Berliner Datenschutzbeauftragte: Geplante Ausweitung der Videoüberwachung wäre unverhältnismäßig

Der Berliner Senat will die polizeiliche Videoüberwachung im öffentlichen Raum erlauben. Das beträfe auch Museen, Parks, Restaurants und Co. Die Berliner Datenschutzbeauftragte kritisiert das in einer Stellungnahme, die wir veröffentlichen. Auch im Berliner Abgeordnetenhaus sind die Pläne umstritten.

Nach dem Willen des Berliner Senat sähe es im Park bald so aus – via twitter/@wetterfrosch

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat eine Stellungnahme zur geplanten Ausweitung der Videoüberwachungsbefugnisse der Berliner Polizei abgegeben, die wir im Volltext veröffentlichen. Darin kritisiert sie, dass die Polizei ermächtigt werden soll, öffentlich zugängliche Orte wie Museen und Restaurants zu überwachen, ohne dass die Wirksamkeit der Videoüberwachung nachgewiesen ist, und sagt klar:

Eine Videoüberwachung in dem beschriebenen Ausmaß, die die geplante Regelung jedenfalls theoretisch ermöglichen würde, wäre unverhältnismäßig.

Sie fordert die Mitglieder des Abgeordnetenhauses dazu auf, Änderungen an dem Vorschlag vorzunehmen, den der Berliner Senat vorgelegt hat. Zum einen soll die Videoüberwachung dokumentiert und auf ein Jahr befristet werden. Erst nach Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen soll eine Verlängerung um wiederum ein Jahr möglich sein. Desweiteren soll nicht der gesamte öffentlich zugängliche Raum beobachtet werden dürfen, sondern die Maßnahmen auf den Verkehrsraum beschränkt werden. Restaurants, Museen und Co. wären also nicht mehr legitim polizeilich überwachbare Objekte. Und schließlich soll im Gesetz die Evaluierung der Videoüberwachung durch einen unabhängigen, wissenschaftlichen Sachverständigen verankert werden.

Wir hoffen, dass die Parlamentarier im Berliner Abgeordnetenhaus Maja Smoltczyks Kritik beherzigen und den Gesetzesvorschlag des CDU-Innensenators Frank Henkel nicht akzeptieren werden. Die Opposition mit Linken, Grünen und Piraten hat sich bereits mehrfach kritisch geäußert. Die SPD hat zumindest angekündigt, das Gesetz nicht „im Hauruck-Verfahren“ verabschieden zu wollen. Stattdessen ist eine Sondersitzung am 29. Juni beschlossen worden. Zuerst bleibt aber die heutige Sitzung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung im Abgeordnetenhaus abzuwarten, für die eine Diskussion des Gesetzesvorschlages auf der Tagesordnung steht.

Stellungnahme der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Volltext

An den Vorsitzenden
des Ausschusses für Inneres‚ Sicherheit und Ordnung
Herrn Peter Trapp

80. Sitzung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung

2. Mitteilung zur Einladung:
Vorlage zum Zwanzigsten Gesetz zur Änderung des Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Drs. 17/3022)

Sehr geehrter Herr Trapp.

ich hatte bereits im Vorfeld die Gelegenheit, kurzfristig eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG-E) gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und Sport abzugeben. Allerdings wurden meine Empfehlungen im Hinblick auf die nun zur Abstimmung stehenden Regelungen nicht umgesetzt. Daher möchte ich Sie von meinen Bedenken in Kenntnis setzen und Sie um Berücksichtigung meiner Empfehlungen bei den parlamentarischen Beratungen bitten.

Ich halte Änderungen des Artikels 1 Nr. 2b) des Gesetzesentwurfs für notwendig:

Der Polizei soll durch die geplante Gesetzesänderung ermöglicht werden, an ausgewählten. sog. gefährlichen Orten i. S, d. § 21 Abs. 2 Nr. 1a ASOG präventiv Videoüberwachungsmaßnahmen durchzuführen.

Es ist zu befürchten, dass diese Regelung zu einer Videoüberwachung großer Bereiche insbesondere der Innenstadt Berlins führt, ohne dass es hierfür konkrete einzelfallbezogene Anlässe gibt. Für diese Befürchtung spricht auch der allgemeine Teil der Gesetzesbegründung, wonach die neuen Vorschriften eine polizeiliche Videoüberwachung von Straßen und Plätzen mit besonders hohem Passantenaufkommen sowie Verkehrsknotenpunkten ermöglichen sollen. Derartige Örtlichkeiten sind in einer Großstadt wie Berlin eher die Regel als die Ausnahme. Hinzu kommt, dass die Polizei erstmals außerhalb der restriktiven Spezialvorschriften in § 25 ASOG befugt werden soll, nicht nur den öffentlichen Verkehrsraum präventiv mittels Kameras zu erfassen, sondern gemäß dem Wortlaut der geplanten Norm alle öffentlich zugänglichen Räume, zu denen auch Einkaufszentren, Kaufhäuser, Restaurants, Schwimmbäder und Museen gehören (vgl. Nr. 1.3 der Gesetzesbegründung), von der Überwachung erfasst werden dürfen.

Eine Videoüberwachung in dem beschriebenen Ausmaß, die die geplante Regelung jedenfalls theoretisch ermöglichen würde, wäre unverhältnismäßig.

Es ist bereits ihre Geeignetheit fraglich. Das Beispiel London zeigt, dass die Kriminalität trotz beinahe flächendeckender Videoüberwachung kaum zurückgegangen ist, sondern sich nur verlagert hat. Gerade deshalb bietet es sich in Berlin vor einer Ausweitung der Videoüberwachung an, dass eine systematische, ergebnisoffene und wissenschaftlich fundierte Überprüfung der Erfolge der bereits jetzt stattfindenden Videoüberwachungsmaßnahmen nach dem ASOG auf der Grundlage eines umfassenden Bewertungsansatzes durchgeführt wird.

Weiterhin stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit und Angemessenheit der geplanten Videoüberwachungsmaßnahmen:

Mildere Mittel als eine dauerhafte Videoüberwachung wären z. B. die Steigerung der Polizeipräsenz oder die bessere Ausleuchtung/Gestaltung kritischer Bereiche.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine nicht anlassbezogene großflächige Videoüberwachung u. a. aufgrund ihrer Streubreite ein tiefer Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der davon Betroffenen ist. Möglichkeiten, einer solchen Überwachung insbesondere an großen Plätzen und Verkehrsknotenpunkten auszuweichen, bestünden kaum. Gleichzeitig würden unabhängig von deren praktischem Nutzen Bewegungsprofile von einer Vielzahl unbeteiligter Personen entstehen.

Ferner ist auch zu bedenken, dass eine solche Überwachung dazu führen kann‚ das Wegsehen bei Auftreten von Gewalttaten zu fördern, da man dem Trugschluss erliegt, dass rechtzeitig Hilfe kommt, da die Polizei das Geschehen wahrscheinlich über die Videokameras live an Monitoren verfolgt.

Um zumindest einer unverhältnismäßigen Ausuferung des Einsatzes von Videoüberwachungstechnik entgegenzuwirken, empfehle ich daher in Anlehnung an § 15a Abs. 3 und 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in § 24a Abs. 1 ASOG-E folgende neue Sätze 2 bis 4 einzufügen:

Die Entscheidung über die Videoüberwachung eines Ortes nach § 24a Abs. 2 Nr. 1a ASOG trifft in jedem Einzelfall die Behördenleitung oder ihre Vertretung. Die Videoüberwachungsmaßnahmen sind zu dokumentieren und zunächst auf ein Jahr zu befristen. Verlängerungen der Maßnahmen nach Fristablauf um jeweils ein weiteres Jahr sind nach Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Weiterhin plädiere ich für eine Beschränkung der Durchführung von Videoüberwachungsmaßnahmen auf das zur Zweckerreichung zwingend erforderliche Maß, wie es bereits jetzt in § 24a Abs. 1 ASOG (gemäß vorliegendem Entwurf zukünftig § 24a Abs. 2 ASOG) zur Datenerhebung im Umfeld gefährdeter Objekte geregelt ist. Hierdurch wird verdeutlicht, dass die geplanten Maßnahmen lediglich die Ultima Ratio sein dürfen, wenn mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht greifen. Dass die Maßnahmen gemäß dem Wortlaut des § 24a Abs. 1 ASOG-E nur an Orten durchgeführt werden sollen, die „gefährlich“ sind, führt insoweit nicht zu einer zusätzlichen Begrenzung der Einsatzmöglichkeiten, da die in § 21 Abs. 2 Nr. 1a ASOG genannten Orte per definitionem gefährliche Orte sind (vgl. auch Nr. 1.3 der Gesetzesbegründung). Zudem sollten die Videoüberwachungsmaßnahmen auf die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Räume begrenzt werden. Ich empfehle daher folgende weitere Änderung des § 24 Abs. 1 ASOG-E:

Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3, soweit zur Zweckerreichung zwingend erforderlich, an den in § 21 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Orten im öffentlichen Verkehrsraum personenbezogene Daten durch Anfertigung […].

Die Einführung der nach § 24a Abs. 1 ASOG-E geplanten Videoüberwachung bestimmter Orte sollte aufgrund der bislang fehlenden praktischen Erfahrungen mit dieser eingriffsintensiven Maßnahme zudem umfassend wissenschaftlich begleitet werden. Hierbei sollte insbesondere eine unabhängige Überprüfung der tatsächlichen Eignung der Maßnahme für die vorgesehenen Zwecke und deren Auswirkungen durchgeführt werden. Ich empfehle daher in § 24a ASOG-E folgenden Absatz 6 anzufügen:

Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Bericht über die Evaluation der praktischen Anwendung der nach Absatz. 1 getroffenen Maßnahmen vor. Die Evaluation soll unter Hinzuziehung eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Innenausschuss bestellt wird, gefertigt werden.

Ich wäre ihnen dankbar, wenn Sie dieses Schreiben auch den anderen Mitgliedern des Ausschusses zugänglich machen würden.

Mit freundlichen Grüßen

M. Smoltczyk

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3 Ergänzungen

  1. Die Lösung ist einfach. Geht um öffentliche Plätze, also werden die Bilder auch öffentlich im Internet für alle frei zugänglich in Echtzeit gespeichert. Warum nicht?

  2. Wir brauchen mehr Videoüberwachung!
    Aber wir dürfen nicht im öffentlichen Raum halt machen!

    In allen Wohnräumen muss Videoüberwachung installiert werden!
    Jedes Jahr werden Tausende unschuldige Frauen und Kinder Opfer von Schlägern und Vergewaltigern – zu Hause, in den eigenen vier Wänden!
    Kindesmissbrauch und häusliche Gewalt müssen endlich aufhören! Dafür brauchen wir Videoüberwachung in Wohnräumen!

    Kein gesunder Mensch kann ernsthaft dagegen sein!
    Nur Kinderschänder, Frauenschläger und andere kranke Kriminelle wollen sich weiterhin im Schutze von videoüberwachungsfreien Wohnräumen an unschuldigen Frauen und Kindern vergehen!
    Wer sich nicht an wehrlosen Frauen und Kindern vergreift, hat vor Videoüberwachung in Wohnräumen nichts zu befürchten!
    Datenschutz darf nicht zum Täterschutz werden!
    Wer nichts zu verstecken und verbergen hat, braucht nichts zu befürchten!
    Videoüberwachung in allen Wohnräumen! Sicherheit jetzt!

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.