusätzliche Mittel für Rechteinhaber versprochen. Eine kurze Übersicht der wichtigsten Änderungen:
- Prognose höherer Einnahmen für Verwertungsgesellschaften: Gleich in den Vorbemerkungen wird angekündigt, dass die „Ausgaben für Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (gesetzliche Vergütung) sich in dem Maße erhöhen [werden], als die Begünstigten zukünftig von den erweiterten gesetzlichen Nutzungsbefugnissen Gebrauch machen“, wobei der „genaue Umfang dieser erweiterten Nutzungen und daraus folgenden Ausgabensteigerungen nicht vorhergesagt werden [kann]“.
- Reduktion des erlaubten Nutzungsumfangs von 25 auf 15 Prozent: Die entscheidende Abschwächung kommt gleich zu Beginn des neuen § 60a UrhG, wonach nur noch 15 Prozent – und nicht wie im Referentenentwurf vorgeschlagen 25 Prozent – eines Werkes „[z]ur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen […] zu nicht-kommerziellen Zwecken […] vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden“ dürfen. Selbiges gilt auch für § 60c zu wissenschaftlicher Forschung, auch dort dürfen nur 15 statt 25 Prozent eines Werkes genutzt werden.
- Verlage können Einzelbestellungen vertraglich untersagen: Im Vorschlag zu § 60g, der den Vorrang gesetzlicher vor einzelvertraglichen Bestimmungen (z. B. zwischen Verlagen und Bibliotheken) festlegt, wurde verfügt, dass vertragliche Regeln den gesetzlichen Bestimmungen zu Einzelbestellungen in § 60e vorgehen. In § 60e ist vorgesehen, dass Bibliotheken bis zu 10 Prozent eines Werkes oder einzelne Beiträge einer Zeitung oder Zeitschrift zu nicht-kommerziellen Zwecken auf Einzelbestellung hin versenden dürfen. Genau dieses Recht kann aber hinkünftig in Verlagsverträgen ausgeschlossen werden – ein schwerer Schlag für Fernleihe und den Zugang zu wissenschaftlichem Wissen an kleineren Forschungseinrichtungen mit niedrigeren Bibliotheksetats.
Regierung weist Einwände von Rechteinhabern zurück
Neben diesen Änderungen der vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen gibt es in der Begründung nur eine größere Änderung, die sich an der Entkräftung von Einwänden insbesondere der Verlagsseite versucht, wonach „Rückgänge bei Umsätzen der Verwerter und in der Folge bei den Honoraren für die Urheber […], sowie im Buchhandel und bei ihren Zulieferern“ zu erwarten wären. Weiters werden die Einwände der Rechteinhaber wie folgt zusammengefasst:
Diese Einnahmeausfälle könnten, so das Vorbringen, nicht über Zahlungen von angemessenen Vergütungen an Verwertungsgesellschaften kompensiert werden. Verwerter, die in den vergangenen Jahren in digitale Angebote investiert haben, befürchten, dass diese Investitionen sich nicht mehr rentieren könnten. Auch wird vorgetragen, dass das Angebot hochwertiger Publikationen insgesamt zurückgehen könnte. Quantifiziert wurden diese befürchteten Einbußen bislang nicht.
Dem wird im Regierungsentwurf (S. 32) nun entgegengehalten, dass diese Annahmen zwar nachvollziehbar, die zu erwartenden Effekte aber nur teilweise berücksichtigen würden:
Denn sie setzen voraus, dass die künftig gesetzlich erlaubten Nutzungen ansonsten auf vertraglicher Grundlage erfolgen würden. Dies ist zweifelhaft, denn ebenso gut kommt in Betracht, dass gesetzlich nicht erlaubte Nutzungen schlicht unterbleiben würden. Dann erhielte der Rechtsinhaber, und zwar weder der Verlag noch der Autor (sofern diesem vertraglich ein Honorar zusteht), keinerlei Vergütung. Unklar ist zudem, ob vorgetragene Umsatzrückgänge für bestimmte Lehrmedien in der Vergangenheit tatsächlich z. B. auf die gesetzliche Erlaubnis für digitale Semesterapparate (§ 52a UrhG) zurückzuführen waren, oder aber auch und vor allem auf den Umstand, dass durch Digitalisierung und Vernetzung zunehmend eine Vielzahl von Inhalten per Internet für Lehrende und Lernende verfügbar sind: Dies gilt für klassische (häufig bereits gemeinfreie) Basistexte in den Geisteswissenschaften ebenso wie für aktuelle Forschungsergebnisse und für Enzyklopädien (Wikipedia) oder spezifische Repositorien. Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen der Reform insoweit nicht verlässlich zu prognostizieren.
Eine sehr schöne Erläuterung, die nur die Frage aufwirft, warum man dann nicht an den vorgeschlagenen 25 Prozent Nutzungsumfang festgehalten hat. Im Falle höheren Nutzungsumfangs wäre auch die pauschale Vergütung höher ausgefallen.
Fazit
Zusammengefasst bleibt es auch trotz der Verwässerungen im Regierungsentwurf dabei, dass zahlreiche etablierte Praktiken dadurch aus der Illegalität geholt werden und das Wissenschaftsurheberrecht ein wenig zeitgemäßer gestaltet sein wird. In Kraft treten soll das Gesetz am 1. März 2018, um – so der neu eingefügte letzte Satz des Entwurfs – „zum Beginn des Sommersemesters 2018 Rechtssicherheit für die digitalen Semesterapparate“ zu schaffen.
