BGH-Urteil verschärft Haftung von File-Hosting-Diensten

In einem von der GEMA angestrengten Verfahren hat der BGH entschieden, dass ein File-Hosting-Dienst wie z.B. Rapidshare „zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet [ist], die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet“ (vgl. Pressemeldung). In der nunmehr veröffentlichten Entscheidungsbegründung (PDF) heißt es dazu:

Auch wenn das Geschäftsmodell der Beklagten grundsätzlich den Schutz der Rechtsordnung verdiene, berge es strukturell in einem Umfang die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, dass der Beklagten erheblich gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen zuzumuten seien.

Der BGH schränkt damit das sogenannte Haftungsprivileg für Diensteanbieter nach § 10 Telemediengesetz weiter ein und setzt seine Serie an Entscheidungen zu Rapidshare fort. In einer früheren Entscheidung zu einer auf Rapidshare gehosteten Kopie des Spiels „Alone in the Dark“  hatte der BGH bereits den Einsatz von Wortfiltern angemahnt (vgl. Pressemeldung sowie Bericht bei Telemedicus). Schon damals hatte der BGH gefordert, File-Hosting-Anbieter müssten zumindest „eine beschränkte Zahl“ von Links Dritter Personen überwachen.

Mit seiner aktuelle Entscheidung dehnt der BGH die Prüfpflichten nun noch einmal stark aus, sofern eben das „Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet“. Im Fall von Rapidshare zitiert der BGH zustimmend die vorinstanzliche Entscheidung, wonach private Nutzer durch Bonuspunktesysteme ermutigt worden seien, die hochgeladenen Dateien möglichst breit und flächendeckend zu verteilen:

Es verstehe sich von selbst, dass eine Downloadhäufigkeit von über 100.000 Vorgängen, mit der die Beklagte werbe, nicht im vertraulichen geschäftlichen oder privaten Bereich, sondern allenfalls mit hoch attraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten erreichbar sei. Die Beklagte hätte die Begehung rechtswidriger Handlungen über ihren Dienst auch durch die an die  Häufigkeit des Herunterladens von Dateien gekoppelte Vergabe von PremiumPunkten maßgeblich gefördert.

Auch die Möglichkeit, den Dienst anonym zu nutzen, wird vom BGH als Hinweis auf die „Attraktivität für illegale Nutzungen“ angesehen – eine angesichts aktueller Überwachungsskandale doch fragwürdige Ansicht.

Im Urteil finden sich auch längere Ausführungen zu dem Umfang jener Prüfpflichten, die Diensteanbieter wie Rapidshare erfüllen müssen – und welche Maßnahmen als unzureichend bewertet werden. So fördert der BGH mit seinem Urteil auch das Wettrüsten algorithmisch-privater Rechtsdurchsetzung, wenn Verfahren wie MD5 explizit als unzureichend qualifiziert werden. Wie sehr das BGH-Urteil die Prüfpflichten mit dem Urteil ausdehnt, wird an folgenden Absätzen deutlich:

Die Prüfpflichten des Störers bestehen bei jedem Werk, zu dem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, im selben Umfang. Sie verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl – allein im Streitfall über 4800 Musikwerke – erfüllt werden müssen. Denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.
[…]
Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden.

Auch wenn der BGH zwar explizit betont, dass er keine rechtlich unzulässige Vorabprüfpflicht vorschreibt, nähert er sich mit seiner Entscheidung dennoch mehr und mehr einer solchen an. Vor allem rückt durch diese Entscheidung noch mehr als zuvor die Frage nach der Zulässigkeit von Geschäftsmodellen ins Zentrum. Und hier ist auf Grund eines unflexiblen und veralteten Katalogs an Ausnahmebestimmungen („Schranken“) die Gefahr groß, dass auch durchaus wünschenswerte und innovative Dienstleistungen bedroht werden oder gar nicht erst entstehen. Angesichts der bestehenden Rechtslage stellt sich nämlich durchaus die Frage, ob nicht auch YouTube und Facebook „Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub“ leisten? Wie sieht es mit Pinterest, Storify und anderen Diensten aus, die ohne Urheberrechtsverletzung kaum funktionieren würden? Wie schon bei seiner Entscheidung zu Metall auf Metall II liefert der BGH auch mit dieser Entscheidung deshalb – wohl unintendiert – Argumente für die überfällige Reform des Urheberrechts.

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3 Ergänzungen

  1. Wer sich ein wenig in der Szene auskennt, weiß, dass es für einen OCH nahezu unmöglich ist, Urheberrechtsverletzungen auf seinem Dienst in signifikantem Ausmaß zu unterbinden, ohne sich selbst zu sehr einzuschränken.

    Um eine Datei weitestgehend außerhalb der Kontrolle eines OCH zu platzieren, reicht es aus, a) einen unverfänglichen Dateinamen zu wählen, der nichts mit dem Inhalt zu tun hat (Urlaubsbilder.rar), b) das Archiv zu verschlüsseln und c) zur Verbreitung eine Warez-Seite mit Verschleierung des Referers zu verwenden.

    Selbst wenn es sich bei dem Namen der Datei um etwas zum Inhalt passendes handelt, so gibt es einfach zu viele Fake-Seiten, die sich gegenseitig zum Zwecke von Werbeeinnahmen verlinken und niemals zu einem echten Download (allenfalls Fake-Downloads mit Passwort hinter einer Survey-Seite) führen und die bei Google in geschätzten 95% der Fälle ganz oben landen. Da durchzufinden, erfordert Erfahrung und einen ausgeprägten Instinkt für falsche und echte Links. Etwas, das ein Webcrawler in 10 Jahren nicht wird entwickeln können. Es bedarf seitens der OCHs also echtem Personal dafür. Das will bezahlt werden.

    Mein Fazit: dieses Urteil ist zwar aus Sicht der Rechteinhaber und -verwerter vielleicht zu begrüßen, doch wird es (mal wieder) an der Durchführung scheitern.

  2. Dieser ewige Konflikt zwischen Hosting Anbietern und der GEMA. Wird Zeit, dass dort mal ein modernes Konzept entwickelt wird um diese Probleme zu beenden. Die Webhosting Provider können ja nicht für alles Verantwortung übernehmen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.