Gestern konnte man hier und an anderen Stellen lesen, dass der EuGH die Nutzung von Vorratsdatenspeicherung gegen Filesharing erlaubt hat. Die Rechtssache Bonnier Audio ist jedoch komplizierter als man denkt. European Digital Rights hat daher gestern eine umfangreiche FAQ veröffentlicht.
Ganz im Gegenteil zu den gestrigen Nachrichten stellt der EuGH sogar die derzeitigen Praktiken in Deutschland und Großbritannien an mehr als einer Stelle im Urteil in Frage. Denn das Gericht hat die Nutzung ausschließlich für Einzelfälle erlaubt, bei denen die Nutzung verhältnismäßig und außerdem dazu geeignet sein muss, die Untersuchung der Urheberrechtsverletzung zu erleichtern. Hierzu muss man sagen, dass in Deutschland 1. monatlich etwa 300.000 IP-Adressen von Providern herausgegeben werden und man also kaum von Einzelfällen sprechen kann, dass es 2. unverhältnismäßig ist, die häufig ahnungslosen Internetnutzer mit hohen Kosten abzumahnen und dass 3. die Auskünfte nicht dazu genutzt werden, eine Untersuchung einzuleiten, sondern direkt eine bestimmte Geldsumme von Internetnutzern zu fordern.
Das Urteil bestätigt, wie wichtig es ist, dass Mitgliedstaaten EU-Recht so interpretieren und umsetzen, dass es nicht in Konflikt mit den Grundrechten der EU-Bürger gerät. Das schwedische Gericht wurde aufgefordert zu prüfen, ob die angeforderten Daten überhaupt rechtmäßig gespeichert wurden. Patrick Breyer schreibt hierzu, dass es nun eine spannende Frage sei, “ob künftig auch deutsche Gerichte vor Auskunftsanordnungen prüfen müssen, ob die zur Auskunfterteilung erforderlichen Verkehrsdaten überhaupt legal gespeichert sind.”
Zum Hintergrund:
Der Verlag Bonnier Audio hatte den schwedischen Internetdienstanbieter Perfect Communications (ePhone) verklagt, da 27 Hörbücher über einen Filesharingdienst zur Verfügung gestellt wurden. Auf Grundlage von Artikel 8 der sogenannten IPRED-Richtlinie, wollte Bonnier Audio ein Urteil erreichen, um von ePhone die Informationen über die Identität der angeblichen Rechteverletzer zu bekommen. ePhone weigerte sich jedoch mit der Begründung, dass dies nicht mit der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung zu vereinbaren sei.
Die Frage des schwedischen Gerichts an den EuGH war daher, ob es in der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung eine Vorschrift gibt, die die Nutzung der Daten für die Identifizierung mutmaßlicher Urheberrechtsverletzer ausschließt – vorausgesetzt, es liegen klare Beweise liegen vor und die Maßnahme ist verhältnismäßig.
Der EuGH entschied nun, dass – solange die Auskunft über die Identität des Internetnutzers verhältnismäßig und notwendig ist und klare Beweise vorliegen – nichts in der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung und in der E‑Privacy-Richtlinie einen Mitgliedstaat davon abhalten kann, solche nationalen Vorschriften einzuführen.
Der EuGH erklärte weiterhin, dass die Rechtsvorschriften zur Weitergabe von Daten in einem Zivilverfahren zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung gar nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung fallen – also doch nicht so klar in einer Linie mit dem Terrorismus. Mit Hinweis auf die Rechtssache Promusicae gegen Telefónica, müssen Mitgliedstaaten auch darauf achten, dass ein Gleichgewicht zwischen den Rechten sichergestellt wird.
Dies bedeutet aber nicht, dass der EuGH es allgemein für zulässig oder erforderlich erklärt hat, die Vorratsdatenspeicherung – sei es für die Durchsetzung der Urheberrechte oder andere Zwecke – zu nutzen. Nur in bestimmten Fällen ist der Zugriff auf Nutzerdaten möglich:
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Wenn die Voraussetzungen in Artikel 15(1) der E‑Privacy Richtlinie (2002/58/EC) erfüllt werden;
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wenn (im Gegensatz zu den meisten Fällen in Deutschland oder Großbritannien) die Daten dazu genutzt werden, eine Untersuchung der Urheberrechtsverletzung zu erleichtern und
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wenn ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten sichergestellt wird.
Der Gerichtshof urteilte, dass nationale Gerichte bewerten müssen, inwieweit diese Voraussetzungen durch die Umsetzung der EU-Mitgliedstaaten erfüllt werden.
Leider wurde die Beantwortung der tiefer gehenden Problematik, nämlich ob die Vorratsdatenspeicherung an sich verhältnismäßig und notwendig ist und ob Zugang zu den Daten (in diesem Fall oder generell) verhältnismäßig ist, nicht beantwortet. Dies war vermutlich eine bewusste Entscheidung, denn der irische High Court hat erst vor kurzem erklärt, die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung dem EuGH vorzulegen und unter anderem folgende Fragen stellen: Ist die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung mit Artikeln 7,8 und 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 8 und 11 der EU-Grundrechtecharta zu vereinbaren? In Deutschland wie auch in in den Institutionen der EU ist noch nicht das letzte Wort hierzu gefallen…
(Text von EDRi)