Dass Metadaten eben doch personenbezogene Daten sind und auch deshalb rechtlich genauso geschützt werden müssten wie Inhaltsdaten, erklären wir im neunten Teil unserer kleinen Serie Täglich VDS-Fakten.
Hans-Jürgen Papier: Eine Erhebung und Speicherung von Daten auf Vorrat, die flächendeckend, vorsorglich und anlasslos ist, verstößt gegen deutsches Verfassungsrecht. Das gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland.
Niko Härting: Unter den Datenschutzrechtlern ist völlig unbestritten, dass „Metadaten“ teilweise Personenbezug haben. Umstritten ist nur, ob dies bei allen „Metadaten“ der Fall ist (dies sagen z.B. unisono sämtliche Datenschutzbehörden) oder nur teilweise (bei schatz197@gmail.com ist das streitig).
Konstantin von Notz: Metadaten sind der Schlüssel zur Massenüberwachung. Nur mit ihnen gelingt es, Kontakte und Verbindungen zwischen Personen herauszuarbeiten. Weil diese Daten stets auf bestimmte oder bestimmbare Personen verweisen, sind sie selbstverständlich personenbeziehbar und damit im Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze.
Ulf Buermeyer: Doch greift der BND bei der Auslandsaufklärung auch in der Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes ein. Und dieses Grundrecht erfasst Metadaten ganz unabhängig vom Personenbezug. Diese einfache verfassungsrechtliche Tatsache, die alle drei geladenen Gutachter im Sommer vor dem NSA-UA ausführlich dargelegt haben, wird von der Bundesregierung bisher leider ignoriert.
