Montag stimmt Internetenquete zum 3. Mal über Netzneutralität ab

Am Montag trifft sich nach der Sommerpause die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ zum ersten Mal nach Sommerpause zu einer öffentlichen Sitzung. Erneut auf der Tagesordnung ist u.a. die Abstimmung des Kapitels zu Netzneutralität. Das sollte schon in den vergangenen zwei Sitzungen abgestimmt werden, aber da dem Regierungslager jeweils die Mehrheit fehlte, wurden die Abstimmungen jewiels mit fadenscheinigen Begründungen abgesetzt, was ich beim letzten Mal als „Schmierenkomödie“ bezeichnete. Und wenn man sich jetzt die Rechtfertigungen von damals anschaut, lag ich damit nicht falsch.

Konkret geht es um die Handlungsempfehlungen. In der gesamten Debatte in der Projektgruppe Netzneutralität über ging es um den Knackpunkt, ob die Netzneutralität gesetzlich gesichert werden sollte, um ein Echtes Netz zu erhalten oder, wie die Regierungskoalition und die Telekommunikationslobby es wünscht, der Markt schon dafür sorgen soll. Dieser Knackpunkt spaltet die Enquete-Kommission und eine Einigung darüber ist nicht möglich. Nach derzeitigen Einschätzungen gibt es 17 Stimmen für unsere Handlungsempfehlungen, Netzneutralität gesetzlich zu sichern und die richtigen Rahmenbedingungen für ein Echtes Netz zu schaffen, die anderen 17 Stimmen werden vermutlich anders stimmen und sehen die Marktkräfte als Garant an. Wie gut der Markt funktioniert, sehen wir ja an zahlreichen Beispielen, z.B. im Mobilfunkbereich, wo einfach Tatsachen geschaffen werden und die Netzneutralität schleichend abgeschafft wird. Allerdings ist für ein Sondervotum eine Mehrheit notwendig, bei Stimmengleichheit gilt Sondervotum, was ein Änderungsantrag ist, als gescheitert und erscheint dann am Ende des Textes gesondert. Schöner wäre es natürlich, diese Handlungsempfehlung im offiziellen Teil unterzubringen. Wünscht uns daher Glück.

Insofern wird es Morgen spannend. Ebenfalls spannend dürften Abstimmungen über die Vergabe von Studien werden. Die Enquete-Kommission hat einstimmig beschlossen, Studien auszuschreiben, umz.B. „Vergütungsmodelle und ihre Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation von Urheberinnen und Urhebern“ zu untersuchen. Die Ausschreibung lief, aber da sich nur Wissenschaftler beworben haben, die eher eine progressive Linie in Sachen Urheberrechtsreform vertreten, möchte die Regierungskoalition einfach die Studien und ihre Ausschreibung beerdigen.

Die Sitzung beginnt um 13 Uhr. Ob es einen Livestream gibt, weiß ich gerade nicht. Ansonsten wird man hier und auf Twitter zeitnah Einschätzungen zum Verlauf der Sitzung zu lesen bekommen.

Hier ist übrigens unser Sondervotum für ein Echtes Netz und die Erhaltung der Netzneutralität im Volltext, auch zu finden im PDF zur Netzneutralitäts-AG ab Seite 55.

Sondervotum der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN1 sowie der Sachverständigen Markus Beckedahl, Alvar Freude, Dr. Jeanette Hofmann, Constanze Kurz, Annette Mühlberg, Lothar Schröder, Dr. Wolfgang Schulz, Cornelia Tausch

Die Fraktionen der SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie die vorgenannten Sachverständigen begrüßen es ausdrücklich, dass es der Enquete-Kommission gelungen ist, zu einigen grundsätzlichen Prinzipien der Netzneutralität –insbesondere hinsichtlich der Diskriminierungsfreiheit, Transparenz und des Erhalts und der Fortentwicklung des Best-Effort-Internet – eine gemeinsame Position zu erarbeiten. Die Ausarbeitung der gemeinsamen Position ist wesentlich auf den intensiven Austausch in der von der Enquete-Kommission eingesetzten Projektgruppe „Netzneutralität“ zurückzuführen. Erfreulicherweise orientierte sich dieser Diskussionsprozess oftmals nicht an den üblichen Fraktionsgrenzen.

Über die gefundenen gemeinsamen Positionen zu einigen grundsätzlichen Prinzipien konnte in wesentlichen Detailpunkten allerdings keine Einigkeit erzielt werden. Dies betrifft insbesondere die Bedeutung der gesellschaftlichen Dimension von Netzneutralität und die Notwendigkeit ihrer gesetzlichen Verankerung, sowie die Rolle der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde.

Vor diesem Hintergrund werden seitens der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie die Sachverständigen Markus Beckedahl, Alvar Freude, Dr. Jeanette Hofmann, Constanze Kurz, Annette Mühlberg, Lothar Schröder, Dr. Wolfgang Schulz, Cornelia Tausch folgende darüber hinausgehende Handlungsempfehlungen gegeben:

Gesellschaftliche Dimension von Netzneutralität

Das Internet trägt in besonderem Maße zur Meinungsvielfalt bei, ermöglicht eine Stärkung demokratischer Öffentlichkeit und erlaubt es, mit geringem Aufwand weltweit zu kommunizieren. Es bietet enorme Potentiale für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung. Diese gilt es konsequent zu sichern und zu nutzen. Von zentraler Bedeutung für das Internet sind der freie und offene Charakter des Mediums, ein funktions- und leistungsfähiges Netz sowie eine inklusive Netzarchitektur, die allen Bevölkerungsgruppen und Marktteilnehmern diskriminierungsfreien Zugang zu allen Inhalten sowie aktive Beteiligungsmöglichkeiten gewährt. Ein fairer Wettbewerb ist Voraussetzung für eine dynamische Entwicklung von Netz und Diensten. Ein freies und offenes Internet ist von unschätzbarem demokratischem, kulturellem, gesellschaftlichem, politischem und wirtschaftlichem Wert.

Antrieb und Garantie der vorgenannten Merkmale ist die Netzneutralität. Auf ihrer Grundlage hat sich das Internet als Innovationsmotor für die gesellschaftliche, wirtschaftliche und technologische Entwicklung erwiesen. Wahlfreiheit der Entwickler, Anbieter und Nutzer und ein „anwendungsblindes“ Netz sichern niedrigschwelligen Zugang, Vielfalt, Entwicklung und Chancengleichheit. Damit eng verbunden ist das Prinzip des „Best-Effort“-Internets.

Die Offenheit des Internet ist darüber hinaus eine wichtige Vorbedingung für die Sicherung von Meinungsvielfalt und Pluralismus. Hierdurch wird kommunikative Chancengleichheit sichergestellt, die ein wichtiges Element der auch verfassungsrechtlich geschützten Kommunikationsfreiheit über das Internet ist. Diese gilt es durch entsprechende Vorkehrungen zu schützen, da einmal eingetretene negative Entwicklungen nur schwer oder gar nicht rückgängig gemacht werden können.

Herausforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Entwicklung von Netzen und Diensten muss unter Berücksichtigung der Netzneutralität begegnet werden. Moderne IP-Netze bieten heute den Netzbetreibern die Möglichkeit, Nachfrage und knappe Kapazitäten intelligent zu managen. Hieraus ergeben sich einerseits Effizienzpotentiale durch intelligentes Netzwerkmanagement, anderseits aber auch Gefährdungen im Hinblick auf die Möglichkeit diskriminierenden Verhaltens und einer Zurückdrängung des „Best-Effort“-Internets.

Zur Sicherung der Netzneutralität bedarf es auf nationaler und auf internationaler Ebene eines rechtlichen Rahmens, mit dem der freie und gleichberechtigte Zugang zum Internet nachhaltig gewährleistet wird. Die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission Forschung und Innovation hat in ihrem Jahresgutachten 2011 eindeutig dazu aufgefordert, hierzu im Rahmen der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine gesetzliche Regelung vorzunehmen. Ebenso haben sich die Landesmedienanstalten und das ZDF eindeutig zur Netzneutralität bekannt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur Konzerne innovative Internetprojekte betreiben. Die technischen, logistischen und finanziellen Hürden sind derart niedrigschwellig, so dass es auch viele die Gesellschaft bereichernde Angebote von Privatpersonen oder nichtkommerziellen Einrichtungen gibt. Der kulturelle, soziale und wirtschaftliche Erfolg des Internets basiert wesentlich auf weitgehender Diskriminierungsfreiheit und einer neutralen Infrastruktur.

Die Enquête-Kommission bekennt sich daher zu dem nach wie vor ungemein erfolgreichen Best-Effort-Prinzip als fundierendem Element des Internets. Als unverzichtbarer Grundbestandteil der Netzneutralität muss die neutrale Übertragung von Datenpaketen mit Best Effort in der Ende-zu-Ende-Architektur des Internets weiter ausgebaut werden. Gleichzeitig ist jeglicher Anreiz für Access-Provider, eine Verknappung der Übertragungskapazitäten herbeizuführen, auszuschließen,

Dem freien und gleichberechtigten Netzzugang auf gleicher technologischer Grundlage (IP-Infrastruktur) kommt in hochinformatisierten Gesellschaften eine Schlüsselrolle in der Daseinsvorsorge zu. Teilhabe an demokratischen Prozessen, Meinungsbildung und Meinungsfreiheit, Erfolgschancen auf dem Arbeitsmarkt und der Zugang zu Wissen sind ohne einen überall in Deutschland möglichen diskriminierungsfreien Zugang zu breitbandigem Internet mit neutraler Datenübermittlung im 21. Jahrhundert kaum mehr möglich. Laut Artikel 87f Absatz 1 GG gewährleistet der Bund im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende privatwirtschaftliche Dienstleistungen. Ihm obliegt eine Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortung im Sinne des Gemeinwohles.

Daher ist nachhaltig sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger das Recht auf einen bezahlbaren Internetzugang erhalten, der frei von Diskriminierung, fair und transparent ist, unabhängig von den verwendeten Anwendungen, technischen Übertragungsprotokollen, Diensten, Inhalten, und ungeachtet des Absenders oder Empfängers. Endkunden erhalten einen Internetzugang, der sie Inhalte ihrer Wahl senden und empfangen lässt, Dienste und Anwendungen ihrer Wahl nutzen lässt, sowie Hardware und Software ihrer Wahl nutzen lässt. Gleiches gilt für Anwendungsentwickler und Inhalteanbieter.

Keine Inhaltekontrolle

Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die Enquete-Kommission in ihrem Mehrheitsvotum eine Inhaltekontrolle ausdrücklich ablehnt, denn eine Kontrolle der Inhalte bedroht die Meinungs- und Informationsfreiheit als für das demokratische Miteinander konstitutives Element. Leistungsfähige Infrastrukturen sowie Offenheit und Vielfalt von Diensten und Inhalten im Internet sind Voraussetzungen für die Gewährleistung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz und Art. 11 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das Internet ist längst zu einem wichtigen Kommunikationsraum geworden. Regelungen zur Netzneutralität tragen zur Sicherung der kommunikativen Grundversorgung bei und stellen auch ein Element der Vielfaltssicherung dar. Insoweit bedarf es Vorkehrungen, die eine Einflussnahme der Netzbetreiber auf Inhalte oder den Transport bestimmter Inhalte ausschließen bzw. verhindern. Inhaltesteuerung und Inhaltekontrolle führen zwangsläufig zu Einschränkungen der Kommunikationsfreiheit. Daraus resultierende Entwicklungen bedingen negative Folgewirkungen für die Gesellschaft und können nur sehr schwer bzw. gar nicht rückgängig gemacht werden.

Internet-Sperren und Internetfreiheit

Netz-Sperren oder die Blockade von Inhalten sind nach Ansicht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft die massivste Form der Missachtung der Netzneutralität und weder mit den Werten des Netzes noch mit unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar. Dennoch gibt es immer wieder Bestrebungen, solche Sperren einzuführen oder durchzusetzen. Die Enquête-Kommission empfiehlt daher dem Deutschen Bundestag, gesetzlich die gänzliche oder teilweise Sperrung bzw. Blockade und Verlangsamung von Internet-Inhalten durch bzw. mit Hilfe der Access-Provider auszuschließen. Ausnahmen sollten nur auf expliziten Wunsch des Nutzers oder als technische Maßnahme zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes bzw. Sicherung der Funktionsfähigkeit des Netzes im Falle von Angriffen möglich sein.

Da dies Fragen der Grundrechte wie Meinungs- und Pressefreiheit nicht nur berührt, sondern auf gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur Sicherung der Internetfreiheit verweist, regen wir an, diese grundlegenden Fragen innerhalb der Projektgruppe Demokratie und Staat zu behandeln.

Netzneutralität als Regulierungsziel

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) taucht der Begriff Netzneutralität im Gesetzestext noch nicht einmal auf. Die vorgesehenen Regelungen sind lediglich die Übernahme der ebenfalls sehr unverbindlichen europäischen Vorgaben. Zur Sicherstellung der Netzneutralität sind diese jedoch unzureichend. Die Netzneutralität muss vielmehr explizit zum Regulierungsziel erhoben werden, anstelle wie im vorliegenden Kabinettsentwurf vom 2.3.2011 nur im Begründungsteil des Gesetzes erwähnt zu werden. Gleiches gilt für die europäische Ebene, auf der die Kommission bereits 2009 im Rahmen der EU-Telekomreform die Netzneutralität als politisches Ziel und als von den nationalen Regulierungsbehörden zu fördernden Regulierungsgrundsatz vorgegeben hat.

Die Gewährleistung von Netzneutralität sollte daher als eines der Regulierungsziele des TKG aufgenommen werden. Der Begriff der Netzneutralität ist als gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Übertragung von Daten im Internet zu verstehen, ungeachtet ihrer Herkunft, ihres Zieles, ihres Inhaltes, verwendeter Anwendungen, technischer Übertragungsprotokolle und benutzter Geräte. Die Motive hierfür sind in der Gesetzesbegründung zu erläutern. Insbesondere sollen die Netzneutralität und die damit verbundenen niedrigen Marktzugangsschranken die Vielfalt von Inhalten, Diensten und Diensteanbietern fördern, die wiederum der Meinungsfreiheit, der wirtschaftlichen Entwicklung und dem technischen Fortschritt dient. In der Sache geht es darum, das Verlangsamen, Benachteiligen oder Blockieren von Inhalten, Diensten oder Diensteanbietern ohne hinreichenden sachlichen Grund zu verhindern und die für das Telefonnetz bereits vorgeschriebene „Any-to-any“-Kommunikation auch im Internet nachhaltig zu gewährleisten.

Grundsätzliche Gleichbehandlung von Mobilfunk- und Festnetzen

Mobilfunk und Festnetz sind bei der Frage der Netzneutralität gleich zu behandeln, sofern nicht zwingende Gründe ein unterschiedliches Netzwerkmanagement rechtfertigen. Anzuerkennen ist, dass die Strukturunterschiede im Hinblick auf die Eigenschaft als „shared medium“ zu unterschiedlichen Feststellungen hinsichtlich konkreter Engpasssituationen führen können.

Diskriminierungsverbot

Es sollte ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für den Datentransport im Internet aufgenommen werden, insbesondere um Wettbewerbsbeschränkungen zu vermeiden. (… s.u. „Inhalte“)

Anreize zum Netzausbau

Mögliche Maßnahmen des Netzwerkmanagements dürfen keine Anreize schaffen den Netzausbau oder die Erweiterung von Backbone-Kapazitäten zu reduzieren, beispielsweise indem bei einer Verknappung höhere Entgelte verlangt werden können.

Transparenz und Netzwerkmanagement:

Informations- und Transparenzverpflichtungen der Netzbetreiber

Es sollten umfassende Informations- und Transparenzverpflichtungen der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur sowie Marktbeteiligten (insbesondere Diensteanbieterrn und Endkunden) festgelegt werden, um so die notwendigen Informationen über wesentliche Maßnahmen des Netzwerkmanagements und andere Eingriffe in die Datenübertragung sicherzustellen.

Stärkung des Wettbewerbs und der Nutzerrechte

Die vorgenannten Regelungen dienen auch der Stärkung eines fairen, chancengleichen Wettbewerbs. Es sollten zudem Vorschriften hinsichtlich der Qualität und Transparenz von Diensten aufgenommen werden, um eine bessere Kosten- und Qualitätskontrolle zu ermöglichen. Hierbei sollte eine verpflichtende vertragliche Zusicherung einer in der Regel tatsächlich erreichten Mindestgeschwindigkeit durch den Breitbandanbieter im Festnetz vorgesehen werden. Dies dient der Abgrenzung zu der theoretisch erzielbaren maximalen Downloadrate, die beworben, aber oftmals gerade nicht erreicht wird.

Kunden sollte ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden, falls

  • – die vertraglich zugesicherten Mindestgeschwindigkeiten wiederholt nicht eingehalten werden oder
  • – ihr Anbieter nach Feststellung eines erheblichen Verstoßes gegen Netzneutralität durch die Bundesnetzagentur diesen nicht unverzüglich abstellt und der Kunde direkt davon betroffen ist.

Rolle der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur wird mit der Durchsetzung der Netzneutralität in Deutschland beauftragt. Ihr sind dabei durch den Bundestag genehmigte Mess-, Kontroll- und Sanktionsinstrumente an die Hand zu geben. Sie sollte dem Deutschen Bundestag und dem Beirat der Bundesnetzagentur einen jährlichen Bericht zum Stand der Netzneutralität in Deutschland vorlegen; darin aufzunehmen sind insbesondere Aussagen über

  1. die Anzahl und Behandlung festgestellter Verstöße gegen Netzneutralität,
  2. die Qualität des Netzes, auch im Hinblick auf mögliche Kapazitätsengpässe und ggf. empfohlene Maßnahmen zu deren Überwindung,
  3. die Sicherung von „Best Effort“ und von Qualitätsstandards
  4. die Entwicklung, Auswirkungen und Folgen von Transport- bzw. Qualitätsklassen auf das bestehende Internet.

Ausgestaltung von Transparenz/kein anlassunabhängiges Monitoring des Datenverkehrs/Netzwerkeingriffe und deren Kriterien müssen Regulierern und Öffentlichkeit mitgeteilt werden

Für alle Zugangsanbieter gilt das europäische Transparenzgebot, welches auch in der anstehenden Novelle des Telekommunikationsgesetzes mit zu integrieren ist. Internet Service Provider müssen daher ihre Maßnahmen zum Netzwerkmanagement und entsprechende Messdaten kontinuierlich und verständlich für Kundinnen und Kunden öffentlich machen und den jeweiligen regulierenden Institutionen übermitteln. Abweichungen von Transparenzregeln und den Mindestanforderungen der zugesagten Dienstqualität oder Behinderungen des Datenverkehrs sind durch die Regulierer entschieden zu sanktionieren. Zum Transparenzgebot gehört, dass nur netzneutrale Angebote als „Internetzugang“ vermarktet werden dürfen. Insbesondere mobile Angebote, die nicht auf dem Best Effort-Prinzip beruhen, dürfen allenfalls als „Onlinezugänge“ bezeichnet werden.

Kann-Bestimmungen zur Transparenz in öffentlichen Telekommunikationsnetzen bieten keinen hinreichenden Schutz. Statt einer Ermächtigung zur Rechtsverordnung sollten direkte anwendbare verbindliche Vorgaben dafür sorgen, dass Informationen über alle vom Netzbetreiber zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, aktuell, ausreichend, vergleichbar und transparent zur Verfügung gestellt werden müssen. Gleiches sollte für mögliche Auswirkungen dieses Verfahrens auf die Dienstequalität gelten. Dies beinhaltet die ständige öffentliche Bereitstellung transparenter, vergleichbarer, ausreichender und aktueller Informationen über alle vom Betreiber zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, und über mögliche Auswirkungen dieses Verfahrens auf die Dienstequalität.

Die Bundesnetzagentur soll in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen und dem Datenschutzbeauftragten des Bundes aufgrund der von Diensteanbietern verpflichtend zu publizierenden Maßnahmen zum Netzwerkmanagement Gütesiegel für den neutralen, diskriminierungsfreien Internetzugang vergeben können. Bewertungskriterien für die Angebote der Provider sind u.a.:

  1. die Zulassung jedes IP-basierten Verkehrs,
  2. dessen Diskrimierungsfreiheit,
  3. die Angemessenheit der vorgenommenen Maßnahmen zum Netzwerkmanagement,
  4. der Verzicht auf anlassunabhängiges Monitoring des Datenverkehrs.

Die Bundesnetzagentur ist nach den Regelungen des neuen Telekommunikationsgesetzes vom Bundeswirtschaftsministerium zu ermächtigen, die nachhaltige Durchsetzung der Netzneutralität in Deutschland zu sichern.

Für eine Überwachung der neutralen Datenübermittlung im gesamten Netz sind mehrere Messmethoden denkbar, beispielsweise durch gezielt an Router und Endgeräte angeschlossene Messboxen. Entsprechende Projekte sind von der europäischen IP-Adress-Registry Reseaux IP (RIPE) und dem britischen Regulierer OFCOM angestoßen worden. Für Endnutzer ist eine benutzerfreundliche Kombination von Open-Source-Tools, z.B. Switzerland von der Electronic Frontier Foundation oder netalyzr des International Computer Science Institute, mit von den Regulierern teilweise bereits zur Verfügung gestellten Anwendungen wie www.broadband.gov/qualitytest anzustreben. In jedem Fall sind Geschwindigkeitsmessungen unbedingt von unabhängigen Institutionen wie der Bundesnetzagentur durchzuführen und auszuwerten. Techniken zur Deep Packet Inspection (DPI) dürfen dabei in keinem Fall verwendet werden. Die Enquête-Kommission empfiehlt, für die Programmierung der entsprechenden Software und die Überwachung und Kommunikation der Messergebnisse die Bundesnetzagentur als zuständigen Regulierer entsprechend auszustatten.

Die Bundesnetzagentur prüft regelmäßig ohne vorherige Ankündigung die so erhobenen Daten zur Neutralität des Internetzugangs und veröffentlicht die Ergebnisse der Prüfung. Um die Einhaltung der Netzneutralität zu sichern, sind der Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung des europäischen Rechtsrahmens ausreichende Kontroll- und Sanktionsinstrumente an die Hand zu geben, um Verstößen effektiv entgegenzuwirken bzw. diese wirksam zu ahnden. Gleiches gilt für Beschwerden wegen illegitimen Netzwerkmanagement und abgelehnten Peering-Ersuchen.

„Any-to-any“-Prinzip stärken

Jeder Nutzer von Telekommunikationsdiensten soll grundsätzlich Zugang zu jedem Inhalt bzw. jeder Anwendung im Internet haben – zugleich soll grundsätzlich jeder Inhalte im Internet anbieten können.

Sicherung von Qualitätsstandards

Die Bundesnetzagentur sollte ferner ermächtigt werden, angemessene Qualitätsstandards für die Durchleitung von Datenpaketen festzulegen, um den dynamischen und stetigen Ausbau der „Best-Effort“-Qualität im Internet zu sichern, Diensteanbieter und Endkunden zu schützen und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Für den Fall einer über unwesentliche Einzelfälle hinausgehenden grundsätzlichen Gefährdung der Netzneutralität sollte die Bundesnetzagentur zu einem entsprechenden Vorgehen verpflichtet werden.

Kriterien zur Bewertung von Netzwerkmanagement

Für die Bewertung der verwendeten Netzwerkmanagementtechniken müssen objektive, dynamisch an die technische Entwicklung anzupassende Kriterien entwickelt werden. Netzwerkmanagement darf angewandt werden, soweit dies diskriminierungsfrei geschieht (d.h. keine Blockaden, Verlangsamungen etc. enthält) und an einem legitimierten Zweck orientiert ist. Dazu gehören:

  1. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Integrität eines Netzes (z.B. Abwehrmaßnahmen gegen Denial-of-Service-Angriffe),
  2. Maßnahmen, die auf einer bewussten Wahl der Nutzerinnen und Nutzer beruhen und
  3. Maßnahmen, die den Verkehr im Falle eines eventuell auftretenden Kapazitätsengpasses aufrecht erhalten.

Eine Ungleichbehandlung unterschiedlicher Transport- bzw. Diensteklassen im Internet ist also nur bei zeitkritischen Diensten und ausschließlich zur technischen Effizienzsteigerung zulässig, wenn dabei der Zugang und die Verbindungsqualität zu anderen Inhalten, Anwendungen und Geräten weder blockiert noch behindert oder verschlechtert wird.
Verwendete Verfahren zum Netzwerkmanagement müssen grundsätzlich durch die Datenschutzbeauftragten des Bundes überprüft werden können, insbesondere, wenn mit Ihnen potentiell eine Überwachung des Kommunikationsverhaltens einzelner Bürgerinnen und Bürger verbunden ist. Telekommunikationsunternehmen und Regulierer müssen Ihre Maßnahmen zum Netzwerkmanagement proaktiv von Datenschutzbeauftragten auf ihre Rechtmäßigkeit, Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit überprüfen lassen.

Keine Deep Packet Inspection

Jede Form der Deep Packet Inspection (DPI) muss jedoch als Verstoß gegen die Netzneutralität und gegen das Kommunikationsgeheimnis (nach Art. 10 I GG) interpretiert werden, da stets der konkrete Inhalt der Datenpakete und die Art des Protokolls oder zusätzlich die Identität des Absenders (Verbindungsdaten) erkundet wird. Das technische Durchleuchten des Inhalts der Kommunikationsdaten mit Methoden der DPI ist abzulehnen und gesetzlich zu untersagen.

Netze:

Ausbau des Peerings zwischen Netzbetreibern

Handlungsbedarf auf technisch-organisatorischer Ebene besteht weiterhin hinsichtlich der Zusammenschaltung der Netze einzelner Serviceprovider („peering“). Hier sollte zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen und besseren Vernetzung das Peering zwischen Netzbetreibern stark ausgebaut und vereinfacht werden. Da sich große Netzbetreiber oft gegen direkte Zusammenschaltungen wehren, sollte die Ablehnung eines Peering-Ersuchens begründungspflichtig sein und Unternehmen die Möglichkeit zur Beschwerde bei der Bundesnetzagentur gegeben sein.

Die Enquête-Kommission empfiehlt, die Strukturen des Peering-Markts in Deutschland durch unabhängige wissenschaftliche Untersuchungen zu untersuchen, damit Kapazitätsengpässe durch bessere Vernetzung der Anbieter untereinander vermieden werden können.

Verstärkter Einsatz von Proxy-Servern

Zur Vermeidung von Engpässen, Reduzierung von über große Strecken zu übertragenden Datenmengen und Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten hat sich seit langem der Einsatz von Proxy-Servern etabliert. Diese speichern häufig übertragene Dateien zwischen und können sie Nutzerinnen und Nutzern schnell zur Verfügung stellen. Die Enquête-Kommission empfiehlt daher den verstärkten Einsatz von Proxy-Servern. Die Proxy-Nutzung darf dabei nicht zwangsweise erfolgen und muss von den Nutzern immer abschaltbar sein.

Förderung offener, stabiler und hoch entwickelter Breitbandnetzwerke

Eine dauerhafte Sicherung der Netzneutralität ist nur durch einen beschleunigten, zielstrebigen und nachhaltigen Ausbau des Breitbandzugangs möglich, mit dem strukturelle Kapazitätsengpässe vermieden werden.4 Dies gilt insbesondere auch für ländliche Gebiete und betrifft die kontinuierliche flächendeckende Verbesserung von Upload- und Downloadraten.

Zur Sicherstellung einer angemessenen Grundversorgung der Bevölkerung muss entschiedener als bisher der Ausbau einer flächendeckenden und leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur vorangetrieben werden, um auch auf diese Weise allen eine gleichberechtigte Teilhabe an der Informationsgesellschaft zu ermöglichen. Die Enquête-Kommission empfiehlt ausdrücklich eine deutliche Forcierung des Netzausbaus, die deutlich über die bisherige Breitbandinitiative der Bundesregierung hinaus geht.

Die Sicherstellung eines breitbandigen Zugangs ist Bestandteil der kommunikativen und medialen Daseinsvorsorge und eine zwingende Voraussetzung dafür, die Chancengleichheit der Bürgerinnen und Bürger zu wahren und der Gefahr einer digitalen Spaltung zu begegnen. Unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben muss daher ein Internet- bzw. Breitband-Universaldienst rechtlich verankert werden. Ein solcher Internet-Universaldienst soll sicherstellen, dass eine angemessene Breitband-Grundversorgung auch dann verwirklicht wird, falls und soweit wettbewerbliche Lösungen nicht greifen.

Der existierende Breitbandatlas soll durch Messungen der Bundesnetzagentur und als Kommentare sichtbare Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern auf die Objektivität seiner Datengrundlagen hin überprüft werden. Die Gütesiegel zum neutralen, diskriminierungsfreien Netzzugang sollen als eigene Komponente im Breitbandatlas angezeigt werden.

Handlungsbedarf auf europäischer und internationaler Ebene/Einheitliche internationale Grundsätze zur Wahrung der Netzneutralität und zum Erhalt einer weltweit harmonisierten IP-basierten Infrastruktur

Die Bundesregierung muss sich kontinuierlich auf europäischer und internationaler Ebene für den Erhalt der Netzneutralität einsetzen und darauf hinwirken, dass die Prinzipien der Netzneutralität in supranationalem Recht verankert werden, unter anderem durch international verbindliche Regeln. Zur dauerhaften Sicherung müssen die Erkenntnisse der nationalen Regulierungsbehörden im Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) zusammengeführt werden. Die Enquête-Kommission empfiehlt dem Bundestag, sich auf europäischer Ebene für eine kontinuierliche Verbesserung des Rechtsrahmens zur Sicherung der Netzneutralität einzusetzen.

Richtlinien zur Bewertung und Aufrechterhaltung der Netzneutralität auf internationaler Ebene sollten im Rahmen des Internet Governance Forums (IGF) diskutiert und verabschiedet werden. Dabei ist entschieden darauf zu achten, dass die Protokolle der IP-basierten Infrastrukturen der Zukunft weltweit harmonisiert werden. Relevante Stakeholder, darunter die Internet Engineering Taskforce (IETF) und die Akteure der digitalen Zivilgesellschaften, sind in diesen Prozess mit einzubeziehen.


Und dann gibt es noch einen weiteren Ergänzungstext als Antrag der Sachverständigen Alvar Freude, Constanze Kurz, Markus Beckedahl und der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der am Ende von Kapitel V (Inhalte) eingefügt werden soll.

Chancen und Herausforderungen für die Stärkung der Meinungsvielfalt sowie Meinungs- und Rezipientenfreiheit

Das Internet ermöglicht erstmals vielen Menschen, sich kostengünstig und mit einfachen Mitteln aus beliebigen weltweiten Quellen als Rezipient zu informieren und selbst als Sender aktiv zu werden. Bertolt Brechts Radiotheorie, die er 1932 in seinem Vortrag Der Rundfunk als Kommunikationsapparat artikulierte, kann durch das Internet Realität werden. Damals forderte er, dass der Rundfunk zu einem Kommunikationsmedium ausgebaut werden soll, also zu einem Medium bei dem jeder sowohl Empfänger als auch Sender werden kann:

„Der Rundfunk ist aus einem Distributionsapparat in einen Kommunikationsapparat zu verwandeln. Der Rundfunk wäre der denkbar großartigste Kommunikationsapparat des öffentlichen Lebens, ein ungeheures Kanalsystem, das heißt, er wäre es, wenn er es verstünde, nicht nur auszusenden, sondern auch zu empfangen, also den Zuhörer nicht nur hören, sondern auch sprechen zu machen und ihn nicht zu isolieren, sondern ihn auch in Beziehung zu setzen.“ 1

Diese Utopie hat sich in demokratischen Rechtsstaaten durch das Netz bereits in weiten Teilen realisiert: Neben die traditionellen Medien treten mit dem Internet neue Medien wie Blogs, Podcasts, Foren, Soziale Netzwerke, Video-Plattformen oder Microblogging-Dienste und eröffnen eine einfache Möglichkeit zum Kommunizieren und zum Verbreiten beliebiger Inhalte. Wahlweise greifen Nutzer auf Plattformen von (nicht-)kommerziellen Anbietern zurück oder betreiben ihr eigenes Medium auf einem eigenen Server. In den vergangenen Jahren hat sich in vielen Staaten eine aktive „Blogosphäre“ entwickelt: Blogger, die sich untereinander austauschen und über verschiedene Themen schreiben. Es gibt aber auch eine Reihe weiterer unterschiedlichster Publikations- und Kommunikationsmöglichkeiten. Viele dieser neuen Publikationen besetzen dabei Nischen, die von traditionellen Medien nicht, oder zumindest nur bedingt bedient werden (können) und tragen damit zu Meinungsvielfalt, Teilhabe und demokratischen Emanzipationsprozessen bei. Die neue Medienlandschaft entwickelt sich hin zu mehr Vielfalt und auch klassische Massenmedien greifen nicht selten einzelne Themen aus den Nischen auf.

Doch diese neuen Möglichkeiten zur freien Meinungsäußerung, zur Rezipienten- und Informationsfreiheit – also das Recht eines Jeden, sich aus allen öffentlich zugänglichen Quellen frei zu unterrichten – und zur Kommunikation werden in Staaten, in denen die Sicherung der Grundrechte nicht dauerhaft gewährleistet ist, immer wieder eingeschränkt. Eine neutrale Übermittlung von Inhalten über das Internet ist in autoritär regierten Ländern ohne rechtsstaatliche Tradition eher Ausnahme als Regel.

Demgegenüber setzt das existierende europäische und deutsche Recht eine neutrale Übermittlung von Inhalten über das Internet voraus. Artikel 5, Absatz 1, Satz 1 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat zur Sicherung der Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt, die auf freiem, unzensierten Fluss von Informationen beruht. Die Norm des Artikels 11 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kennt eine vergleichbare Garantie. Die Teilhabe am modernen Wirtschafts- und Gesellschaftleben hängt ebenfalls von einem diskriminierungsfreien, transparenten und wirtschaftlichen Internetzugang ab.

Der Zugang auf Basis der gleichen IP-Infrastruktur als technologischer Grundlage und das diskriminierungsfreie Senden und Empfangen von Daten über das Internet kann als Teil des Grundrechts auf Meinungs- und Rezipientenfreiheit sowie informationelle Selbstbestimmung verstanden werden. Netzwerkmanagement, das zum Nachteil von Sender oder Empfänger in den Datenverkehr unverhältnismäßig eingreift, stellt nicht nur in Staaten, in denen individuelle Freiheiten nicht rechtsstaatlich gesichert sind, potenziell eine Gefährdung der Netzneutralität auf Ebene der Inhalte dar. Dies gilt insbesondere für Techniken zur Inspektion von Datenpaketen auf ihren Inhalt hin, um gezielte Geschwindigkeitsdrosselungen einzelner Inhaltstypen oder Sperrungen von Anwendungen, Protokollen, Geräten oder Adressen zu erreichen.

Netzseitige Sperrung illegaler Inhalte

Bei den Protesten in mehreren nordafrikanischen Staaten Anfang 2011 konnte man beobachten, wie die Regierungen Netzzensur-Techniken in verschiedenem Umfang und unterschiedlichen Szenarien eingesetzt haben, um den Zugang ins Internet einzuschränken oder zu unterbinden. Häufig wurde – wenn nicht schon zuvor geschehen – der Zugang zu beliebten sozialen Netzwerken und anderen der Kommunikation dienenden Webseiten wie Youtube, Wikipedia, Facebook oder Twitter zentral blockiert. Damit sollte verhindert werden, dass sich Bürger aus freien Quellen informieren können bzw. selbst zum Sender werden, um etwa von Demonstrationen Bilder und Videos hochzuladen oder Proteste zu koordinieren. Eine zusätzliche Möglichkeit ist die Drosselung des Internetzugangs im Falle von Protesten. Dies wurde das erste Mal 2009 während der „Grünen Revolution“ im Iran in großem Umfang beobachtet. Das Ziel der Drosselung war es, Nutzer daran zu hindern, Videos der Proteste zu verbreiten oder sich diese anzuschauen. Die Regierung von Bahrain kopierte diese Strategie während Protesten im Frühjahr 2011. Im Zuge der Revolution in Ägypten 2011 entschloss sich das damalige Regime zu einer neuen Art der Diskriminierung: Das Internet wurde für mehrere Tage fast vollständig abgeschaltet.

Technisch aufwendigere Maßnahmen zur Internetkontrolle werden in China angewandt, die in ihrer Gesamtheit als „Great Firewall of China“ (chin. 防火长城, fánghuŏ chángchéng) bezeichnet werden. Dabei kommen mehrere Methoden zum Einsatz. Von der einfachen Blockade bestimmter IP-Adressen und Webseiten bis hin zur Analyse der Datenpakete auf verbotene Schlüsselwörter. Wird beispielsweise das Wort Falun Gong (chin. 法輪功 / 法轮功, Fǎlún gōng), entdeckt, wird die betreffende Internet-Verbindung gekappt.

Das Instrument der Netzsperren wird aber nicht nur in autoritären Staaten genutzt. Auch in Europa gibt es mehrere Staaten, in denen eine Blockade von Internet-Inhalten beim Access-Provider stattfindet. Häufig wird dies mit dem Kampf gegen Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern („Kinderpornografie“) begründet, oft werden aber auch andere Inhalte blockiert. So stehen in Dänemark beispielsweise Filesharing-Webseiten auf der Sperrliste, in Italien werden ausländische Glücksspiel-Angebote blockiert, in anderen Ländern werden Urheberrechtsverletzungen blockiert.

In der Bundesrepublik sind Internet-Sperren mit dem Zugangserschwerungsgesetz breit diskutiert worden. Aber auch in anderen Bereichen sind in Deutschland immer wieder von staatlicher Seite eine Begehrlichkeit zu erkennen gewesen, sich dem Werkzeug von Netzsperren zu bedienen. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Gefahrenabwehrrechts. So wurden 2002 und 2010 landesrechtliche Sperranordnungen in NRW angeordnet.

Sperren sind in Deutschland insgesamt in verschiedenen Gesetzen vorgesehen, dabei überwiegt das Gefahrenabwehrrecht der Länder:

• Das bereits erwähnte Zugangserschwerungsgesetz wurde im Juni 2009 verabschiedet, Sperren aber bis heute nicht angewendet. Im April 2011 beschloss die Bundesregierung, ein Gesetz zur Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes auf den Weg zu bringen. Das Kabinett hat zwischenzeitlich einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet und in das parlamentarische Verfahren eingebracht.
• § 20 Abs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Verbindung mit § 59 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sieht Netzsperren vor. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat Sperranordnungen angedroht, allerdings bisher nicht durchgeführt. Die Reichweite der Regelung ist in der Fachwelt aber strittig.
• § 59 Abs. 3 S. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) als eigenständige Rechtsgrundlage. Auch hier ist die Reichweite strittig.
• § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV), ebenso mit strittiger Reichweite.
• Im 2007 durch das Telemediengesetz (TMG) abgelösten Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) war eine Regelung enthalten, auf Basis der die Sperrverfügungen 2002 in NRW erlassen wurden.

Aber auch auf nichtstaatlicher Basis wurden in Deutschland schon Inhalte blockiert. So ging der deutsche Access-Provider Freenet 2004 durch aktives Blockieren gegen kritische Webseiten vor. In zwei Foren sammelten sich Kunden und äußerten Kritik am Geschäftsgebaren von Freenet. Diese beiden Foren wurden für Freenet-Kunden gesperrt, wer diese aufrufen wollte, wurde auf die Freenet-Webseite umgeleitet.6 Erst auf großen öffentlichen Druck wurde die Sperre wieder aufgehoben.

2007 hat der Acces-Provider Arcor mehrere ausländische Pornografie-Webseiten blockiert. Vorausgegangen war eine Abmahnung einer Firma, die selbst Erotik-Filme anbietet und sich über den mangelnden Jugendschutz beschwerte.7 Als Kollateralschaden wurden 3,5 Millionen einzelne, unbeteiligte Websites mit blockiert. 2008 wurde die Sperranordnung 2008 vom Landgericht Frankfurt endgültig aufgehoben, eine höchstrichterliche Entscheidung ist nicht vorhanden.

Verfassungsrechtliche Einordnung

Für eine demokratische Gemeinschaft ist es nach Ansicht der Enquête-Kommission Internet und digitale Gesellschaft unabdingbar, dass jeder das Recht hat, auf alle öffentlichen Quellen ungehindert zuzugreifen und Inhalte beliebig zu verbreiten. Dieses Grundrecht ergibt sich auch aus Artikel 19 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:

„Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“

Auch das Bundesverfassungsgericht sieht die Informations- oder Rezipientenfreiheit als wesentliches Element von wehrhaften Demokratien. Laut der Entscheidung zur „Leipziger-Volkszeitung“ vom 3. Oktober 1969 (BVerfGE 27, 71) umfasst das Recht, sich frei zu unterrichten, sowohl die schlichte Informationsaufnahme als auch die aktive und ungehinderte Informationsbeschaffung. Ungehindert bedeutet dabei frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und sogar „frei von unzumutbarer Verzögerung“. Auf das Thema Netzneutralität übertragen bedeutet dies, dass einzelne Datenströme nicht vor anderen bevorzugt, verlangsamt oder blockiert werden dürfen, da dies den gleichwertigen freien Informationsaustausch behindert oder zumindest unzumutbar verzögert.

So wie das Internet viele Freiheiten ermöglicht, ist es auch technisch in vielfacher Weise kontrollierbar. Insbesondere autoritäre Regime versuchen, das Netz zu territorialisieren, was jedoch mit den Grundrechten der Meinungs- und Rezipientenfreiheit in Widerspruch geraten kann und wird. Diskriminierungsfreies Senden und Empfangen von Inhalten ist vor diesem Hintergrund als ein konstituierendes Moment des Internets und der Netzfreiheiten zu betrachten – und zu bewahren. Es ist ein entscheidender kultureller Wert für die Unterstützung der Menschenrechte weltweit.

Die Enquête-Kommission Internet und digitale Gesellschaft lehnt daher die Blockade oder Sperrung von Inhalten auf der Ebene von Access-Providern grundsätzlich ab. Dies gilt auch für eine künstliche Verlangsamung, die den betreffenden Dienst unbrauchbar macht oder im Ergebnis mit einer Sperre gleichzusetzen ist. Ausnahmen sind nur auf expliziten Wunsch des Nutzers oder als technische Maßnahme zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes im Falle von Angriffen möglich. Rechtswidrige Inhalte müssen gelöscht, also an der Quelle, bekämpft , nicht aber mit symbolpolitischen Sperren belegt werden.

Neben der grundsätzlich per se in Zweifel zu ziehenden rechtsstaatlichen Qualität dieser Mittel sind die Rechtsgrundlagen für solche Sperrverfügungen de lege lata jedoch leider in Tatbestand und Reichweite größtenteils unklar formuliert. Über ihre Reichweite und Wirksamkeit herrscht daher in der Rechtswissenschaft Streit, der zuletzt auf verfassungsrechtliche Unklarheiten zurückzuführen ist. Insbesondere Reichweite einzelner Grundrechtstatbestände wie etwa solcher aus Artikel 5 des Grundgesetzes sind dabei genauso streitig gestellt wie die grundsätzliche Betroffenheit des Telekommunikationsgeheimnisses. Dies ist in Ansehung der Bedeutung dieser für eine Demokratie schlichtweg konstituierenden Grundrechte und des Folgenreichtums möglicher (und in Folge unzureichender Rechtgrundlagen bereits ungerechtfertigter) Eingriffe mehr als unbefriedigend.

Eine generelle Klarstellung erscheint daher nicht zuletzt aus elementaren rechtsstaatlichen Erwägungen angezeigt und hierzu bedarf es einer Überprüfung auf einfachgesetzlicher aber auch auf verfassungsrechtlicher Grundlage.

Aufgrund der hier einschlägigen unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern (etwa Artt. 70 Abs. 1, 73, 74 GG) erscheint es jedoch nur schwer möglich auf einfachgesetzlicher Ebene, einen einheitliche Regelungsmaßstab zu verankern, der die Anwendung dieses äußerst grundrechtsstrapazierenden Werkzeugs der Netzsperren angemessen reglementieren und unter Achtung der grundrechtlichen Garantien unser Verfassung einzugrenzen vermag.
Eine entsprechende explizite Regelung im Telekommunikationsgesetz etwa würde zunächst nur den Bund, nicht jedoch die für das Gefahrenabwehrrecht zuständigen Länder binden.

Neben einer bundesrechtlichen Vorschrift im Telekommunikationsgesetz wäre auf Ebene der Bundesländer aus praktischen Erwägungen anstelle von isolierten – und im Zweifel nicht weiter abgestimmten – gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Rechtsordnungen ein entsprechender Staatsvertrag aller Bundesländer denkbar.

Darüber hinaus ist eine dritte Regelungsoption in den Blick zu nehmen, die Festschreibung in der Verfassung. Denn wie bereits ausgeführt, ist bereits hier derzeit nicht unstreitig, in welche grundrechtlich verbrieften Freiheiten im Zweifel durch solche Maßnahmen wie Netzsperren – oder auch eine Beeinflussung der Netzneutralität – überhaupt eingegriffen wird.

Zunächst kann man zur Lösung dieses Problems auf verfassungsrechtlicher Ebene davon ausgehen, dass die entwicklungsoffenen grundrechtlichen Garantien von Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes heutzutage so zu interpretieren sind, dass auch neben dem Medienleitbild des Rundfunks- und der Presse auch die Internetkommunikation erfasst ist. Im Zuge einer solchen Auslegung wäre ferner die Umdeutung des Zensurverbots in Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes in der Weise denkbar, dass im Bereich von gesperrten Internetangeboten aufgrund der Eigenart der Netzkommunikation stets von einer verbotenen (Vor-)Zensur auszugehen ist, die ihrerseits insbesondere die Informationsfreiheit in verfassungswidriger Weise einschränken würde.

Jedoch scheint eine solche Umdeutung zumindest in ihrer praktischen Anwendung problematisch. Denn eine entgegenstehende Auslegung der entsprechenden Grundrechtstatbestände durch das Bundesverfassungsgericht lässt hierfür jedenfalls zur Zeit wohl keinen allzu großen Raum.

Als eine weitere Möglichkeit wäre daher die explizite Erweiterung der Kommunikationsfreiheiten12 und des Verbots der (Vor-)Zensur zu prüfen.

Bei einer solchen Erweiterung wäre auch dem Problem begegnet, dass die Internetkommunikation bislang in Ermangelung von Alternativen zwangsweise in die verfassungsrechtlichen Medienleitbilder des Rundfunks- und der Presse stattfindet. Eine Zuordnung ist hierbei zum nicht immer eindeutig möglich zum anderen besteht damit die Gefahr einer Verkürzung von kommunikationsrechtlichen Schutzbereichen.

Da dies aber viele weitergehende Fragen aufwirft, regen wir an, dies in der Projektgruppe Demokratie und Staat eingehend zu betrachten.

14 Ergänzungen

  1. Bin gespannt auf den Beschluss über den Antrag einer Anhörung. Wenn die Bombe nach der eiligst auf die Tagesordnung genommene Beschlussnahme platzen darf, erfahren wir bestimmt, was die Projektgruppe „Wirtschaft, Arbeit, Green IT – Chancen und Herausforderungen in der digitalen Gesellschaft“ öffentlich ansagen möchte.

  2. Bezüglich des Themas Netzneutralität sehe ich zwei Möglichkeiten. Entweder die CDU/CSU und FDP haben ihre Mehrheit im Sack, dann wird über und somit gegen Netzneutralität abgestimmt. Oder die Regierungskoalition sieht die Gefahr, dass die Handlungsempfehlung zu Netzneutralität durchkommen könnte. Dann wird die Abstimmung wieder mit billigsten Ausreden verhindert werden. Lupenreine Demokraten, diese schwarz-gelben Abgeordneten.

  3. Eigendlich sollte das Volk abstimmen und nicht irgendeine „Enquette“. Demokratie Jetzt !!!

  4. wenn ich sowas lese wird mir spieübel! was denken sich diese politikeraffen denn wer sie sind? und was denken die sich, wieso den meisten menschen der ihr gelaber am allerwertesten vorbei geht? genau wegen solchen sachen!

    in unser aller interesse hoffe ich doch, dass heute einer der fdp-leute umkippt (aka nachdenkt, bevor er abstimmt) und sich erinnert, dass die fdp mal für freiheit stand (und damit eben nicht nur wirtschaftsfreiheit gemeint war)…

  5. Ich warte schon auf die Meldung:
    Montag stimmt Internetenquete zum 10. Mal über Netzneutralität ab.

    Es ist so sinnlos, aber zum erneuten Mal: Netzneutralität ist ein politisches Ziel und schreibt letztendlich jedem der eine Art von Internetzugang anbieten möchte, das Geschäftsmodel vor. Zugleich möchte aber jeder die Leistung für einen güstigen Preis haben.

    1. agreed. doch zu müde dafür. aber: also supported. whatever nitpicking, you earned some trust. use it wisely.

  6. „Die Ausschreibung lief, aber da sich nur Wissenschaftler beworben haben, die eher eine progressive Linie in Sachen Urheberrechtsreform vertreten, möchte die Regierungskoalition einfach die Studien und ihre Ausschreibung beerdigen.“
    Wenn die Fakten nicht mit der Theorie übereinstimmen, muss man sich die Fakten vom Hals schaffen.

  7. MOOOOMENT:

    Die Enquête-Kommission empfiehlt daher dem Deutschen Bundestag, gesetzlich die gänzliche oder teilweise Sperrung bzw. Blockade und Verlangsamung von Internet-Inhalten durch bzw. mit Hilfe der Access-Provider auszuschließen. Ausnahmen sollten nur auf expliziten Wunsch des Nutzers oder als technische Maßnahme zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes bzw. Sicherung der Funktionsfähigkeit des Netzes im Falle von Angriffen möglich sein.

    Wie bitte? Ihr wollt das Netz in der Bunzreplik im Falle von Angriffenfür Leute sperren? Um das Netz zu „erhalten“? WTF?

    Bitte erläutern. Distrust.

    1. Einen halben Tag später. Keine Reaktion. Irgendwie fliegen die Leute hier auch nur vorbei. Digital nai(t)ves, is it?

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.