Der Urteilstext im Fall der Klage von Niko Härting gegen den BND ist jetzt im Volltext verfügbar. Härting hatte im Februar 2013 gegen den Bundesnachrichtendienst geklagt, da dieser 2010 37 Millionen E‑Mails mit Schlüsselwörtern wie „Atom“ nach terroristischen Inhalten gefiltert hatte – wovon sich nur 12 als „nachrichtendienstlich relevant“ erwiesen hatten – ein Großteil habe aus Spam-Mails bestanden. Eine derartige Unverhältnismäßig hielt Härting für rechtswidrig, das Verwaltungsgericht lehnte die Klage jedoch aus formalen Gründen ab. Die wichtigsten Punkte aus der Ablehnung zusammengefasst:
Selbst wenn der vertrauliche, anwaltliche E‑Mailverkehr von Härting erfasst worden wäre, wäre dieser nach negativer Prüfung unverzüglich gelöscht worden – demnach bestehe keine Mitteilungspflicht. Eine Feststellungsklage sei nur angemessen, wenn es einen konkret vorliegenden Fall der Mail-Überwachung gebe. Die abstrakte Möglichkeit, dass Härting getroffen sein könnte, reiche nicht aus. Härting müsste also nachweisen, dass er betroffen sei. Für die Rechtmäßigkeit der gesamtheitlichen Überwachung sei die G10-Kommission zuständig und ausreichend.
Das Verwaltungsgericht impliziert jedoch zwischen all dem schwer durchschaubaren Juristendeutsch, dass es die Relevanz der Fragestellung anerkennt und offenbart einige interessante Fakten. Etwa dass der BND den Telefon- und Emailverkehr von „150 Staaten und 46 weiteren Gebieten“ überwacht, um Gefahren des internationalen Terrorismus abzuwehren. Härting hatte schon nach der Verhandlung kommentiert, dass auch alle europäischen Länder außer Polen auf dieser Liste stünden. Terroristische Bedrohungen scheinen mittlerweile überaus großzügig ausgelegt zu werden und das Parlamentarische Kontrollgremium Blankovollmachten genauso bereitwillig herauszugeben wie das amerikanische FISA-Gericht.
Härting hatte nach der Urteilsverkündung angekündigt, sich ans Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu wenden. Bis jetzt hatte Härting abgewartet, da sich seine Beschwerde wahrscheinlich gegen das eben erst veröffentlichte Urteil wenden wird. Er hofft, dort mehr Erfolg zu haben, da bereits 1999 ein ähnlicher Fall behandelt wurde und das Vorliegen der Möglichkeit der Betroffenheit von Überwachung als ausreichend anerkannt wurde, der sich auf Telefonüberwachung bezog.
