Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute entschieden, dass die Universität Köln ihre Kooperation mit dem Pharmaunternehmen Bayer nicht offenlegen muss. Der Kläger, Vorstand der Organisation Coordination gegen Bayer-Gefahren (CBG), wollte nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW den Rahmenvertrag einsehen, den Uni und Konzern im Jahr 2008 geschlossen hatten.
Nach Ansicht des Gerichts betrifft der Vertrag jedoch den Bereich „Forschung und Lehre“, der nach dem IFG in NRW vom Informationszugang ausgeschlossen ist.
Der Datenschutzbeauftragte des Landes hatte zuvor, wie auch andere zivilgesellschaftliche Organisationen, eine Offenlegung des Vertrags gefordert.
Für gemeinsame klinische Studien in der Herz- und der Krebsforschung überweist Bayer jährlich eine sechsstellige Summe an die Universität Köln. Die Einzelheiten des Vertrags und mögliche Einflüsse von Bayer auf Forschungsergebnisse sind nicht bekannt.
Bereits in erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Köln die Klage zurückgewiesen. Das Urteil ist nicht zur Revision zugelassen, es könnte jedoch Nichtzulassungsklage erhoben werden.
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3 Kommentare zu „OVG Münster: Uni Köln muss Kooperationsvertrag mit Bayer nicht offenlegen“
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Zu diesem Artikel fällt mir spontan die Frage ein: „Wird hier schon einmal geübt, wie weit TTIP durchsetzbar ist?“
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Diese Bitte passt zwar nicht zum Beitrag, aber da ich sie schon häufiger ausgesprochen und keine Antwort bekommen habe, möchte ich sie an dieser Stelle wiederholen:
Ich würde es begrüßen, wenn die Kommentare zu einzelnen Artikeln um die Funktion „Über Folgekommentare benachrichtigen“ ergänzt werden könnte. Das Folgen per RSS-Feed ist nämlich nicht ganz so einfach.
Vielen Dank
Gerhard
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Stell dir vor Du fragst den Staat, aber den gibt es nicht mehr.
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