Dieser Gastbeitrag von Arne Semsrott erscheint zeitgleich auf dem Blog von FragDenStaat.de.
Die härteste IFG-Nuss bei FragDenStaat ist weiterhin der Bundesnachrichtendienst. 22 Anfragen stellten User bisher an den Geheimdienst. Eine befriedigende Antwort erhielt davon: niemand.
Dabei wäre es sicher interessant zu wissen, was der BND über seine Beteiligungen an Filmproduktionen zu sagen hat und was genau im Memorandum of Agreement zwischen dem BND und der NSA steht.
Auf Anfragen verschickt die Behörde die immer gleichlautende Antwort:
Ein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) muss bereits aus Rechtsgründen abgelehnt werden.Für den Bundesnachrichtendienst gilt die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG. Nach dieser Vorschrift besteht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes kein Anspruch auf Informationszugang. Ein Sachverhalt, der den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) eröffnet, oder auch zum Umweltinformationsgesetz (UIG) wurde von Ihnen nicht vorgetragen.
(Übrigens auch dann, wenn die Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz vorgetragen wurde.)
Das kann auch mal bizarr werden: Als der BND vor einigen Monaten Schilder an ihren Außenstellen anbrachte, rief er direkt eine „Transparenzoffensive“ aus. Eine Anfrage zu den Kosten der Schilder wollte er dann aber nicht beantworten.
Sich bei den Ablehnungen auf das IFG zu berufen mag formell korrekt sein – inhaltlich ist es aber oft Unsinn.
Schließlich sind die Nachrichtendienste aus Gründen des „Schutzes der öffentlichen Sicherheit“ vom IFG ausgenommen. Dahinter versteckt sich der BND auch dann, wenn das öffentliche Interesse groß und die Bedrohung für die Sicherheit nicht existent ist.
Daher gehört die Ausnahme für Geheimdienste wie den Verfassungsschutz und BND im IFG abgeschafft. Sicherheitsfragen sind durch den Rest des Gesetzes schon ausreichend abgedeckt. Wenn der BND eine breite Vertrauensbasis in der Gesellschaft will, sollte er aufhören zu mauern.
Was anscheinend aber möglich ist: vom BND freigegebene Dokumente anzufordern, die vor mehr als 30 Jahren erstellt wurden, etwa zu einer geheimen Armee von Weltkriegsveteranen. Hier fordert der BND jedoch einen gesonderten Antrag – und zwar nach §5 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes.
Wer Anfragen an das BND stellen will, kann das hier tun. Erfolgversprechender könnte es in manchen Fällen sein, sich an die Aufsichtsbehörde des BND zu wenden: Das Bundeskanzleramt.
