Jan Schallaböck
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87. Netzpolitischer Abend am 5. November: Schutz von Daten und Schutz von Quellen
Jeden ersten Dienstag im Monat: Der Netzpolitische Abend der DigiGes in Berlin 87. Netzpolitischer Abend am 5. November: Schutz von Daten und Schutz von Quellen Beim netzpolitischen Abend der Digitalen Gesellschaft geht es diesmal um Whistleblowerschutz, E‑Evidence, Kartellrecht und Ethik bei Künstlicher Intelligenz.
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: Creative-Commons-Abmahnungen nicht mehr lukrativ
Der Cider ist wohl bald ausgetrunken. Gerichtsentscheidungen machen Creative-Commons-Abmahnmodelle wie das der Cider-Connection immer weniger lukrativ. : Creative-Commons-Abmahnungen nicht mehr lukrativ Seit Jahren werden Nutzerinnen und Nutzer von Creative-Commons-Bildern für kleinste Lizenzfehler mit Forderungen und Abmahnungen überschüttet. Doch dieses Geschäftsmodell könnte bald zu Ende sein, wenn sich mehr Betroffene wehren. Denn immer mehr Gerichte haben die Masche durchschaut und urteilen mitunter auch gegen die Abmahner.
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: Kommentar zum EuGH-Urteil: „Recht auf Vergessen – Technik und Recht müssen zusammenarbeiten“
: Kommentar zum EuGH-Urteil: „Recht auf Vergessen – Technik und Recht müssen zusammenarbeiten“ Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu personenbezogenen Daten und Suchmaschinen sorgt noch immer für Aufregung. Wir haben verschiedene Spezialexperten™ angefragt, ihre Meinung zum Urteil und Erwiderungen auf gängige Argumente auszuführen. Diesmal Jan Schallaböck, der beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zu Identitätsmanagement- und Datenschutztechnologien im Rahmen nationaler und internationaler Forschungskonsortien und ‑netzwerke arbeitet und forscht:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in letzter Zeit zwei vielbeachtete Entscheidungen zum Thema Datenschutz gefällt. Während seine Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung, die auch einige Schwächen der Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts zur gleichen Frage korrigiert, in der Zivilgesellschaft allgemeinen Jubel ausgelöst hat, gibt es zur jüngeren Entscheidung, die unter der Überschrift „Recht auf Vergessen“ rezipiert wird, gibt es allerdings von vielen Seiten kritische, bisweilen auch polemische Stimmen.
Der Sachverhalt und das damit zusammenhängende Urteil lassen sich schnell skizzieren: Ein Spanier (genaugenommen: die spanische Datenschutzbehörde) war gegen Google vorgegangen, weil eine Suchanfrage nach seinem Namen einen Link auf einen Zeitungsartikel zum Ergebnis hatte, in dem es um eine 16 Jahre zurückliegende Pfändung gegen den Kläger ging.
Nach den Vorgaben europäischen Datenschutzrechts ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem dann zulässig, wenn das berechtigte Interesse der datenverarbeitenden Stelle gegenüber dem Interesse des Betroffenen überwiegt. Das Gericht diese Abwägung vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Interesse des Betroffenen überwiegt, sich nicht mit einem lange erledigten Fehltritt konfrontiert zu sehen. Das Interesse von Google diesen Datensatz anzuzeigen muss dagegen zurücktreten. So weit, so schlüssig.