Focus Online berichtet über ein Grundsatzurteil des Landgericht München, was wiederum die Absurdität deutscher Rechtsprechung und vor allem der falschen Gesetzgebungen aufzeigt: Eltern haften für ihre Kinder. Eine 16-jährige hat ein Video aus 70 Kinderfotografien erstellt. Das nennt man Mash-Up und ist vergleichbar mit Kollagen, wie sie früher aus Zeitungen zusammen geschnopselt wurden. Soweit so gut. Im Grunde müssten dies doch alle Politiker freuen: Ein Teenager zeigt Medienkompetenz und spielt kreativ mit Computern herum. Aber wehe, man stellt es ins Netz, dann wird der Computer zu einem „gefährlichen Gegenstand“. Zumindest nach Ansicht des Landgericht München. Die Urheberin der Kinderfotos hatte nämlich auf Unterlassung geklagt.
Nach ihrer Auffassung haben die Eltern ihre Belehrungs- und Prüfungspflichten gegenüber der Tochter verletzt. Sie hätten dem jungen Mädchen einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und dieses dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Zuge der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen. […] Vielmehr verwies die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Minderjährige grundsätzlich stets der Aufsicht bedürfen.
Nach Ansicht des Landgericht München käme ein mit dem Internet verbundener Computer gewissermaßen einem „gefährlichen Gegenstand“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung gleich. Ins Deutsche übersetzt: Eltern sollten ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr ins Netz begleiten, weil sie für alles unbeaufsichtigte haften? Wie weltfremd ist das denn?
Etwas weiter südlich gab es gestern in Österreich eine Entscheidung, die fast diametral zu dieser ist: Österreicher haftet nicht für Filesharing seiner Tochter.
Der österreichische Urheberrechtsverwerter LSG ist mit einer Klage gegen einen Bürger gescheitert, über dessen Computer urheberrechtlich geschützte Musikdateien zum Download bereitgestellt wurden. Die minderjährige Tochter des Mannes hatte ohne Wissen ihres Vaters den P2P-Client LimeWire installiert. Die LSG forderte von dem Vater unter anderem eine Unterlassungserklärung und pauschalierten Schadenersatz. Der Belangte ließ die Software löschen, zahlte aber nicht und unterschrieb auch die Unterlassungserklärung nicht. Daraufhin ging die LSG zu Gericht, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diesem Verlangen nicht stattgegeben.