Auch Bitkom kritisiert den 202c

Der Bitkom hat sich jetzt auch der allgemeinen Kritik am Paragraphen 202c im Regierungsentwurf zur Änderung des Computerstrafrechts angeschlossen. Dies berichtet Heise: IT-Branchenverband gegen pauschales Verbot von „Hacker-Tools“.

Insbesondere erscheint dem Verband der neu zu schaffende Paragraph 202c des Strafgesetzbuches zu schwammig. Dieser soll unter anderem das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von „Hacker-Tools“ kriminalisieren, die schon in ihrem Aufbau darauf angelegt sind, „illegalen Zwecken zu dienen“. Laut Gesetzesbegründung sollen zwar nur echte Hacker-Werkzeuge und nicht etwa „allgemeine Programmier-Tools, -sprachen oder sonstige Anwendungsprogramme“ unter den objektiven Tatbestand der Vorschrift fallen. Damit dürften nach Ansicht des Bitkom etwa Antivirensoftware und andere Sicherheitsprogramme zunächst ausgenommen sein. Die derzeitige Formulierung des Tatbestandes stelle aber dennoch ein großes Risiko dar, da die Zweckbestimmung im Tatbestand zu ungenau sei. Die Ausführungen in der Begründung, wonach die objektive Zweckbestimmung zur Kriminalisierung lediglich „auch“ die Begehung einer entsprechenden Straftat zu sein braucht, verstärkt bei dem Verband diese Bedenken. Gerade die Entwicklung der herrschenden Meinung zum unbefugten „Sichverschaffen“ von Daten im geltenden Paragraph 202a des Strafgesetzbuches (StG) zeige, „wie schnell die Rechtsanwendung weit über die Intention des Gesetzgebers hinausgehen kann.“

Mal schauen, wann die Verantwortlichen im Bundesjustizministerium mal kapieren, dass sie mit ihrer rechtlichen und technischen Einschätzung der Lage alleine sind und vollkommen falsch liegen. Ein klar formulierter Gesetzestext ist das nicht.

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2 Ergänzungen

  1. „Vollkommen falsch liegen“ ist die richtige Einschätzung, aber ob die Verantwortlichen im Bundesjustizministerium „mit ihrer rechtlichen und technischen Einschätzung der Lage“ wirklich „alleine sind“, bezweifle ich. Der Gesetzestext entspricht den Maximalforderungen der Medienindustrie.
    Das bedeutet, das Verbraucherrechte (wenn überhaupt) nur als Abfallprodukte der Auseinandersetzungen zwischen industriellen Interessengruppen gesetzlich verankert werden.

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