Update, 22.06.: Frau Krogmann hat sich sehr viel Mühe gegeben meine Frage nicht beantworten.
Liebe mitlesende Delegierte auf dem SPD-Bundesparteitag in Berlin, das hier ist vielleicht auch für Sie interessant.
Ich weiß, die unten zitierte Aussage der ehemaligen Internet-Beauftragten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Martina Krogmann ist schon etwas älter. Von Anfang Juni, um genau zu sein. Was im Internet ebenso wie bei Politikeraussagen ja Lichtjahre sind. Auch hier in den Kommentaren bei Netzpolitik.org gab es bereits recht heftige Diskussionen, aber: Mich bewegt das Thema immer noch.
Warum sollte dem BKA (oder einer entsprechend legitimierten Stelle) nicht möglich sein, was Jugendschutz.net nach eigenen Angaben seit Jahren erfolgreich praktiziert: Durch sachlich formulierte Hinweisschreiben Webseiten mit kinderpornographischen Inhalten vom Netz zu nehmen? „Löschen statt Sperren!“ funktioniert schließlich prima.
Immerhin handelt es bei Jugendschutz.net ja nicht um einen ehrenamtlich tätigen Kleingärtnerverein, sondern um eine über die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angebundenen Stelle innerhalb der Medienaufsichtsstruktur der Länder (Bei denen das Thema ohnehin besser aufgehoben wäre).
Und genau das habe ich Frau Krogmann nun bei Abgeordnetenwatch gefragt (noch nicht online, die Links gibt es ohnehin nur hier):
Sehr geehrte Frau Krogmann,
sie schreiben, dass das BKA „aus Achtung vor der Souveränität der Staaten“ mit Hinweisen auf kinderpornographische Inhalten nicht an „die in diesen Staaten ansässigen host-provider“ herantreten würde.
Das verstehe ich nicht, schließlich reden wir nicht von einem Polizeieinsatz, sondern von informellen Hinweisschreiben. Vor allem aber frage ich, warum „Jugendschutz.net“, immerhin eine der KJM angegliederte halbstaatliche Stelle der Länder, diese Achtung zu fehlen scheint? Diese schreibt bereits in einem Bericht aus dem Jahr 2007 (PDF) über ihre Tätigkeit:
„Im Ausland lässt sich die Einhaltung des Jugendschutzes am besten über die Kontaktaufnahme zu Host-Providern durchsetzen, die den Speicherplatz im Internet zur Verfügung stellen. Mit Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen konnte jugendschutz.net 2007 insbesondere die Entfernung rechtsextremer Angebote erreichen. In 80 % der Fälle war das so genannte Notice-and-Take-Down-Verfahren erfolgreich.“
Der „kleine Dienstweg“ scheint also durchaus zu funktionieren. Offenbar selbst bei rechtsextremen Angeboten, wo die Rechtslage im Ausland ja weit weniger eindeutig als bei Kinderpornographie ist. Siehe dazu auch den Punkt “Internationale Zusammenarbeit” auf der Webseite von Jugendschutz.net:
„jugendschutz.net hat in den letzten Jahren internationale Kontakte aufgebaut und geht auch gegen jugendschutzrelevante Angebote im Ausland vor, indem Provider über Verstöße informiert und um Schließung gebeten oder unzulässige Angebote an zuständige Stellen im Ausland gemeldet werden. Diese Praxis ist insbesondere bei schweren Verstößen (z.B. Rassismus, grenzwertiger Kinderpornografie) durchaus erfolgreich.“
Daher meine Frage: Wäre eine solche Regelung nicht auch für das BKA denkbar? Könnte das BKA ggf. nicht bei „Jugendschutz.net“ um „Amtshilfe“ bitten? Mir scheint eine solche Lösung jedenfalls sinnvoller, als mit Rücksicht auf doch eher theoretische Befindlichkeiten im Ausland Hand an unsere Verfassung zu legen.
Schaun’ mer mal.
PS: Oh, und natürlich würde ich mich auch sehr freuen, wenn mir noch jemand erklären könnte, was „nicht grenzwertige Kinderpornografie“ ist. Danke.