Neues aus dem Fernsehrat (11): Online-Konsultation zum „Telemedienauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“

Der Telemedienauftrag regelt, was ARD, ZDF und Deutschlandfunk im Internet (alles nicht) tun dürfen. Ein Reformentwurf könnte jetzt die Fesseln von öffentlich-rechtlichen Anbietern zumindest ein bisschen lockern. Bis 7. Juli kann der Vorschlag in einer Online-Konsultation kommentiert werden.

CC-BY-SA 3.0 Christian Koehn

Seit Juli 2016 darf ich den Bereich „Internet“ im ZDF-Fernsehrat vertreten. Was liegt da näher, als im Internet mehr oder weniger regelmäßig über Neues aus dem Fernsehrat zu berichten? Eine Serie.

Im Fernsehrat und in öffentlich-rechtlichen Rundfunkgremien ganz generell gibt es für das Internet einen eigenen Begriff: Telemedien. So heißt beispielsweise auch der Ausschuss, dem ich angehöre und in dem Themen mit Internetbezug diskutiert werden. Von entscheidender Bedeutung für den öffentlich-rechtlichen Handlungsspielraum im Internet ist dementsprechend der Telemedienauftrag im Rundfunkstaatsvertrag.

Dieser regelt zum Beispiel die Depublizierungspflicht, also den unsäglichen Zwang zur Löschung von Inhalten nach in der Regel sieben Tagen (die zulässige Verweildauer variiert je nach Inhalt beträchtlich, von 24 Stunden für Sportinhalte bis hin zu einem Jahr für Nachrichten wie die Tagesschau). Auch die Beschränkung öffentlich-rechtlicher Angebote im Netz auf solche mit „Sendungsbezug“ ist dort geregelt sowie das Verbot „presseähnlicher“ Angebote.

Mit anderen Worten: In seiner aktuellen Fassung ist der Telemedienauftrag dominiert von Knebelbestimmungen, die ein zeitgemäßes, öffentlich-rechtliches Angebot im Internet mehr behindern denn befördern.

Gelockerter Zwang zum Sendungsbezug

Tendenziell positiv ist deshalb, dass nach jahrelangen Verhandlungen auf Länderebene jetzt ein Regelungsvorschlag (PDF-Fließtext/vergleichendes PDF) vorliegt, der die Fesseln öffentlich-rechtlicher Anbieter im Internet zumindest etwas lockern könnte. Unter anderem sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Gelockerter Zwang zum Sendungsbezug: Im vorliegenden Entwurf ist Sendungsbezug nur noch bei der Regelung von presseähnlichen Angeboten ein Thema. Öffentlich-rechtliche Sender können damit endlich auch unabhängig von linearen Angeboten innovative Angebote nur für das Internet entwickeln, solange sie nicht „presseähnlich“ sind. Bislang genießt nur das neue Jugendangebot Funk diese Freiheit – schlicht und einfach deshalb, weil es keinen Sender gibt, auf den das Angebot bezogen sein hätte können.
  • Interaktive Kommunikation: „Möglichkeiten der interaktiven Kommunikation“ anzubieten, soll den öffentlich-rechtlichen Anstalten in Zukunft explizit erlaubt werden. Auch die Rechte zum Angebot barrierefreier Inhalte (z. B. Audiodeskription) werden ausgebaut.
  • Vernetzung öffentlich-rechtlicher Angebote durch Verlinkung: Online-Angebote sollen auch außerhalb der Mediathek zugänglich gemacht werden und ARD, ZDF sowie Deutschlandradio dürfen Inhalte „miteinander vernetzen, z. B. durch Verlinkung.“ (Man ist versucht zu ergänzen: „Because it’s 2017.“) Überhaupt sollen öffentlich-rechtliche Angebote mehr Verlinken dürfen. Bisher sollte Verlinkung „ausschließlich der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts“ dienen.
  • Vereinfachte Prüfverfahren: Bislang müssen neue Online-Angebote sowie deren Änderungen einem Drei-Stufen-Test in den zuständigen Aufsichtsgremien unterzogen werden. Eine mühsame und wenig sinnvolle Prozedur: Wie Volker Grassmuck in einer Aufstellung nachgezeichnet hat, haben die „über 50 Drei-Stufen-Tests, die es in Deutschland mittlerweile gegeben hat, nie zu dem Ergebnis geführt, dass ein neues Angebot nicht zulässig gewesen wäre, weil es mit Marktinteressen kollidieren würde“.
  • Weiterhin Verbot von Werbung und von presseähnlichen Angeboten: Werbeeinnahmen dürfen die öffentlich-rechtlichen Anbieter auch außerhalb ihrer Mediatheken online keine erzielen. Während sich das Werbeverbot durch die Beitragsfinanzierung rechtfertigen lässt, wird das Verbot presseähnlicher Angebote verkompliziert. Weiterhin dürfen öffentlich-rechtliche Sender also Bild- und Textinhalte nur bei klarem Sendungsbezug (z. B. Transkripte von Interviews im Deutschlandfunk) veröffentlichen. Ansonsten müssen die Angebote „überwiegend Ton, Bewegtbild oder internetspezifische Gestaltungsmittel“ enthalten. Nur zum Vergleich: In Österreich gibt es kein derart restriktives Verbot. Das Nachrichtenportal orf.at hat – trotz Werbung – auch keineswegs zum Absterben kommerzieller Presseangebote im Netz geführt, sondern zu Vielfalt und Qualität des Angebots beigetragen.

Stellungnahmen aus der Zivilgesellschaft dringend erbeten

Bis 7. Juli gibt es jetzt noch die Möglichkeit, sich an einer öffentlichen Online-Konsultation zum Entwurf zu beteiligen:

Es besteht hiermit vor allem für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Verbände und Unternehmen der Medienwirtschaft sowie andere interessierte Kreise die Gelegenheit, zu den als Anlagen 1 und 2 bezeichneten Dokumenten per E-Mail bis zum 7. Juli 2017 Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme als E-Mail ist an folgende Adresse zu richten: stellungnahme.telemedienauftrag(at)stk.sachsen-anhalt.de

Erfahrungsgemäß ist es leider so, dass sich neben den Rundfunkanstalten selbst vor allem Lobbyverbände und Unternehmen aus den Bereichen Film- und Presseverleger an solchen Konsultationen beteiligen. Eingaben von „anderen interessierten Kreisen“, zu denen eigentlich auch einfache Beitragszahlende, Bibliotheken und digitale NGOs wie Wikimedia Deutschland zählen, sind hingegen eher Mangelware.

Ich werde in meiner Stellungnahme zum Entwurf jedenfalls folgende Punkte einbringen:

  • Streichung jeglicher Pflicht zur Depublizierung von Eigen- und Auftragsproduktionen.
  • Einführung einer Langzeitarchivierungspflicht für zeitgeschichtliche (Nachrichten-)Inhalte samt offenem Zugang, sofern dies auf Basis von rechtlichen Vereinbarungen (z. B. eingebundenes Fremdmaterial) möglich ist. Für die zukünftige Erstellung bzw. Beauftragung entsprechender Inhalte sind Fragen der öffentlichen Langzeitarchivierung nach Möglichkeit bei der Rechteklärung zu berücksichtigen.
  • Lizenzierung von Eigenproduktionen ohne Fremdmaterial und GEMA-Musik unter freien Lizenzen, die eine Nutzung im Kontext von offenen Lehr- und Lernunterlagen (Open Educational Resources, OER) und freien Online-Enzyklopädien (z. B. Wikipedia) erlauben. Auf diese Weise wird eine möglichst breite und rechtssichere Weiternutzung öffentlich-rechtlicher Angebote durch Beitragszahlende sowie in gemeinnützigen Plattform(kontext)en ermöglicht.
  • Bereitstellungspflicht von telemedienbezogenen Datenbeständen unter offenen Lizenzen und in offenen Formaten sowie Dokumentation offener Schnittstellen.
  • Solange ein Werbeverbot besteht, sollte es keine Einschränkung für presseähnliche Angebote im Internet geben. Wie Beispiele in anderen Ländern wie Österreich belegen, ist ein vielfältigeres und qualitätsvolleres Angebot die Folge von öffentlich-rechtlichen presseähnlichen Angeboten, ohne dass dadurch das Bestehen privater Angebote gefährdet würde.

Je mehr Menschen sich an der Konsultation beteiligen, desto eher dürfte die ohnehin nur zaghafte Modernisierung des Telemedienauftrags auch Wirklichkeit werden. Wer sich selbst nicht an der Konsultation beteiligen möchte, aber konkrete Ideen und Vorschläge hat, kann Sie gerne hier in den Kommentaren deponieren. Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen sollen nach Ablauf der Frist auf der Internetseite der Staatskanzlei und des Ministeriums für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht werden.

20 Ergänzungen

  1. Danke für den neuen Bericht in dieser Serie, Leonhard.

    Ich habe eine Anmerkung und eine Frage.
    1. Zumindest bei der Tagesschau kann ich im Archiv bis zum 01.04.2007 zurückgehen und mir die Sendungen anschauen. Da scheint die von dir genannte Begrenzung auf ein Jahr nicht zu gelten (oder sie wird nicht eingehalten). Beim ZDF finde ich leider kein derartiges Archiv.

    2. Deinen letzten Punkt verstehe ich nicht ganz bzw. verstehe ihn so, dass deiner Meinung nach presseähnliche Angebote der ö-r Sender erlaubt sein sollte, solange sie keine Werbung zeigen. Wäre das aus Logik der Verlage aber nicht erst recht ein Nachteil für sie, wenn Nutzer presseähnliche Angebote ohne Werbung auf den Seiten der ö-r Sender finden? Wenn Sie Werbung schalten müssten, wären die Bedingungen immerhin ähnlicher.

    Ich lehne diese Einschränkung grundsätzlich ab, aber würde die Argumentation an dem Punkt gerne verstehen.

    Gruß
    Jonas

    1. ad 1.) was die Verweildauern betrifft, so haben wir es hier inzwischen mit einem ziemlich unübersichtlichen Wildwuchs zu tun und manche Dinge, die unter „Archiv“ subsumiert werden, dürfen auch heute schon dauerhaft vorgehalten werden. Wirklich gut nachvollziehbar ist das aber leider nicht.

      ad 2.) hierfür gibt es aus meiner Perspektive zwei wesentliche Gründe: a) wenn man davon ausgeht, dass der für Online-Presse verfügbare Werbekuchen mehr oder weniger unabhängig vom Angebot ist, würde ein reichweitenstarkes Online-Angebot der öffentlich-rechtlichen die Werbeeinnahmen der privaten Anbieter reduzieren, die aber mangels Gebühren viel stärker darauf angewiesen sind.
      b) Vor allem aber scheint es mir aus demokratiepolitischen Gründen überaus wünschenswert, journalistische Angebote zu haben, die in keinster Weise auf Werbefinanzierung angewiesen sind.

      1. „Vor allem aber scheint es mir aus demokratiepolitischen Gründen überaus wünschenswert, journalistische Angebote zu haben, die in keinster Weise auf Werbefinanzierung angewiesen sind.“
        Vor allem müssen diese auch von staatlichen Kommissionen unabhängig sein, Stichwort „Hofberichterstattung“. Und genau dafür gibt es in der heutigen Zeit Plattformen wie patreon.com. Unabhängig, und von Bürgern für Bürgern, anstatt von Parteien für Parteien.

        1. Gerade weil ich glaube, dass Eigentums- und Aufssichtsstrukturen einen Unterschied machen und es völlige Unabhängigkeit nicht geben kann, ist es wichtig, dass es neben werbefinanzierten, spendenfinanzierten und abofinanzierten auch öffentlich-rechtliche Angebote gibt. Eben weil es da jeweils unterschiedliche Biases und Abhängigkeiten gibt. Der Vorteil liegt in der Gesamtheit der Vielfalt.

  2. LG Tübingen Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 280/16

    „10 …Ein PC dürfte kein neuartiges Rundfunkempfangsgerät sein, sondern die Gläubigerin hat von sich aus entschieden, in ein neues Medium, das Internet, Inhalte einzustellen. Sie hätte danach auch eine Zeitungsbeilage drucken können.“

    Das Internet ist kein Rundfunk und der PC ist keine Glotze!

  3. Subventionen von Internet-Inhalten sind durch das europäische Wettbewerbsrecht enge gehen gesetzt. Die Pflicht zur Depublizierung ist Teil des Beihilfekompromisses von 2007, der durch diesen Vorschlag gefährlich infrage gestellt wird.

    Abgesehen von der Rechtslage geht der Vorschlag auch aus gesellschaftlicher Sicht in die falsche Richtung. Stattdessen sollte überlegt werden, wie normale Bürger, die Vlogger werden, gefördert werden können, z. B. durch das Ausschreiben von Stipendien oder das Vergeben von Preisen für vielversprechende und gelungene, wertvolle Beiträge. Also eine Art öffentliches patreon.com.

    1. 1.) Wie eng die Grenzen hier bei öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind, wurde (leider) nicht ausjudiziert. Den Beihilfekompromiss halte ich für falsch und es wird Zeit, hier wieder eine neue Diskussion zu starten.
      2.) Beim Telemedienauftrag geht es erstmal darum, was öffentlich-rechtliche im Netz tun dürfen (sollen). Die Einschätzung, dass es auch sinnvoll wäre, Teile von Rundfunkbeiträgen jenseits der großen Anstalten zu vergeben, teile ich. Deshalb gehen aber obige Vorschläge nicht in die falsche Richtung, das ist ja komplementär zueinander.

      1. zu 1. Es wurde nicht ausjudiziert, weil das sehr große Risiko bestand, dass der gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunk gefallen wäre, wenn man es getan hätte. Was ist mit „neuer Diskussion“ gemeint? Das europäische Recht so zu ändern, dass bei den Medien große staatliche Subventionen erlaubt werden? Das halte ich für unrealistisch, zumal es eher ein Über- als ein Unterangebot gibt.
        zu 2. Große zentrale Anstalten sind nicht mehr zeitgemäß, so dass man diese komplementär zu moderneren und partizipatorischeren Formen nicht mehr braucht.

        1. ad 1) wie groß das Risiko wäre, war und ist umstritten. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist nicht dasselbe wie Subventionen in anderen Bereichen. Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass der EuGH einfach so mal öffentlich-rechtlichen Rundfunk für unzulässig erklärt. Und selbst wenn, müsste die Konsequenz eine Reparatur auf gesetzlichem Wege sein.
          ad 2) Sehe ich grundlegend anders, habe ich oben auch erläutert warum. Patreon & Co können und sollen Anstalten ergänzen, aber eben gerade nicht ersetzen.

  4. Mein konkretes Anliegen ist die Aufhebung des Geoblockings öffentlich-rechtlicher Mediatheken innerhalb der EU. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass es auf der einen Seite die Personenfreizügigkeit in der EU gibt, auf der anderen Seite jedoch im Internet nach wie vor diese künstlichen und den Austausch behindernden Schranken vorhanden sind. Ein immer wieder genanntes Ziel ist doch, dass der sprachliche, kulturelle und intellektuelle Austausch innerhalb der EU gefördert wird. Welchen einfacheren Weg könnte es geben, als in den Mediatheken anderer EU-Länder zu stöbern und deren Sendungen und Programme zu schauen.

  5. Das bei den über 50 drei Stufen Tests keiner durchgefallen ist liegt meiner Meinung nach nicht an dem Prozedere sondern an den Testenden Stellen (Rundfunkräte). Mit den drei Stufen Tests ist es o wie mit den Bürgerbeschwerden… diese werden auch zu 100% immer von den Räten abgelehnt. Die Räte sind halt in der Praxis keine gute unabhängige Aufsicht. Wann entscheiden denn die Räte was gegen IHREN Intendanten.

    Das ist auch ein Grund warum viele ein schlechtes Gefühl haben den ÖR mehr im Internet zu erlauben. Die Gefahr ist groß das die ÖR (wie zu beginn) einfach alles dort machen was sie wollen… ob es sinnvoll ist oder nicht. Das die Aufsicht der Rundfunkräte sie dort wirksam begrenzt glaubt doch keiner.

    Und wie bereits gesagt wurde steht dem allem der Kompromiss der EU entgegen. Wenn man jetzt diesen (einseitig) aufkündigt dann muss man mit Konsequenzen rechnen. Auch wird nie gesagt wie viel das ganze kostet… besonders jetzt in der Zeit wo ein Beitragsanstieg von fast 2 Euro in der Luft liegt. Man sollte sich vorher überlegen und transparent machen wie viel diese ganzen Erweiterungen kosten. Sonst wird es auch schwer eine gesellschaftliche Mehrheit dafür zu finden.

    1. Deinen Aussagen zu den Rundfunkräten kann ich voll zustimmen, eine ansich gut gemeinte Idee wird ad absurdum geführt durch die Mitglieder und die Auswahlkriterien für die Mitglieder. Wenn man sich die Zeit nimmt etwas bei der „Ständige Publikumskonferenz der öff.-rechtl. Medien“ zu stöbern, überkommt einem die Feststellung „außer Spesen nicht gewesen“. Und darüber, wie Vorsitzende der Gremien bestimmt werden, erweckt keinerlei Vertrauen in eine unabhängige Daseinsberechtigung.

  6. Mit §2 Abs. 19 und §11d Abs. 2 wird ja praktisch die Bindung zum Programm aufgehoben. Das nennt sich dann „Grundversorgung“, die dann vermutlich auch noch zu extra Gebührenerhöhungen führen wird. Diese Propagandaschleuder ABSCHAFFEN oder zumindest radikal verkleinern (auf ein Fünftel oder weniger), das kann eigentlich nur das einzige Ziel im Sinne der Meinungspluralität sein.

  7. Und warum genau soll der Steuerzahler ungefragt dafür bezahlen, damit Youtube, FB etc. . mit vernünftigen Content angereichert werden? Zahlen die dann 40% Ihres Umsatzes um die Verwertung anzugelten?

  8. „Streichung jeglicher Pflicht zur Depublizierung“

    Dass das überhaupt eingeführt wurde ……..boah,krass.
    Das die dafür verantwortlichen noch in den Spiegel schauen
    können ….. . Da ist Digitale Bücherverbrennung!

  9. „Streichung jeglicher Pflicht zur Depublizierung“

    Dass das überhaupt eingeführt wurde ……..boah,krass.
    Das die dafür verantwortlichen noch in den Spiegel schauen
    können ….. . Das ist Digitale Bücherverbrennung!

  10. Also meiner Meinung nach müssten alle produzierten Beiträge und Filme mit einer freien Linzenz belegt sein, da sie alle „im Auftrag“ der Menschen erstellt worden, welche sie auch bezahlten – der Bevölkerung Deutschlands. Somit würde sich eine Depublizierungsfrist erübrigen. Der öffentlich rechtliche Rundfunk produziert aber viele Sendungen über „Fremd-„Firmen, welche zwar offiziell von den Anstalten „kontrolliert“ werden, aber dem zahlenden Publikum keinerlei Rechenschaft pflichtig sind und somit seine Geldströme / Kosten nicht mehr vollständig nachvollziehbar machen. Dem Argument des Outsourcing um Kosten zu sparen ist zwar viel abzugewinnen, aber er öffnet auch dem Missbrauch Tür und Tor. Man sagt, man könne nicht alles selbst produzieren und somit das Material und Personal in eigener Verantwortung bereit halten, ja warum auch. Der öffentlich rechtliche Rundfunk hat die Grundversorgung zu übernehmen und wo steht bzw. wer verpflichtet ihn über diese Grundversorgung hinaus zu gehen? Und wenn ich den aktuellen KEF sowie den Jahresbericht des Rundfunkbeitragsservices lese, steigen die Personalkosten (insbesondere die Pensionen) immer weiter und die Produktionskosten (was sehr deutlich im Inhalt der meisten Sendungen erkennbar ist) sinken.
    Vielleicht sollte mal nachgedacht werden ob und welche Teile des öffentlich rechtlichen Rundfunks notwendig sind und dann kann man sich wieder auf einen entsprechenden Auftrag erinnern und den jetzigen öffentlich rechtlichen Rundfunk wieder zu einen parteiunabhängigen, umfassend informativen Rundfunk für und nicht gegen das Volk machen.

  11. Mist, Konsultation verpasst.
    Kommen in absehbarer Zeit noch weitere Konsultationen?
    Danke für den Beitrag!

  12. Danke für den spannenden Einblick. Nur zur Info: Aus meiner Sicht ist die rechtliche Lage in Österreich so anders nicht. Auch wenn orf.at wohl klar den rechtlichen Anforderung entspricht, gilt laut ORF-Gesetz:

    „Sendungsbegleitende Angebote dürfen kein eigenständiges, von der konkreten Hörfunk oder Fernsehsendung losgelöstes Angebot darstellen und nicht nach Gesamtgestaltung und -inhalt dem Online-Angebot von Zeitungen und Zeitschriften entsprechen; insbesondere darf kein von der Begleitung der konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendungen losgelöstes, vertiefendes Angebot in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Kultur und Wissenschaft (einschließlich Technologie), Sport, Mode- und Gesellschaftsberichterstattung bereitgestellt werden. “ (u.a. §4e (3) Z2 ORF-G).

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.