Neue Entwicklungen beim WIPO Broadcast Treaty

Es gibt neue Entwicklungen beim WIPO Broadcasting Treaty. Da es zuviel Kritik am laufenden Prozess gab, entschied man sich für einen üblichen politischen Weg: Man macht einfach zwei politische Diskussionen daraus und trennt die Debatten in „Broadcasting“ und „Netcasting“. Ob das in Zeiten der Konvergenz noch zeitgemäss ist?

WIPO Broadcasting Treaty: „Schutz und Förderung kultureller Vielfalt“

Bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) liegt eine neuer Entwurf für den umstrittenen Vertrag über die Rechte der Rundfunksender (Broadcasting Treaty) vor. Der WIPO Broadcasting Treaty soll Rundfunkunternehmen Rechte an ihren Sendungen geben, die in dieser Form noch nicht vom Urheberrecht abgedeckt sind. Kritiker, zu denen sich kürzlich auch die UNSECO mit einer Studie gesellte, warnen vor einer mangelnden Ausbalancierung der Rechte der Sender einerseits und des Anspruchs der Öffentlichkeit auf den Zugang zu Information andererseits. Auch Überschneidungen mit bestehenden urheberrechtlichen Ansprüchen werden befürchtet sowie die Vereinnahmung von Inhalten, die unter der weitgehend offenen Creative-Commons-Lizenz stehen: Einmal gesendet, könnten sie von den Rundfunkunternehmen ihrem Fundus einverleibt werden, befürchten Kritiker.

Was für Broadcasting recht ist, soll für Netcasting billig sein

Die US-Regierung hat in ihrer Stellungnahme jetzt den Bericht Netcasting statt Webcasting eingeführt; sie definiert ihn folgendermaßen: „‚Netcasting‘ bedeutet Übertragungen von Tönen, Bildern oder Tönen und Bildern beziehungsweise deren Darstellung über ein Computernetzwerk, sei es leitungsgebunden oder per Funk, unter Ausnutzung des Internetprotokolls oder möglicher Nachfolgestandards zum gleichzeitigen oder beinahe gleichzeitigen Empfang durch die Öffentlichkeit und zu einer Zeit, die allein von der jeweiligen Netcasting-Organisation bestimmt wird.“ Die Gleichzeitigkeit der Ausstrahlung grenzt dabei Netcasts von den im Netz dauerhaft bereitgestellten Videoinhalten ab, außerdem schließt die Betonung auf der Kontrolle durch die Netcasting-Organisation diejenigen Online-Dienste aus, die etwa Musik- oder Film-Programme von den jeweiligen Anwendern individuell zusammenstellen lassen.

Verbraucherschutz- und Bürgerrechtsorganisationen befürchten, dass die neuen Schutzrechte sich nicht nur auf den Schutz gegen die so genannte „Signalpiraterie“ beschränken, sondern im Gegenteil auch neue Rechtsansprüche für Inhalte begründen werden. James Love von CPTech warnte: „Die Vereinigten Staaten bieten keine eng gefasste Definition davon, was geschützt werden soll. Sie ist vielmehr umfassend und am Ende widersprüchlich.“

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