Die Grüne Bundestagsfraktion hat eine FAQ mit acht Fragen und Antworten zu ihrer Forderung online gestellt, den Datenschutz ins Grundgesetz aufzunehmen.
1. Der Datenschutz steht „schon im Grundgesetz drin“.
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat das Grundrecht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht heraus entwickelt. Es handelt sich um reines Richterrecht und einfache Gesetze wie das Bundesdatenschutzgesetz. Dagegen wurde in den meisten Landesverfassungen eine gesetzliche Datenschutzregelung aufgenommen, etwa in Berlin (Art. 33), Brandenburg (Art. 11), Bremen (Art. 12), Mecklenburg-Vorpommern (Art. 6 Abs. 1 und 2), Nordrhein-Westfalen (Art, 4 Abs. 2 sowie die Verbürgung der Einrichtung des DSB in Art. 77a), Rheinland-Pfalz (Art. 4a), Saarland (Art. 2 Abs. 2), Sachsen (Art. 33), Sachsen-Anhalt (Art. 6 Abs. 1) und Thüringen (Art. 6). Der Datenschutz, so wie ihn die Bürgerinnen und Bürger kennen, ergibt sich bislang nur aus einem einfachen Gesetz, dem Bundesdatenschutzgesetz.
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